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STK 2019 74

Körperverletzung, Raufhandel

Schwyz · 2021-02-09 · Deutsch SZ
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Körperverletzung, Raufhandel | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

mit den folgenden abweichenden zwei letzten Sätzen (Vi-act. 1/U-act. 0.3.01, S. 3 f.): Damit nahm A.________ die eingetretenen Verletzungen als wahrschein- liche Folge zumindest in Kauf. A.________ wusste, dass ein Fusstritt mit voller Wucht ins Gesicht eines Menschen geeignet ist, Rissquetschwun- den, diverse Schürfungen, Hämatome sowie einen lockeren Zahn her- vorzurufen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem kantonalen Strafgericht am 26. Au- gust 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der ver- suchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB zu verurteilen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.00, total Fr. 24‘000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 15. Dezember 2015 zu bestrafen. Zudem seien ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen (Vi-act. 14, S. 16 und Beilage 1). E.________ (nach- folgend: Privatkläger) beantragte einen Schuldspruch im Sinne des Parteivor- trags der Anklage und verlangte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von Fr. 5‘273.00, welche Forderung ihm even- tualiter als Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ausserdem machte der Privatkläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 geltend, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschuldigten (Vi-act. 14, S. 18). Der Beschuldigte stellte den Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie auf vollumfängliche Abweisung der Zivilklage des Privatklägers, eventualiter auf Verweisung der

Kantonsgericht Schwyz 4 Zivilklage auf den Zivilweg, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 14, S. 19 und Beilage 2). B. Das kantonale Strafgericht erkannte mit Urteil vom 26. August 2019 was folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 18. Oktober 2015;

b) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Oktober 2015.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 15. Dezember 2015 [SUI 2015 704]) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

4. Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 wird in einem Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, E.________ die- sen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden ab- gewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 6'276.25 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6'045.00 Total Fr. 12'321.25 werden A.________ auferlegt.

6. Entschädigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger E.________ von der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz mit Verfügung SUI 2015 7805 vom 25. Juni 2019 für seine notwendigen Auf- wendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden ist.

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b) Auf die weitere Entschädigungsforderung von E.________ wird mangels Bezifferung/Belegen nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

7. [Zustellung]

8. [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 18). Am 23. Dezember 2019 reichte er die schriftliche Be- rufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3): A. Anträge zur Sache

1. Ziff. 1–3 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und der Ange- schuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 sei aufzuheben und die Genugtuungs- forderung des Privatklägers sei abzuweisen.

3. Ziff. 5–6 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und die Pro- zess-, Gerichts, Untersuchungs- und Anklagekosten seien durch den Staat zu tragen und der Berufungsführer sei aus der Staats- kasse voll zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. B. Beweisanträge: 5.–11. […] C. Gesuch um amtliche Verteidigung:

12. Im vorliegenden Strafverfahren sei dem Berufungsführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO RA B.________ als amtliche Vertei- digerin beizugeben. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Weiter beantragte sie die Abweisung der gestellten Beweisanträge und bat um Vorladung zur Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Am 21. Januar 2020 stellte der Privatkläger den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, un-

Kantonsgericht Schwyz 6 ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, mit dem Hinweis darauf, dass dies auch für die gestellten Beweisanträge gelte (KG-act. 6). Am 11. Januar 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldig- ten verfahrensleitend einstweilen abgelehnt und dessen Rechtsvertreterin ab dem 23. Dezember 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (KG-act. 15). Der Rechtsvertreter des Privatklägers teilte sodann am 12. Januar 2021 mit, dass er wie auch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung nicht resp. höchstens als Zuschauer teilnehmen würden, und stellte den Antrag auf voll- umfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 16). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 hielt die Ver- teidigung an ihren bisher gestellten Anträgen fest (KG-act. 22/1, S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten, unter Kostenfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten (KG-act. 22/2, S. 2). Der Privatkläger und sein Rechtsvertreter blieben der Berufungsverhandlung fern. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei im Verfahren gilt nach Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO u.a. die beschuldigte Person. Vorliegend ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, d.h. auch die Dispositiv-Ziffer 6, in welcher die Erstinstanz Vormerk nahm, dass der Privatkläger von der Staats-

Kantonsgericht Schwyz 7 anwaltschaft mit Verfügung SUI 2015 4805 vom 25. Juni 2019 für seine not- wendigen Aufwendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden sei, und in welcher die Vorinstanz auf die weitere Entschädigungsfor- derung des Privatklägers mangels Bezifferung resp. Belegen nicht eintrat. Angesichts dessen, dass der Privatkläger gemäss der erwähnten Verfügung aus der Staatskasse entschädigt wurde (U-act. 0.1.01, S. 6) und dass die Vor- instanz auf dessen weitergehende Entschädigungsforderung nicht eintrat, fehlt es dem Beschuldigten in dieser Hinsicht an der direkten persönlichen Betrof- fenheit in seinen rechtlich geschützten Interessen (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017, E. 2.9). Davon abgesehen blieb dieser angefochtene Punkt unbegründet (vgl. KG-act. 22/1). Auf die Be- rufung ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

2. a) Die Vorinstanz stellte in einem ersten Schritt den Sachverhalt fest und fasste zu diesem Zweck die Aussagen des Beschuldigten, dessen Cousins G.________, des Privatklägers sowie von H.________, L.________, M.________, N.________ (Bruder des Privatklägers), O.________, P.________, Q.________ und R.________ zusammen (angefochtenes Urteil, E. II.A.4–A.6.10). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten geblieben, dass es zu einer Rangelei in der Bar gekommen sei. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wel- che Gruppierung für den Streit verantwortlich gewesen sei, was aber ohnehin nicht relevant sei. Nicht bestritten werde ferner, dass die Schwinger aufgefor- dert worden seien, zu gehen. Laut Aussage des Privatklägers sowie dessen Bruders N.________ habe es sich eher um eine Bitte von S.________ gehan- delt, weil die andere Gruppe nicht bereit gewesen sei, „das Schlachtfeld zu verlassen“. Die Parteien würfen sich gegenseitig provokatives Verhalten vor und es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass sämtliche Beteilig- ten alkoholbedingt enthemmt und dadurch potenziell eher zu Aggressionen bereit gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1).

Kantonsgericht Schwyz 8 Vor der Bar sei die Auseinandersetzung erneut entbrannt (angefochtenes Ur- teil, E. II.A.8.2). Ein Teil der „Schwingergruppe“ (L.________, N.________, M.________, Q.________ und der Privatkläger) habe ein Taxi gesucht und der Beschuldigte und seine Begleiter (G.________, H.________ und eine wei- tere unbekannte Person) hätten die Bar verlassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Nicht erstellt sei, dass die „Schwingergruppe“ vor der Bar auf den Beschuldigten und seine Kollegen gewartet habe, wie es die Verteidigung vorbringe (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Sodann sei es unmittelbar zu zwei Einzelkämpfen gekommen: Einerseits zwischen G.________ und dem Privatkläger sowie andererseits zwischen dem Beschuldigten und L.________. Der Ablauf und die Kampfkonstellation könnten anhand der Aus- sagen der Beteiligten und der Zeugen zweifelsfrei rekonstruiert werden. L.________ versichere glaubhaft, dass er mit dem Beschuldigten vor der Bar einen Zweikampf geführt habe. Der Privatkläger wiederum habe G.________ zweifelsfrei und durchwegs glaubhaft als seinen Gegner erkannt. Es gelte als erstellt, dass der Privatkläger nach einem Faustschlag ins Gesicht und der Aufforderung zu einem Einzelkampf, diesen mit G.________ angetreten, ihn durch einen „Hüfter“ zu Boden gebracht und mittels eines Fixierungsgriffs festgehalten habe. Diese Situation werde von den Beteiligten sowie Zeugen einheitlich und widerspruchsfrei beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Geschichte durch den Privatkläger und die mit ihm freundschaft- lich verbundenen Zeugen hätte konstruiert werden sollen. Der angeklagte Sachverhalt werde durch den Beschuldigten und seinen Cousin lediglich pau- schal bestritten. Ein alternativer Ablauf der Geschehnisse werde nicht ge- nannt. Hätte sich die Auseinandersetzung lediglich, wie von diesen behauptet, auf den „Hüfter“ seitens des Privatklägers gegen den Beschuldigten be- schränkt, so wären die ärztlich festgestellten, bildlich festgehaltenen Verlet- zungen beim Privatkläger und bei L.________ wohl anders ausgefallen. Zu den geltend gemachten Verletzungen des Beschuldigten passe es, dass L.________ selbst angegeben habe, den Beschuldigten mehrfach auf den Boden geschwungen zu haben. Die Teilnahme von G.________ an einer par-

Kantonsgericht Schwyz 9 allelen Auseinandersetzung bestätige auch H.________. Letzterer führe wei- ter aus, der Beschuldigte sei dreimal „gehüftert“ worden. Diese Schilderung entspreche mehr oder weniger derjenigen von L.________, welcher ausge- sagt habe, er habe den Beschuldigten zweimal zu Boden geschleudert. Dar- aufhin habe er selbst einen Faustschlag kassiert und nichts mehr gewusst. Der Zeuge M.________ habe angegeben, den Beschuldigten weggestossen zu haben, als dieser ein zweites Mal aufgezogen habe. Daraufhin sei der Be- schuldigte auf die zwei auf dem Boden ineinander verkeilten Personen zuge- laufen und habe dem Privatkläger unerwartet mit voller Wucht mit dem linken oder rechten Fuss ins Gesicht getreten. Die Situation sei durch die Beteiligten und Zeugen eindrücklich beschrieben worden, wonach der Beschuldigte aus dem Nichts und völlig unerwartet gekommen sei. Es habe „getätscht“, der Be- schuldigte habe nach Art eines Fussballspielers ins Gesicht des Privatklägers getreten. Keine Einigkeit bestehe hingegen darüber, ob der Beschuldigte für den Tritt Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe. Dabei müs- se beachtet werden, dass der Privatkläger selbst von einem Tritt berichtet ha- be. Vor diesem Hintergrund sei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger ins Gesicht getreten habe. In diesem Sinne erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2).

b) Die Verteidigung stellt den Anklagesachverhalt auch im Berufungsver- fahren in Abrede und bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei im Rahmen der Beweiswürdigung der Frage nicht nachgegangen, wie die Aus- sagen der Zeugen und Auskunftspersonen entstanden seien (KG-act. 22/1, S. 13). Der Privatkläger habe eigene Ermittlungen getätigt. Er habe mit den Zeugen sowie Auskunftspersonen Kontakt aufgenommen, diesen ein Foto des Beschuldigten gezeigt und den Hinweis angebracht, es handle sich dabei um den Angreifer. Weil diese Personen in dem Zeitpunkt noch nicht einvernom- men worden seien, habe der Privatkläger suggestive und damit absprachebe- lastete bzw. unbrauchbare Aussagen provoziert (KG-act. 22/1, S. 4). Sodann

Kantonsgericht Schwyz 10 habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In der „Schwinger- bar“ habe es zwischen den beiden Lagern eine Auseinandersetzung gegeben. Mit dem Rauswurf des Privatklägers sei die Angelegenheit für den Beschuldig- ten erledigt gewesen. Vor dessen Wohnung sei es zu einer verbalen Ausein- andersetzung gekommen, woraufhin der Privatkläger den Beschuldigten von der Seite angegriffen habe und ihn mittels eines „Hüfters“ seitlich auf den As- phalt geworfen habe. Nachdem sich der Beschuldigte wieder habe aufrappeln können, habe ihn den Privatkläger erneut zweimal angegriffen und ihn wie- derum auf den Boden geworfen. Der Beschuldigte sei „gehüftert“ worden, nicht G.________ (KG-act. 22/1, S. 2).

3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamte Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Gericht ist es gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo untersagt, sich von der Existenz eines für den An- geklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Das Strafgericht darf sich folglich nicht nach Gutdünken von der Schuld der ange- klagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvoll- ziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Be-

Kantonsgericht Schwyz 11 weise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam. Die Aussage ist durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet wer- den kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom

14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruk- tion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aus- sagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagen- den Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von

Kantonsgericht Schwyz 12 tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

4. a) Der Privatkläger wurde am 19. Oktober 2015 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (U-act. 8.1.10). Er schilderte die Geschehnisse vom Vortag wie folgt: Es sei in der „Schwingerbar“ zu einem Gerangel gekommen. Sie hätten sich sodann vor die Bar begeben, um ein Taxi zu nehmen. Ein Kol- lege habe den Preis verhandelt, als ungefähr vier Personen, welche vorher am Gerangel beteiligt gewesen seien, die Bar verlassen hätten. Sie hätten an ihnen vorbeilaufen können und die Sache wäre erledigt gewesen. Derjenige, welcher ihm in der Bar einen Schlag gegeben habe, habe gesagt: „Da sind‘s wieder.“ Dieser sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihm mit der Faust einen Schlag in die Region seines linken Auges gegeben. Sein Kollege L.________ sei dazwischen gegangen und es habe sich eine Rauferei zwi- schen diesen beiden und dem Unbekannten entwickelt. Er habe dem anderen gesagt, er solle endlich aufhören, woraufhin dieser ihm wieder mit der Faust aufs linke Ohr geschlagen habe, sodass er seinen Ohrring verloren habe. Der andere habe dann gesagt, sie hätten nun zwei Minuten Zeit, um zu gehen. Er habe erwidert, er müsse erst seinen Ohrring suchen. Der andere habe sich abgewandt, sei in Richtung Taxis gegangen und habe dort herumgeschrien: „Wir machen ‚eins gegen eins‘. Es kann jeder kommen.“ Weil er schon zwei Schläge kassiert und wegen ihm den Ohrring verloren habe, habe er gesagt, dass er gegen ihn „eins gegen eins“ machen werde. Der andere sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn erneut schlagen wollen. Er habe dem Schlag ausweichen können. Vielleicht sei er auch getroffen worden. Er wisse es nicht mehr genau. Er habe den anderen in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ mit dem Gedanken, dass er ihn am Boden fixieren könne und dass dieser dann endlich aufhöre. Er habe sich mit ihm seitlich am Boden befunden. Der andere habe sich weggerollt und er habe ihn zurückgedreht. Der andere habe sich bei ihm im linken Arm im Schwitzkasten befunden. Sei- nen Griff habe er am Hosenbund des anderen gehabt und ihre Beine seien

Kantonsgericht Schwyz 13 verkeilt gewesen. Plötzlich habe er einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Im Spital habe er dann erfahren, dass eine weitere Person dazugekommen sei und ihm ins Gesicht getreten habe. Jemand habe gesagt, dass er den an- deren loslassen solle. Woraufhin er gesagt habe, der andere solle weg und ihm nicht mehr die Beine einklemmen. Er habe den anderen losgelassen, sei aufgestanden und habe nochmals einen Ellenbogen ins Gesicht bekommen. Er sei von seinen Kollegen in ein Taxi geführt worden und sie seien nach Schwyz ins Spital gefahren (U-act. 8.1.10, Frage 4). Bezüglich des Tritts ins Gesicht schilderte der Privatkläger, er habe eigentlich nur den Schlag be- merkt. Dieser müsse frontal gekommen sein, er habe es aber nicht gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 18). Die Intensität beschrieb er mit „voll“. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Frage 19). Die Frage, ob er die beteiligten Personen der anderen Gruppe kenne, vernein- te der Privatkläger. Er habe diese noch nie gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 10). Die Person, welche ihn zuerst geschlagen habe, beschrieb der Privatkläger detailreich (vgl. U-act. 8.1.10, Fragen 11–13). Zudem kündigte er an, er werde auf Facebook und im Kollegenkreis eigene Ermittlungen tätigen (U-act. 8.1.10, Frage 14). Die Person, die ihm ins Gesicht getreten habe, habe er nicht gese- hen (U-act. 8.1.10, Frage 15). Er denke, dass Q.________, R.________, M.________ sowie L.________ und vielleicht auch O.________ diese Person beschreiben könnten (U-act. 8.1.10, Frage 16). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Per- son vom 7. März 2019 beschrieb der Privatkläger den Vorfall vom 18. Oktober 2015 im Wesentlichen gleich wie in der vorstehend zitierten polizeilichen Ein- vernahme (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 40–67). Zusätzlich führte er aus, bei der Person, die ihm Faustschläge verpasst und „Da sind’s wieder“ sowie „eins gegen eins“ gerufen habe, handle es sich um G.________ (U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78). Er habe im Internet recherchiert und ihn erkannt (U-act. 10.0.13, Zeilen 71 f.). Bei der anderen Person, die ihm ins Gesicht ge-

Kantonsgericht Schwyz 14 treten habe, währenddessen er mit G.________ am Boden gewesen sei, handle es sich um den Beschuldigten. Er wisse dies erst im Nachhinein und habe letzteren nicht selbst gesehen. Er wisse dies von Drittpersonen und von Fotos auf Facebook (U-act. 10.0.13, Zeilen 81–83 und 159–161). Mit dem Beschuldigten habe er keine Auseinandersetzung gehabt, ausser dass dieser ihm ins Gesicht getreten habe (U-act. 10.0.13, Zeilen 220–222). Der Privatkläger schilderte in der ersten Einvernahme anschaulich, was sich im fraglichen Tatzeitraum ereignet haben soll. Er machte detailreiche Angaben zum Kerngeschehen und belastete sich zum Teil selbst. So sagte er etwa aus, er habe seinen Gegner in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ (U-act. 8.1.10, Frage 4). Die Aussagen anlässlich der zweiten Ein- vernahme stimmen in allen wesentlichen Punkten mit jenen der ersten Einver- nahme überein. Der Privatkläger räumt zudem einige Erinnerungslücken ein (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 107, 111, 127, 130), was nebst der Konstanz und dem Detailreichtum seiner Aussagen für deren Glaubhaftigkeit spricht. Ferner legt der Privatkläger von sich aus offen, dass er G.________ im Internet re- cherchiert habe. In Bezug auf den starken Schlag ins Gesicht sagte der Pri- vatkläger zu keinem Zeitpunkt aus, die hierfür verantwortliche Person selbst gesehen zu haben. Der Verteidigung kann insofern nicht beigepflichtet wer- den, der Privatkläger habe beschlossen, dass der Beschuldigte für den Fuss- tritt verantwortlich gewesen sei (KG-act. 22/1, S. 5). Der Privatkläger gab vielmehr zu Protokoll, er habe erst im Nachhinein von Dritten erfahren, dass es sich hierbei um den Beschuldigten gehandelt habe (U-act. 10.0.13, Zei- len 81–83). Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass das Ergebnis des am

18. Oktober 2015 um 7.55 Uhr durchgeführten Atemtests von 0.53 Promille bei einem durchschnittlichen Alkoholabbau von 0.1 Promille pro Stunde keine Schlüsse auf eine die Einschätzungsfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisie- rung des Privatklägers zulasse (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3). Die Vertei- digung vermag diese Ausführungen resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers mit dem Vorbringen, letzterer hätte im Tatzeitpunkt mit straf-

Kantonsgericht Schwyz 15 rechtlichen Sanktionen rechnen müssen, wenn er ein Fahrzeug gelenkt hätte, nicht infrage zu stellen, zumal das Erreichen der im Strassenverkehr gelten- den Alkoholgrenzwerte nicht automatisch dazu führt, dass einer Person die Erinnerungsfähigkeit abgesprochen werden kann. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen lebensnahen und detaillierten Schilderungen des Privatklä- gers liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass dessen Erinnerungs- fähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Vorinstanz ging somit zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aus.

b) L.________ führte in der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2015 aus, er habe die Auseinandersetzung in der „Schwingerbar“ nicht mitbe- kommen (U-act. 8.1.14, Frage 4). Draussen habe irgendjemand den Privat- kläger angegriffen. Er habe diese Person weggeschubst und vielleicht auch „eins kassiert“. Er könne sich an diese Szene aufgrund des vorgängigen Alko- holkonsums nur sehr schlecht erinnern. Er habe sich in Richtung der warten- den Taxis begeben, als ihn der Beschuldigte attackiert habe. Er glaube, letzte- rer sei von rechts gekommen und habe ihn mit Schlägen eingedeckt. Er habe ihn mit einem „Hüfter“ zu Boden gebracht. Er glaube, sie seien wieder aufge- standen und er habe ihn nochmals zu Boden geschwungen. Dann seien sie wieder aufgestanden und er habe erneut „eins kassiert“. Danach wisse er nichts mehr. Wie genau er geschlagen worden sei, könne er nicht mehr sagen (U-act. 8.1.14, Fragen 4, 6–9). Zum Namen des Beschuldigten sei er gekom- men, weil er von diesem ein Bild habe und ihn auch schon gesehen habe (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2018 wiederholte L.________ seine Schilderungen, wie er vom Beschuldigten angegangen worden sei (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 46–56). Im Übrigen gab er teils zu Protokoll, sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern zu können (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 72–76, 109, 148, 163, 167–171), und bestätigte teils seine Erstaussagen (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 97, 104 und 114). Im Hin-

Kantonsgericht Schwyz 16 blick auf die Person des Beschuldigten präzisierte L.________, er habe die- sen vom „Sattlerfest“ gekannt bzw. wisse zumindest, wie dieser aussehe (U-act. 10.0.12, Zeilen 49 f.). Die Verteidigung bringt vor, der Ansicht der Erstinstanz, L.________ habe den Beschuldigten zu 100 % erkannt, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Ein- vernahmeprotokoll ergebe sich, dass nicht L.________, sondern der Privat- kläger den Beschuldigten erkannt haben wolle, da L.________ ausgesagt habe: „E.________ schickte mir ein Foto von der Person. Er erkannte ihn als Angreifer wieder. Er hat im Facebook recherchiert“, (KG-act. 22/1, S. 4 und 8). Aus dem Ablauf der Einvernahme ergibt sich indessen, dass L.________ erst gebeten wurde, die Person zu beschreiben, die ihn angegriffen habe (U-act. 8.1.14, Fragen 16–18). Diese Person identifizierte L.________ als den Beschuldigten. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte auf ihn los- gegangen sei, weil er diesen auch sonst schon gesehen habe (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35). Betreffend die von der Verteidigung zitierte Passage lässt sich den Antworten L.________ auf die nachfolgenden Fragen entnehmen, dass es sich bei der Person, die der Privatkläger als Angreifer erkannt haben will, um G.________ – und nicht um den Beschuldigten, wie die Verteidigung behauptet – handelte (U-act. 8.1.14, Fragen 19–21). Es trifft insofern nicht zu, dass die Identifikation des Beschuldigten ursprünglich durch den Privatkläger erfolgt sei, wie dies die Verteidigung geltend macht (KG-act. 22/1, S. 8). Wie vorstehend in E. 4a dargelegt, sagte im Übrigen auch der Privatkläger nichts dergleichen aus. Die Erwägung der Vorinstanz, L.________ Aussagen seien aufgrund des mittels Atemtests um 8.26 Uhr festgestellten Werts von 1.49 Promille mit gebotener Vorsicht zu würdigen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3), ist nicht zu beanstanden. L.________ führte selbst aus, er könne sich aufgrund seines Alkoholkonsums z.T. nur schlecht erinnern (U-act. 8.1.14, Fragen 4 und 26 f.). Dass die Vorinstanz L.________ als Zeu- ge bezeichnet habe, wie dies die Verteidigung moniert (KG-act. 22/1, S. 8), ist nicht weiter von Bedeutung, weil dieser sowohl polizeilich wie auch staatsan-

Kantonsgericht Schwyz 17 waltschaftlich als beschuldigte Person einvernommen wurde (U-act. 8.1.14, S. 1; U-act. 10.0.12, S. 1) und die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf dessen Aussagen abstellte. Für die Ehrlichkeit und Erlebnisbezogenheit der Aussagen L.________ spricht, dass sich seine Ausführungen auf das Selbsterlebte kon- zentrierten, dass er gewisse Erinnerungslücken zugab und dass er von sich aus einräumte, den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers nicht gesehen zu haben (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3).

c) M.________ schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Okto- ber 2015 ausführlich sowie im Wesentlichen übereinstimmend mit den Anga- ben des Privatklägers, dass es in der Bar zu einer Auseinandersetzung ge- kommen sei (U-act. 8.1.13, Frage 4). Draussen habe er sich bei einem Taxi- fahrer erkundet, wie viel eine Fahrt nach I.________ koste. Als er sich umge- dreht habe, sei einer der beiden, die in der Bar Schläge ausgeteilt hätten, auf L.________ und der andere auf den Privatkläger losgegangen. Er habe zuerst v.a. die Auseinandersetzung zwischen L.________ und der weiteren Person beobachtet und danach die Auseinandersetzung, an welcher der Privatkläger beteiligt gewesen sei (U-act. 8.1.13, Frage 5). Der Privatkläger habe die ande- re Person im Schwitzkasten gehabt und sei mit ihr am Boden gelegen. Je- mand habe zum Privatkläger gesagt, er solle den anderen loslassen, worauf- hin der Privatkläger erwidert habe, dies sei nicht möglich, weil ihm der andere das Bein einklemme. Die Person, die zuvor mit L.________ beschäftigt gewe- sen sei, sei sodann mit Anlauf von vielleicht fünf bis sechs Schritten aus vol- lem Lauf auf den Privatkläger zugesprungen und habe ihm wie bei einem Fussball ins Gesicht getreten. Er habe es eindrücklich gefunden, wie es „getätscht“ habe (U-act. 8.1.13, Fragen 5 und 17). Dabei habe es sich um den Beschuldigten gehandelt (U-act. 8.1.13, Fragen 26–29). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2018 sagte M.________ u.a. aus, draussen hätten die beiden A+G.________ etwas geru- fen und seien auf sie zugekommen. Dann sei es mit der Schlägerei losgegan-

Kantonsgericht Schwyz 18 gen. Der Privatkläger und G.________ sowie L.________ und der Beschuldig- te seien aufeinander losgegangen (U-act. 10.0.11, Zeilen 61–71). Betreffend den Fusstritt in das Gesicht des Privatklägers beschrieb er, letzterer habe G.________ im Schwitzkasten gehabt und ihn gefragt, ob nun gut sei und er ihn loslassen könne. In diesem Moment sei der Beschuldigte gekommen und habe mit Anlauf und mit voller Wucht in dessen Gesicht gekickt (U-act. 10.0.11, Zeilen 73–80). M.________ schilderte konstant, wie es zur Auseinandersetzung mit G.________ und dem Beschuldigten gekommen sei und wie letzterer dem Privatkläger ins Gesicht getreten habe, was nahelegt, dass seine Aussagen realitätsbasiert sind. Weiterentwicklungen in Nebenpunkten bei wiederholter Rekonstruktion des Erlebten, wie etwa die von M.________ in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erstmals beschriebenen Fragen vonseiten des Privatklägers an G.________ vor dem Fusstritt, vermögen diesen Schluss nicht infrage zu stellen. Die Erstinstanz erwog, sie verkenne nicht, dass M.________ mit dem Privatkläger in einem freundschaftlichen Verhältnis ste- he, seine Aussagen würden jedoch plastisch und erlebnisbezogen erscheinen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.5). Dem kann grundsätzlich zugestimmt wer- den (vgl. U-act. 10.0.11, Zeilen 235–238). Zu beachten ist aber, dass M.________ zwar angab, die Auseinandersetzung zwischen L.________ und dem Beschuldigten beobachtet zu haben, indessen nur von Schlägen und Tritten vonseiten des Beschuldigten berichtete, obwohl L.________ selbst zugab, den Beschuldigten mehrmals „gehüftert“ zu haben (vgl. vorstehend, E. 4b). M.________ Aussagen scheinen insofern etwas einseitig gefärbt zu sein. Demgegenüber spricht das Einräumen von Recherchen auf Facebook sehr wohl für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Entgegen der Verteidigung lässt sich den Schilderungen von M.________ ferner nicht entnehmen, dass ihn seine Schwester gefragt habe, ob dies der Angreifer sei, als sie ihm ein Foto des Beschuldigten gezeigt habe (KG-act. 22/1, S. 9). Für die monierte suggestive Personenidentifikation liegen insofern keine Hinweise vor.

Kantonsgericht Schwyz 19 M.________ legte vielmehr von sich aus offen, dass seine Schwester resp. deren Kollege auf Facebook auf ein Foto des Beschuldigten gestossen sei (U-act. 8.1.13, Fragen 26–29). Darüber hinaus gab M.________ in diesem Zusammenhang kund, sie hätten miteinander darüber diskutiert sowie im In- ternet nachgeforscht (U-act. 10.0.11, Zeilen 143 f.). Einer (weitergehenden) Absprache mit dem Privatkläger steht entgegen, dass M.________ die Aus- einandersetzung nur fragmentarisch aus seiner Perspektive schilderte. Ange- sichts des Detailreichtums und der Lebensnähe der Aussagen M.________ ist im Übrigen die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der am Tattag um 8.37 Uhr mittels eines Atemtests festgestellte Wert von 1.22 Promille keine Schlüsse auf eine dessen Einschätzungsfähigkeit beein- trächtigende Alkoholisierung zulasse, auch wenn seine Aussagen unter die- sem Aspekt mit gebotener Vorsicht zu würdigen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.5).

d) R.________ gab bezüglich des Vorfalls vom 18. Oktober 2015 anläss- lich der von der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2018 durchgeführten Einvernahme zu Protokoll, er sei betrunken gewesen. Es habe in der Bar eine Schlägerei gegeben. Danach hätten sie mit einem Taxi nach Hause gehen wollen. Er sei erst noch auf die Toilette gegangen und habe auf seine Freun- din gewartet. Als er nach draussen gekommen sei, sei eine Schlägerei im Gange gewesen. Er wisse noch, dass der Privatkläger den anderen auf den Boden geworfen und ihm gesagt habe, ob es nun gut sei. Dann plötzlich sei der Beschuldigte gekommen und habe mit Anlauf in den Kopf des Privatklä- gers getreten. Er könne sich noch gut an das Bild erinnern, wie der Beschul- digte zugetreten habe (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 88–92). Er kenne den Beschuldigten. Dieser sei wie er in T.________ in die Schule gegangen (U-act. 10.0.08, Zeilen 56–60). Die Verteidigung bringt vor, die Erstinstanz sei auf die widersprüchlichen Aus- sagen von R.________ und die Kernproblematik der Suggestion nicht einge-

Kantonsgericht Schwyz 20 gangen. Im Jahr 2015 habe R.________ bestätigt, die an der Auseinanderset- zung beteiligten Personen nicht zu kennen. Hätte der Beschuldigte den Pri- vatkläger tatsächlich getreten, hätte R.________ dies bereits damals ausge- sagt. Damit sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte für den Fusstritt nicht verantwortlich sein könne (KG-act. 22/1, S. 10). R.________ wurde poli- zeilich nicht einvernommen und die Verteidigung stützt sich auf dessen sinn- gemäss wiedergegebenen Aussagen in der Schlussverfügung der Polizei vom

10. Dezember 2015, wonach er gesagt haben soll, er kenne die beteiligten Personen nicht (U-act. 8.1.01, S. 12). In Anbetracht dessen erscheint zwar wenig plausibel, dass sich R.________ über drei Jahre nach dem Vorfall erstmals daran erinnern will, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger gegen den Kopf getreten habe. Andererseits wird dieser Umstand aber dadurch relativiert, dass er gleichwohl den Namen des Privatklägers an- gab (U-act. 8.1.01, S. 12) und später erklärte, er kenne den Privatkläger vom Schwingen her, da sie im gleichen Klub seien (U-act. 10.0.08, Zeilen 111– 117). Auch wenn die Identifizierung des Beschuldigten durch R.________ mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese bei ihm auf eine suggerierte Erinnerung zurückzuführen ist, lässt dies entgegen der Verteidigung nicht den Schluss zu, der Beschuldigte könne für den Fusstritt nicht verantwortlich gewesen sein. Im Übrigen sind auch R.________ Angaben im Kontext sämtlicher Aussagen der Auskunfts- personen resp. Zeugen zu würdigen.

e) In der Einvernahme durch die Polizei vom 18. November 2015 gab O.________ als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei bei der Auseinanderset- zung in der Bar gebeten worden, dazwischen zu gehen, weil er beide Gruppie- rungen kenne. Die Schwinger hätten die Bar zuerst verlassen. Als er nach draussen gekommen sei, sei es schon wieder losgegangen. Es sei alles drun- ter und drüber gelaufen. Er habe den Beschuldigten zurückhalten wollen. Eine andere Person, vermutlich der Cousin des Beschuldigten, habe die ganze Zeit „eis gäg eis“ gerufen. Er wisse noch, dass vor dem Taxi ein Schwinger eine

Kantonsgericht Schwyz 21 andere Person „gehüftert“ habe. Er wisse aber nicht mehr, wer wen „gehüftert“ habe. Gleichzeitig sei auf der anderen Seite wieder etwas gewesen. Als er hinter das Taxi gekommen sei, habe er den Privatkläger am Boden liegen ge- sehen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer mit wem gekämpft habe. Die Schwinger hätten ein Taxi nehmen wollen und die anderen hätten wohl die Auseinandersetzung gesucht (U-act. 8.1.19, Frage 4). Die Vorinstanz erwog, O.________ Aussagen würden neutral, konsistent und glaubhaft wirken. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.0.14) habe O.________ zwar erst behauptet, den Tritt gesehen zu haben, aufgrund seiner früheren Angaben sei aber davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine suggerierte Erinnerung handle, was er im Verlauf der Einvernahme auch selbst konstatiert habe. Dies wirke aufrichtig und reflektiert. Die Aussagen der ersten Einvernahme, welche er anlässlich der zweiten Ein- vernahme im Kerngehalt bestätigt habe, würden damit einen hohen Beweis- gehalt erweisen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.7). Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch ermittelt. Die angebliche Identifi- kation des Beschuldigten durch O.________ sei aktenwidrig und unbrauchbar (KG-act. 22/1, S. 11). Die Verteidigung lässt jedoch ausser Acht, dass die Ers- tinstanz wie dargelegt berücksichtigte, dass O.________ den Beschuldigten zwar als eine der Personen identifizierte, die an der Auseinandersetzung be- teiligt gewesen seien, jedoch nicht als jene Person, die den Fusstritt ausge- führt habe. Das Vorbringen der Verteidigung mag insofern nicht zu überzeu- gen und es ist den erstinstanzlichen Erwägungen beizupflichten.

f) P.________ sagte in der Einvernahme durch die Polizei am 3. Dezem- ber 2015 aus, als er dazugekommen sei, sei der Privatkläger mit einer ande- ren Person zu Boden gegangen. Sodann habe der Beschuldigte dem am Bo- den liegenden Privatkläger ins Gesicht „gepüngt“. Dies habe er zwei- oder dreimal gemacht. Diverse Personen hätten den Beschuldigten weggezogen und ihn zurückgehalten. Der Privatkläger sei desorientiert aufgestanden

Kantonsgericht Schwyz 22 (U-act. 8.1.20, Frage 4). Der Beschuldigte habe noch U.________, welcher habe schlichten wollen (U-act. 8.1.20, Frage 19), einen Faustschlag ins Ge- sicht verpasst und sei dann nochmals auf den Privatkläger losgegangen (U-act. 8.1.20, Frage 4). Diese Aussagen wiederholte resp. bestätigte P.________ in den wesentlichen Punkten in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme am 10. Dezember 2018 (U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79). Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass P.________ durch den Privatkläger kontaktiert worden sei. P.________ wolle gesehen haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mehrmals ins Ge- sicht „gepüngt“ habe und anschliessend noch einmal auf diesen losgegangen sei. Diese angeblichen Vorfälle seien von niemandem bestätigt worden, was zeige, dass P.________ Schilderungen von Gedächtnisfehlern verfälscht und aufgrund der vorgängigen Besprechung mit dem Privatkläger unbrauchbar seien (KG-act. 22/1, S. 11). Hinweise auf eine vorgängige Besprechung des Sachverhalts mit dem Privatkläger lassen sich den Aussagen P.________ indes nicht entnehmen. Dieser gab zwar an, der Privatkläger sei auf ihn zuge- kommen, weil er herumgefragt habe, ob noch jemand in diesem Zusammen- hang etwas wisse (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.). Dass sie das Geschehene be- resp. abgesprochen hätten, ist angesichts dessen, dass P.________ den Pri- vatkläger nur vom Sehen gekannt und zuvor noch nie mit diesem gesprochen habe (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.) und dass seine Schilderungen über jene des Privatklägers hinausgingen, aber wenig wahrscheinlich. Zudem sagte P.________ aus, er wisse, dass der Beschuldigte im V.________ wohne. Er sei sich definitiv sicher, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (U-act. 8.1.20, Fragen 13 f.). Insofern ist die vorinstanzli- che Erwägung, es handle sich bei P.________ um einen unabhängigen Zeu- gen, nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. II.A.7). P.________ schil- derte, der Beschuldigte habe dem Privatkläger ins Gesicht getreten (U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 14 f.). Dass P.________ als einziger aber von mehreren Tritten berichtete, scheint im Hinblick auf die Aussagen des Privat-

Kantonsgericht Schwyz 23 klägers sowie der weiteren befragten Personen zwar kaum erklärbar, ändert aber nichts daran, dass seine Identifizierung des Beschuldigten als jene Per- son, die zugetreten bzw. dem Privatkläger ins Gesichts getreten habe, als glaubhaft zu werten ist und im Übrigen auch von M.________ bestätigt wird (vgl. E. 4c).

g) Der Bruder des Privatklägers, N.________, wurde am 18. Oktober 2015 polizeilich als Auskunftsperson (U-act. 8.1.17) und am 21. Dezember 2018 staatsanwaltschaftlich als Zeuge (U-act. 10.0.10) einvernommen. Er sagte konstant aus, er habe die Auseinandersetzung in der „Schwingerbar“ nicht mitbekommen (U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zeilen 49–51 und 68 f.). In der ersten Einvernahme schilderte er, sie hätten sich als Erstes nach draussen zu den Taxis begeben. Dann sei die gleiche Gruppe gekommen und einer habe gesagt: „Luegid, da sind’s doch.“ Einer sei dann auf seinen Bruder zugegangen und habe ihm ins Gesicht geschlagen, sodass dieser seinen Ohr- ring verloren habe. Er habe seinem Bruder suchen geholfen und dieser habe ihm gesagt, er solle weggehen, da er erst noch sein Knie operiert habe. Nachdem der andere ihnen zwei Minuten Zeit gegeben gehabt habe, um den Ort zu verlassen, seien sie in Richtung Taxis gegangen. Der andere habe ge- schrien: „Eis gäg eis chönder cho.“ Sein Bruder habe den anderen dann in den Schwitzkasten genommen und ihn zu Boden „gehüftert“. Sie hätten sich am Boden befunden und sein Bruder habe ihn immer noch im Schwitzkasten gehabt, als ein Kollege des anderen gekommen sei und seinem Bruder ins Gesicht „gepüngt“ habe. Der andere habe die Beine seines Bruders eingek- lemmt gehabt (U-act. 8.1.17, Frage 4). Betreffend den Fusstritt beschrieb N.________, der Kollege des anderen habe voll durchgezogen und man habe es „tätsche“ gehört (U-act. 8.1.17, Frage 19). Er habe das Gefühl gehabt, der Tritt ins Gesicht sei gezielt und mit Anlauf erfolgt wie bei einem Fussball (U-act. 8.1.17, Fragen 16 und 20 f.). In der zweiten Einvernahme machte N.________ unter Einräumung von Erinnerungslücken in den wesentlichen Punkten gleiche Angaben wie in der ersten Einvernahme (vgl. U-act. 10.0.10,

Kantonsgericht Schwyz 24 Zeilen 49–58, 81 f., 87, 92–116 und 132 ff.). Zudem führte er aus, sie hätten später vernommen, wer an der Auseinandersetzung dabei gewesen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, wie sie dies erfahren hätten. Es seien die Namen gefallen und daraus habe er schliessen können, wer an diesem Abend dabei gewesen sei. Sie hätten erzählt, wer involviert gewesen sei. Ein Foto habe er nicht gesehen (vgl. U-act. 10.0.10, Zeilen 119–131). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, machte N.________ konstante, detail- reiche sowie schlüssige Aussagen und unterschied klar zwischen Gesehenem und Berichten vom Hörensagen, was seine Aussagen glaubhaft wirken lassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Die Verteidigung macht geltend, N.________ habe in der ersten Einvernahme angegeben, er werde den Kon- trahenten seines Bruders nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit wie- dererkennen. Es sei deshalb unglaubhaft, dass er den Beschuldigten im Jahr 2019 nun plötzlich identifizieren wolle (KG-act. 22/1, S. 12). Diesem Vorbrin- gen steht entgegen, dass N.________ nicht angab, den Beschuldigten identi- fiziert zu haben, sondern von sich aus offenlegte, es sei ihm erzählt worden, wer beteiligt gewesen sei. Abgesehen davon stützte die Erstinstanz nicht vor- behaltlos auf die Aussagen N.________ ab, sondern berücksichtigte, dass sich dieser im Laufe des Verfahrens auf Angaben Dritter stützte (angefochte- nes Urteil, E. II.A.6.6). Ebenso wenig lies die Erstinstanz die von der Verteidi- gung geltend gemachte Rüge der Alkoholisierung von N.________ ausser Acht. Vielmehr erwog sie, dass der um 7.58 Uhr festgestellte Wert von 0.97 Promille aufgrund dessen differenzierten Aussagen keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit zulässt (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Mit dieser Erwägung setzt sich die Verteidigung indes nicht auseinander, oder anders gesagt, sie legt nicht dar, inwiefern diese Schluss- folgerung unzutreffend sein soll.

h) H.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2019 als Zeuge befragt. Er gab an, ein Kollege des Beschul-

Kantonsgericht Schwyz 25 digten zu sein (Vi-act. 14, Fragen 3 f.). Sie seien schätzungsweise um 4.00/ 5.00 Uhr zu viert zum Beschuldigten nach Hause gegangen (Vi-act. 14, Fra- ge 19). Zuvor habe es in der „Schwingerbar“ eine gegenseitige „Zünderei“ gegeben und es sei zu einer Rauferei gekommen. Die anderen seien dann rausgegangen und sie hätten noch einen Moment gewartet. Die anderen sei- en an der Strasse gestanden und es sei wieder zu einer Auseinandersetzung gekommen (Vi-act. 14, Frage 21). Wie es dazu gekommen sei, könne er nicht sagen. Als er hinzugekommen sei, seien zwei am Boden gewesen und hätten sich gegenseitig ausgehebelt. Er habe dann gesehen, dass „der Kläger“ den Beschuldigten mit einem Schwingerwurf voll auf die Strasse geworfen habe. Er habe nicht gedacht, dass er wieder aufstehe. Das Ganze habe sich dann zweimal wiederholt und hinter ein Taxi verlegt. Es habe dann einen Schrei gegeben und der andere sei nicht mehr aufgestanden. Der Beschuldigte und sein Cousin G.________, den er nicht mehr im Fokus gehabt habe, seien dann zu ihnen rübergekommen und sie hätten sich schlafen gelegt (Vi-act. 14, Frage 22). Er meine, G.________ habe seinen kleinen Finger verstaucht oder so. Er habe es aber nicht gesehen, dies sei völlig aus seinem Fokus gewesen (Vi-act. 14, Frage 37). Die Vorinstanz bewertete H.________ Aussagen im relevanten Kernbereich als vage und detailarm (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.2), was – wie die Ver- teidigung zutreffend vorbringt – insbesondere daran liegen dürfte, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Befragung knapp vier Jahre zurücklag (KG-act. 22/1, S. 13). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf H.________ Aussagen aus den genannten Gründen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann und dass die Identifikation des Privatklägers als jene Person, die sich mit dem Be- schuldigten geschlagen haben soll, aufgrund der Aussagen der weiteren be- fragten Personen wenig plausibel scheint.

i) G.________ wurde am 14. November 2015 von der Polizei als beschul- digte Person einvernommen. Er gab zu Protokoll, zum Vorfall vom 18. Oktober

Kantonsgericht Schwyz 26 2015 könne er einzig sagen, dass der Beschuldigte von einer Person, die er nicht kenne, angegriffen worden sei, einen Faustschlag bekommen und da- nach auf den Boden geworfen worden sei. Alles Weitere entziehe sich seiner Kenntnis (U-act. 8.1.12, Fragen 3 f., 8 und 11). Im Übrigen verweigerte G.________ die Aussage und gab mehrheitlich die Antwort, es nicht zu wis- sen. Auf Nachfrage sagte er, er wolle nichts mehr wissen (U-act. 8.1.12, Fra- ge 26). Die Frage, ob er geschlagen worden sei, beantwortete er mit: „Nicht, dass ich wüsste“, (U-act. 8.1.12, Frage 19). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2019 sagte G.________ als Zeuge aus, an der Chilbi in der „Schwingerbar“ habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Als sie sich auf den Heimweg begeben hätten, seien sie auf diese Personen getroffen. Es sei ihm damals so vorgekommen, als ob diese auf sie gewartet hätten. Deswegen sei es dann zu einem weite- ren Vorfall resp. „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ gekommen (U-act. 10.0.15, Zeilen 58–68 und 123). Er wisse noch, dass jemand den Be- schuldigten mit voller Wucht auf den Boden „gehüftert“ habe. Man sei dann kurz aufeinander losgegangen (U-act. 10.0.15, Zeilen 75–77, 119–121 und 186 f.). Wie das Ganze angefangen habe, wisse er nicht mehr. Aus seiner Sicht sei die Gruppe mit zwei bis vier Personen auf sie zugekommen (U-act. 10.0.15, Zeilen 126–129) und es sei dann zu einem Handgemenge gekommen (U-act. 10.0.15, Zeile 136). Ob er selbst geschlagen worden sei, wisse er nicht mehr. Seine Erinnerung halte sich in Grenzen. Ausschliessen könne er es nicht. An einer Rauferei passiere es schnell, dass man eins erwi- sche (U-act. 10.0.15, Zeilen 158–163). G.________ Angaben sind wenig aufschlussreich. Dass er sich in der ersten Einvernahme lediglich an Einzelheiten erinnert haben will und in der zweiten Einvernahme darüber hinausgehende Ausführungen machte, wirkt wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch seine Aussage, er wolle sich an nichts mehr erinnern. G.________ zeigt zudem eine Tendenz, das Geschehene zu

Kantonsgericht Schwyz 27 verharmlosen. So sprach er von einer Lappalie in der Bar und „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ (U-act. 10.0.15, Zeilen 65–72), was im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Personen sowie die dokumentierten Verletzungen der Beteiligten fragwürdig scheint (vgl. U-act. 8.1.14 ff. und 11.2.01 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, spricht insbesondere der unangefochten gebliebene Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (U-act. 0.0.01), in dem G.________ des Raufhandels schuldig gesprochen wurde, gegen die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.1). Dem vermag die Verteidigung nichts entgegenzusetzen, wenn sie vorbringt, G.________ sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es sei klar gewesen, dass er den Strafbefehl akzeptieren würde, zumal sie selbst davon ausging, G.________ sei glimpflich davongekommen (KG-act. 22, S. 7).

j) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2015 gab der Beschuldigte zum Vorfall an der Hinterthaler Chilbi befragt zu Protokoll, er mache hierzu keine Aussagen (U-act. 8.1.11, Fragen 3–5 und 11 f.). Er gab lediglich zu seinen Verletzungen Auskunft und führte diesbezüglich aus, er habe vom Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei dreimal auf den Boden „gehüftert“ worden. Er wisse, dass es sich dabei um den Privatkläger gehandelt habe, weil er mittlerweile ein Foto gesehen habe (U-act. 8.1.11, Fragen 6 f.). Er habe ein Schleudertrauma sowie grobe Ab- schürfungen am rechten Handrücken und Ellenbogen erlitten (U-act. 8.1.11, Fragen 8 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2017 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (U-act. 10.0.01, Fragen 7 ff.). In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2019 be- antwortete der Beschuldigte die Fragen zu seiner Person (Vi-act. 14, Fra- gen 61–93) und machte betreffend die Fragen zur Sache vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Vi-act. 14, Frage 94). An der Berufungsverhand- lung vom 9. Februar 2021 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, in seinen Augen sei es eine „Chilbi-Schlägerei“ gewesen, wie sie häufig stattfän- den (KG-act. 22, Frage 18).

Kantonsgericht Schwyz 28 Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, der in Bezug auf das Kerngeschehen einzig schilderte, er sei vom Privatkläger geschlagen und „gehüftert“ worden, erscheint diese Aussage bzw. seine Version des fragli- chen Vorfalls unglaubhaft.

k) Angesichts der Vielzahl der einvernommenen Personen resp. deren Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 2015 liegt entgegen der Verteidigung keine klassische Aussage-gegen-Aussage- Situation vor (vgl. vorstehend E. 4a–j; KG-act. 22/1, S. 2). Als erstellt gelten kann aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen von L.________ (U-act. 8.1.14, Fragen 4; U-act. 10.0.12, Zeilen 46–56) und M.________ (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.0.11, Zeilen 61–71), dass sich die Gruppe des Privatklägers auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte, als der Beschuldigte vor der „Schwingerbar“ auf L.________ zuging und mit den Fäusten auf diesen einschlug. Für das Vorbringen der Verteidi- gung, L.________ könnte seine Verletzungen vorgängig erlitten haben (KG-act. 22/1, S. 3), findet sich in den Aussagen sämtlicher befragter Perso- nen keine Stütze. Weiter ist davon auszugehen, dass L.________ den Be- schuldigten daraufhin zweimal zu Boden „hüfterte“ (U-act. 8.1.14, Fragen 4). Aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. U-act. 8.1.14, Fragen 4 und 9 sowie U-act. 8.1.13, Frage 5) kann der angeklagte Tritt des Beschuldigten in den Bauch von L.________ nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. H.________ Aussagen decken sich insofern mit den beschriebenen Schilderungen, als er berichtete, der Beschuldigte sei mehrfach „gehüftert“ worden (Vi-act. 14, Fra- ge 22). Soweit er indes aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten „gehüftert“, ist dies im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Per- sonen nicht wahrscheinlich und vermag zudem nicht in Zweifel zu ziehen, dass L.________ den Beschuldigten, den er auch schon gesehen habe bzw. vom „Sattlerfest“ her kenne (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35; U-act. 10.012, Zeilen 49 f.), als sein Gegenüber erkannte. Gegen die wenig glaubhaften Aus- sagen von H.________ und dem Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4h und 4j)

Kantonsgericht Schwyz 29 spricht abgesehen davon auch, dass basierend auf den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, N.________, M.________ sowie L.________ als erstellt zu erachten ist, dass G.________, nachdem er aus der Bar gekommen war, umgehend auf den Privatkläger zuging und die- sem die Faust ins Gesicht schlug sowie dass der Privatkläger nach einer Auf- forderung von G.________, es mit ihm aufzunehmen, letzteren zu Boden warf und sie sich sodann gegenseitig am Boden fixierten (U-act. 8.1.10, Frage 4; U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78; U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zei- len 50–58 und 117–125; U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.011, Zeilen 61–71; U-act. 8.1.14, Frage 5; U-act. 10.0.12, Zeilen 71 f.). Diese Beschreibung deckt sich im Wesentlichen auch mit den fragmentarischen Ausführungen von R.________ (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 151–153), Q.________ (U-act. 10.0.04, Zeilen 82 f., 90–105, 148–150 und 155–157) und dem unab- hängigen Zeugen P.________ (U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 7; U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79). Aufgrund des Beweisergebnisses kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Privatkläger „gehüftert“ wurde. Der Vorinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass die Gruppe des Pri- vatklägers entgegen der Verteidigung nicht auf den Beschuldigten und dessen Kollegen wartete, sondern dass sie sich vielmehr auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2, m.w.H.). Sodann sagten M.________, N.________, P.________, R.________ und Q.________ kongruent aus, dass dem sich am Boden befindenden Privatklä- ger mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden sei (U-act. 8.1.13, Fragen 4, 17 und 29; U-act. 8.1.17, Fragen 4 und 20–22; U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 15 f.; U-act. 8.1.01, S. 12; U-act. 10.0.04, Zeilen 104–114). Bezüglich der Heftigkeit des Tritts beschrieben sie lebensnah, es sei dem Privatkläger wie bei einem Fussball ins Gesicht getreten worden (U-act. 10.0.09, Zeilen 92 f.; U-act. 8.1.13, Fragen 5 und 17; U-act. 8.1.17, Fragen 20 f.), mit voller Wucht (U-act. 10.0.11, Zeilen 75 f.; U-act. 10.0.04, Zeilen 110 f.), sodass es „getätscht“ habe (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 8.1.17, Frage 20). Der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 30 kläger selbst führte im Einklang damit aus, er habe plötzlich einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Fragen 4 und 19). Die in der Anklage beschriebene grosse Wucht des Fusstritts gilt folglich als erstellt, genauso, dass es der Beschuldigte war, der zutrat. Dies ergibt sich aus den Aussagen von P.________ (vgl. vorstehend E. 4f) und wurde im Übrigen auch von M.________ glaubhaft bestätigt (U-act. 8.1.13, Frage 29). Eine Gegenüberstellung mit einer Reihe von Vergleichspersonen, wie sie die Verteidigung verlangt (KG-act. 22/1, S. 5 ff.), war insofern weder nötig noch geeignet, weitere Erkenntnisse zu bringen. Darüber hinaus berich- tete auch W.________, der den Beschuldigten kennt, er wisse noch, dass der Beschuldigte, auf den Privatkläger losgegangen sei (U-act. 10.0.07, Zei- len 80–83, 101 f., 148–150). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Ei- nigkeit darüber bestand, ob der Beschuldigte Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe, weshalb zugunsten des Beschuldigten anzuneh- men ist, dass dieser einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger in das Gesicht trat. Mit dem Austrittsbericht des Spitals Schwyz vom 19. Oktober 2015 (U-act. 11.2.03) und der Fotodokumentation (U-act. 8.1.24) sind dem Anklage- sachverhalt entsprechend sowohl die Hospitalisierung des Privatklägers we- gen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas vom 18. bis 19. Oktober 2015 wie auch die durch den Beschuldigten zugefügten Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe, der lockere Zahn sowie die diversen Schürfungen und Hämatome im Gesicht des Privatklägers erwiesen. Weiter ist aufgrund des in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisses belegt und somit davon auszuge- hen, dass der Privatkläger vom 19. bis 26. Oktober 2015 hundertprozentig arbeitsunfähig war (U-act. 11.2.01). Im Sinne des Gesagten gilt der Anklagesachverhalt – abgesehen vom Tritt in den Bauch von L.________ und von mehrfachen Fusstritten in das Gesicht des Privatklägers – somit als erstellt.

Kantonsgericht Schwyz 31

5. a) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder vor- sätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird gemäss der bis Ende 2017 geltenden Fassung von Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (vgl. nach- stehend E. 6b.aa). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Sub- jektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Trechsel/Geth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 122 StGB, m.w.H.). Es kann auf die erstinstanzlichen Aus- führungen zum Eventualvorsatz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ent- spricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbe- reich eines am Boden liegenden Opfers (selbst wenn dieses sich zusammen- rollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht) zu schwerwiegen- den Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 2.2.2 und 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Neben den Fusstritten an den Kopf setzt das Bundesgericht für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass ein aggravierendes Moment hinzutritt, wie etwa eine be- sondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Einwirkung mehrerer Personen oder die Traktierung mit weiteren Gegenständen (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2 und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1). aa) Angesichts der vorstehend in E. 4k festgestellten Verletzungen des Pri- vatklägers ging die Vorinstanz unbestrittenermassen zu Recht davon aus, dass diese den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht

Kantonsgericht Schwyz 32 erfüllen und dass insofern zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperver- letzung vorliegt (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.2 f.; vgl. KG-act. 22/1, S. 15). bb) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bringt die Verteidigung – für den Fall, dass nicht der Version des Beschuldigten gefolgt werde – vor, der Beschuldigte sei vom Privatkläger abgepasst worden. Er habe nie die Absicht gehabt, den Privatkläger schwer zu verletzen. Gemäss Zeugenaussagen habe der Beschuldigte kein schweres Schuhwerk getragen und den Fusstritt ohne Anlauf ausgeführt. Dies werde durch die Verletzungen des Privatklägers un- termauert, der lediglich Prellungen und leichte Schürfungen erlitten und auch nicht über Kopf-, Nacken- oder Rückenschmerzen geklagt habe. Der Privat- kläger sei stets bei Bewusstsein gewesen, habe nach dem Tritt seinen Griff nicht gelockert und sei in der Lage gewesen, Gespräche mit seinem Bruder zu führen. Die Willenskomponente müsse daher verneint werden (KG-act. 22/1, S. 16). Wie vorstehend in E. 4k festgestellt, passte der Privatkläger (und dessen Be- gleiter) nicht der Gruppe des Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten ab, son- dern sie resp. er befand(en) sich auf dem Heimweg. Weiter ist erstellt und folglich mit der Anklage davon auszugehen, dass der Fusstritt mit grosser Wucht ins Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers erfolgte (vgl. E. 4k). Aus dem Vorbringen, er habe kein schweres Schuhwerk getragen, vermag der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner ist der Be- schuldigte mit der Behauptung, den Tritt ohne Anlauf ausgeführt zu haben, schon deshalb nicht zu hören, weil er dem Privatkläger überhaupt keinen Fusstritt verpasst haben will. G.________ und der Privatkläger hatten sich zudem gegenseitig am Boden fixiert, sodass der unvorbereitete Privatkläger dem Tritt wehrlos ausgesetzt war, was als aggravierendes Moment im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5a) zu werten ist. Entschei- dend ist nicht die Art der Verletzungen des Privatklägers, sondern die Frage, welche Folgen der Beschuldige für möglich hielt und in Kauf nahm. Die An-

Kantonsgericht Schwyz 33 nahme der Vorinstanz, der Beschuldigte dürfte sich aufgrund seines unmittel- bar vorangehenden Kampfs in einem aufgewühlten Zustand befunden haben, ist nicht zu beanstanden. Das Risiko einer schweren Verletzung des Privat- klägers musste sich dem Beschuldigten nicht zuletzt aufgrund seiner zehnjäh- rigen Erfahrung als aktiver Thaiboxer (KG-act. 22, S. 8) als derart wahrschein- lich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB gewertet werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Ausbleiben einer solchen Verletzung vorliegend wohl einerseits dem Zufall und andererseits dem Um- stand zu verdanken ist, dass der Privatkläger als Schwinger kräftig von Statur ist (vgl. U-act. 8.1.24). Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte den Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt. cc) Die Verteidigung macht weiter geltend, es würde ein Notwehrtatbestand i.S.v. Art. 15 f. StGB bzw. ein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand (Art. 17 f. StGB) vorliegen (KG-act. 22/1, S. 17–19). Diesbezüglich kann vorab auf die theoretischen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (ange- fochtenes Urteil, E. II.B.2.6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geht die Verteidigung von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie einen Angriff darin erkennen will, dass L.________ und der Privatkläger äusserst grob vorgegangen seien und nicht davor zurückgeschreckt hätten, beim Beschuldigten mittels Würfen auf den Asphalt massivste Verletzungen zu verursachen (KG-act. 22/1, S. 17; ange- fochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Wie in E. 4k dargelegt, gilt als erstellt, dass G.________ und der Beschuldigte nach dem Verlassen der „Schwingerbar“ sogleich auf den Privatkläger resp. L.________, welche sich auf dem Heim- weg befanden, zugingen und diese mit den Fäusten schlugen. Weiter ist der Erstinstanz mit Verweis auf die Feststellungen in E. 4k beizupflichten, dass der Beschuldigte seine Auseinandersetzung mit L.________ unmittelbar vor

Kantonsgericht Schwyz 34 dem Ausführen des Fusstritts beendet und sich von diesem entfernt hatte (an- gefochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Ein andauernder Angriff gegenüber dem Be- schuldigten oder eine drohende Gefahr bzw. eine Notwehr- resp. Notstandssi- tuation lagen damit nicht vor. Den wenigen Aussagen des Beschuldigten lässt sich auch nicht entnehmen, dass er von einer solchen ausgegangen wäre (vgl. E. 4j). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und G.________, zumal sich diese im Zeitpunkt des Fuss- tritts gegenseitig am Boden fixierten, was für sich allein weder eine drohende Haltung noch eine Vorbereitung zum Kampf darstellt und auch nicht so gedeu- tet werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom

11. November 2014, E. 2.4). Gegen die Annahme einer Notwehr- resp. Not- standshilfe spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte zeit- gleich mit G.________ auf L.________ und den Privatkläger losging und mit- hin die Auseinandersetzung zusammen mit G.________ provozierte. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund liegt demzufolge nicht vor, sodass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen, und der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

b) aa) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Raufhandel liegt im Falle einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, § 4 N 20; BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Ein Streit zweier Personen wird zum Raufhandel, wenn sich ein Dritter tätlich einmischt, selbst wenn sich einer der ursprünglich Streitenden aus dem Streit zurückzieht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 133 StGB; vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Eine Beteiligung i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB setzt eine aktive Mitwirkung an der Auseinandersetzung voraus (Godenzi, in: Wohl-

Kantonsgericht Schwyz 35 ers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

4. A. 2020, N 3 zu Art. 133 StGB). Mit anderen Worten gilt jede Person, die sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, indem sie sich selbst zu einer Gewalt- handlung hinreissen lässt, als Beteiligte (BGE 131 IV 150, E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83). Hingegen ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Bei Art. 133 StGB han- delt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 141 IV 454, Regeste und E. 2.3.2). Der Verletzungserfolg, d.h. der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen, stellt kein objektives Tatbe- standsmerkmal, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, auf die sich der Vorsatz nicht erstrecken muss (vgl. BGE 141 IV 454, E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019, E. 2.5). Für die Er- füllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz (vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). bb) Die Verteidigung räumt ein, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten, G.________, dem Privatkläger sowie L.________ eine Aus- einandersetzung gegeben habe. Es seien jedoch zwei verschiedene Ausein- andersetzungen gewesen, die mindestens zehn bis fünfzehn Meter entfernt stattgefunden hätten (KG-act. 22/1, S. 13). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte erst mit L.________ kämpfte, sich sodann von diesem abwandte und in die andauernde Auseinandersetzung des Privatklägers mit G.________ tätlich einmischte, indem er dem Privatklä- ger ins Gesicht trat (vgl. E. 4k), ist der objektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Dass die Auseinandersetzungen mit einigen Metern Distanz stattgefun- den hätten, wie dies die Verteidigung betont, spielt indes keine Rolle, zumal die Distanz spätestens dann überwunden wurde, als sich der Beschuldigte zu G.________ und dem Privatkläger begab und letzteren mit einem Fusstritt traktierte. Die Verteidigung beschränkt sich im Weiteren darauf, ihre Darstel- lung des Sachverhalts zu wiederholen, weshalb bezüglich des erfüllten sub-

Kantonsgericht Schwyz 36 jektiven Tatbestands auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden kann, wonach sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich am Raufhandel beteiligte (angefochtenes Urteil, E. II.B.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die in E. 4k festgestellten Verletzungen des Privatklä- gers sind gesamthaft als leichte Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qua- lifizieren, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels erfüllt ist. Soweit die Verteidigung ihre Vorbringen betr. Notwehr resp. Not- stand auch in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels gelten lassen will (KG-act. 22/1, S. 17–19), kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorste- henden Ausführungen in E. 5a.cc verwiesen werden. Somit ist der Beschuldig- te des mit den Körperverletzungsdelikten in echter Konkurrenz stehenden Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

6. Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 15. De- zember 2015 rechtskräftig wegen versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft worden (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. III.4.1 und III.4.5; U-act. beigezogene Akten 1). Weil vor- liegend ein Delikt zu beurteilen sei, welches der Beschuldigte vor dieser Ver-

Kantonsgericht Schwyz 37 urteilung begangen habe, liege retrospektive Konkurrenz vor (angefochtenes Urteil, E. III.4.1).

b) Die vollkommene retrospektive Konkurrenz setzt voraus, dass über Straftaten zu befinden ist, die allesamt vor einem früheren, rechtskräftigen Entscheid begangen wurden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 524 und 526). Für die Bemessung der Zusatzstrafe sind diejenigen neu zu beurteilenden Delikte heranzuziehen, deren Sanktionierung mit der Strafart des Ersturteils übereinstimmt (Mathys, a.a.O., N 524). Demgegenüber sind Delikte, die zu ungleichartigen Strafen führen, kumulativ zu ahnden. So ist es etwa ausgeschlossen eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (Mathys, a.a.O., N 523 und 281). Folglich ist zunächst über die Strafart der neu entdeckten Delikte zu entscheiden (vgl. Mathys, a.a.O., N 524). aa) Nach Art. 122 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 122 StGB sah demgegenüber die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Ände- rungen des Sanktionenrechts wurde ausserdem Art. 34 Abs. 1 StGB ange- passt. Bisher galt für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze sowie eine Obergrenze von 360 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Neu besteht für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Ma- ximum von 180 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Geldstrafen sind grundsätzlich weniger eingriffsintensive Sanktionen als Frei- heitsstrafen und gelten insofern als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Weil das bisherige Recht für schwere Körperverletzungen die Mög- lichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe und gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB all- gemein einen grösseren Rahmen für die Geldstrafe vorsah, ist es in Nachach-

Kantonsgericht Schwyz 38 tung des Tatzeitpunktes (18. Oktober 2015) als milderes Recht vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.). Art. 133 Abs. 1 StGB sieht für die Begehung eines Raufhandels Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. bb) Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionie- ren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). cc) Die Vorinstanz erwog, für die versuchte schwere Körperverletzung komme einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Die Verteidigung setzt sich mit den diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Aufgrund der Obergrenze der Geldstrafe von 360 Tagessätzen ist diese Strafart im Hinblick auf die Ta- tumstände (nachstehend E. 6c.bb) nicht geeignet, den Beschuldigten ange- messen zu sanktionieren (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., N 467). Dementspre- chend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. dd) In Bezug auf den Raufhandel erwog die Vorinstanz, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertige sich nicht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Dem ist zuzustimmen. Abgesehen davon ist ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe mangels selbstständiger Berufung resp. Anschlussbe-

Kantonsgericht Schwyz 39 rufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots der Schlechterstellung oh- nehin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 14 zu Art. 391 StPO). Folglich ist für den Raufhandel eine Geldstrafe auszufällen.

c) Angesichts dessen, dass für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und somit nicht die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vorstehend E. 6a und E. 6b.cc), ist für diese Tat eine kumulativ zu verhängende Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2017) festzusetzen (vgl. vorstehend E. 6b). aa) Wie schon erwähnt misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Straf- zumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldig- ten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und ge- eignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, her- abgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).

Kantonsgericht Schwyz 40 bb) In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er dem Privatkläger ohne Vorwarnung mit grosser Wucht einen Fusstritt in das Gesicht versetzte. Dass der Privatkläger dabei am Boden fixiert und insofern wehrlos war (vgl. E. 4k), wirkt sich verschulden- serhöhend aus. Obwohl das Ausbleiben schwerer Verletzungen einzig dem Zufall zuzuschreiben war (vgl. E. 4k und 5a.bb), ging die Erstinstanz im Ver- gleich zu anderen denkbaren Tatvarianten zutreffend von einem noch leichten objektiven Tatverschulden aus (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte, d.h. eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf nahm (vgl. E. 5a.bb). Die Vorinstanz beachtete eine gewisse Enthem- mung des Beschuldigten wegen des Alkoholkonsums (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Obschon der Beschuldigte keine Angaben diesbezüglich machte bzw. (auch) hierzu die Aussagen verweigerte (vgl. U-act. 8.1.11, Frage 11), ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch der Beschuldigte im Vorfeld Alkohol konsumierte. P.________ sagte zwar aus, es sei schwierig zu sagen, er denke aber, die Beteiligten seien nicht nüchtern gewesen (vgl. hierzu U-act. 8.1.20, Frage 22). Abgesehen davon blieb diese Annahme der Vorinstanz unangefochten. Das subjektive Tatverschulden ist demnach ebenfalls als eher leicht einzustufen, womit gesamthaft ein leichteres Verschulden anzunehmen ist, welches eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtfertigt. Die minimal strafmildernde Wir- kung des vollendeten Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) werden durch die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgeglichen. Die Vorinstanz ging ferner zu Recht davon aus, dass die Zeitdauer bis zur Ankla- geerhebung von knapp vier Jahren angesichts des Aktenumfangs sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit als unver- hältnismässig scheint und bejahte zutreffend eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, die eine Strafminderung resp. eine Herabsetzung der Freiheits-

Kantonsgericht Schwyz 41 strafe von 21 Monaten um einen Drittel auf eine Freiheitstrafe von 14 Monaten rechtfertigt (angefochtenes Urteil, E. III.3.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 367 ff.).

d) Da für den Raufhandel eine Geldstrafe auszusprechen ist und mithin die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vor- stehend E. 6a und E. 6b.dd), ist für diese Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend E. 6b). aa) Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Sie ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur- teilt worden wären. Diese Bestimmung will das in Art. 49 Abs. 1 StGB veran- kerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszuspre- chenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest, welches (neue oder abgeurteilte) Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 6). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, gilt jene Tat als die schwerste, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 485). Enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straf- tat, ist die entsprechende Einzel- oder Gesamtstrafe (Einsatzstrafe) um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Bei der Strafschärfung hat das Gericht zu beachten, dass es das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und dass es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe erhöhte Einsatzstrafe ergibt nach Berücksichtigung allfälliger Täterkomponenten (vgl. E. 6c.aa) die sog. hypo- thetische Gesamtstrafe. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe

Kantonsgericht Schwyz 42 die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils ab, resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (Mathys, a.a.O., N 528 und 541, Ziff. 7–13). bb) Sowohl die abgeurteilte versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB als auch der Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB sind mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz ging auf- grund der objektiven Tatschwere davon aus, dass es sich beim folgenschwe- reren Raufhandel um das schwerste Delikt handelt (angefochtenes Urteil, E. III.4.2), was im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet blieb. Es ist somit im Folgenden die Einsatzstrafe für den begangenen Raufhandel festzu- setzen. cc) Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und G.________ auf L.________ bzw. den Privatkläger losgin- gen und diese zu schlagen begannen (E. 4k), womit er die tätliche Auseinan- dersetzung mitinitiierte. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger Gesichtsver- letzungen zu (E. 4k), die dem Anklagesachverhalt entsprechend jedoch keine bleibenden Schäden verursachten. Im Vergleich zu anderen Tatvarianten wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass angesichts der Zahl der Beteilig- ten sowie deren sportlichen Hintergrunds (Schwingen und Thaiboxen) von einem ausgeglichenen Kräfteverhältnis ausgegangen werden kann. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden somit als noch leicht qualifiziert werden. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem wie schon erwähnt, dass dem Beschuldigten aufgrund des Alkoholkonsums eine gesenk- te Hemmschwelle attestiert werden könne und dass es sich um eine momen- tane Eskalation zwischen alkoholisierten jungen Männern gehandelt habe, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde (angefochtenes Urteil, E. III.4.4). Somit ist von einem eher leichten subjektiven Tatverschulden aus- zugehen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist gesamthaft noch ein leichtes Verschulden anzunehmen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Ta-

Kantonsgericht Schwyz 43 gessätzen Geldstrafe als schuldangemessen erscheint. Die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) wird als allfälliger Strafminderungsgrund durch dessen fehlende Einsicht und Reue ausgegli- chen. dd) Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist sodann um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu er- höhen (vgl. vorstehend E. 6d.aa). Die Vorinstanz erwog, das Verschulden be- züglich der versuchten Nötigung erweise sich aufgrund des dem Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 zugrunde liegenden Sachverhalts als leicht. Dem- entsprechend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.4.5). Diese – im Übrigen nicht monierten – Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe verbleibt somit eine für den begangenen Rauf- handel auszufällende Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe. ee) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhän- gig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zu- fliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Janu- ar 2019, E. 4.2).

Kantonsgericht Schwyz 44 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe angegeben, monatlich Fr. 5’600.00 (brutto) zu verdienen und auf seinen Nebenerwerb im Bereich J.________ angewiesen zu sein, um seine Schulden in Höhe von ca. Fr. 30’000.00 in Raten abbezahlen zu können. Die Vorinstanz stellte fest, die monatlichen Ratenzahlungen seien ausgewiesen und es sei dementspre- chend lediglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 (ex- kl. Nebenerwerb) auszugehen, womit eine weitere Berücksichtigung der Schulden entfalle. Nach Abzug von 30 % für Sozialversicherungsbeiträge er- gebe sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3’500.00. Weitere Zusatz- bzw. Korrekturfaktoren lägen nicht vor, was eine (abgerundete) Tagessatz- höhe von Fr. 110.00 ergebe (angefochtenes Urteil, E. III.4.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Schulden hätten sich auf ca. Fr. 8'000.00 reduziert und er verdiene nach einer Lohner- höhung nunmehr Fr. 5'800.00 (brutto, inkl. 13. Monatslohn; KG-act. 22, Fra- gen 6–11). Sein Nebenerwerb aus seiner Tätigkeit im Bereich des J.________ sei wegen der Covid-19-Pandemie vollständig weggefallen (KG-act. 22, Fra- ge 1). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes den Nebenerwerb des Beschuldigten nicht an sein Ein- kommen anrechnete und sich dessen Schulden zudem verringerten, drängt sich betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe trotz des weggefallenen Nebenerwerbs keine Reduktion auf und diese ist bei Fr. 110.00 zu belassen.

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erach- tete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie der Freiheitsstrafe von 14 Monaten als erfüllt, da sich der Beschuldigte seit vier Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen las- sen und ihm deshalb keine ungünstige Prognose zu stellen sei. Aufgrund des unreifen und die eigene Schuld verharmlosenden Verhaltens des Beschuldig-

Kantonsgericht Schwyz 45 ten rechtfertige es sich, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (angefoch- tenes Urteil, E. III.3.5 und III.4.7). Die Verteidigung beanstandet diese Aus- führungen nicht resp. setzt sich damit nicht auseinander (vgl. KG-act. 22/1, S. 19 f.), während die Staatsanwaltschaft anmerkt, der Beschuldigte sei we- gen Drohung und Beschimpfung gegenüber einem Polizisten mit Strafbefehl vom 6. Juli 2020 rechtskräftig verurteilt worden, weshalb bezweifelt werden müsse, ob ihm noch eine günstige Legalprognose gestellt und eine bedingte Strafe ausgesprochen werden könne (KG-act. 22/2, S. 9). Weil die Staatsan- waltschaft vorliegend keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist der Wechsel einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 391 StPO, m.w.H.), sodass auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht weiter einzugehen ist. Es kann somit vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) und es ist sowohl die Geldstrafe von 40 Tagessätzen wie auch die Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt auszusprechen und die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.

7. a) Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger mache eine Genugtuungsfor- derung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 geltend. Er habe u.a. ein stumpfes Trauma am Hinterkopf erlitten und sei für sieben Tage arbeitsunfähig erklärt worden. Die Verletzungen seien durch den Be- schuldigten verursacht worden. Unter Berücksichtigung des zugefügten Leids, der erlittenen Verletzungen und der Schwere des Verschuldens erscheine eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem

18. Oktober 2015 als angemessen. Weitergehende Forderungen wies die Erstinstanz ab (angefochtenes Urteil, E. IV.3).

Kantonsgericht Schwyz 46 Die Verteidigung macht geltend, immaterielle Unbill sei nicht erstellt, da der Privatkläger lediglich Prellungen und Blutergüsse davongetragen habe. Die Zivilforderung sei nicht genügend substanziiert und deshalb auf den Rechts- weg zu verweisen. Abgesehen davon sei die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1‘000.00 zu hoch und dürfe dem Beschuldigten nicht die überlange Verfah- rensdauer angelastet werden, weshalb erst ab Rechtskraft des Urteils Zinsen zuzusprechen seien (KG-act. 22/1, S. 20 f.).

b) Bei Körperverletzungen kann der Richter unter Würdigung der besonde- ren Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen (Art. 47 OR), sofern die Körperverletzung zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten führte. Der erlittene körperliche bzw. seeli- sche Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Eine geringfügige Be- einträchtigung stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine Genugtuung ist i.d.R. geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 13 zu Art. 47 OR, m.w.H.). Im Übrigen wird für die rechtlichen Ausführungen zu Art. 122 ff. StPO betreffend die Geltendmachung von Zivilforderungen sowie zu Art. 41 ff. OR betreffend Schadenersatz und Genugtuung auf die diesbezüglichen erst- instanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil, E. IV.1 f.). In Anbetracht dessen, dass der Privatkläger nicht bloss Prellungen und Blutergüsse, sondern darüber hinaus auch Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe sowie einen lockeren Zahn erlitt, dass sich die Hämatome im Gesicht befanden (vgl. U-act. 8.1.24), dass er eine Nacht wegen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas hospitalisiert werden musste und dass er in der Folge acht Tage hundertprozentig arbeitsunfähig war (vgl. E. 4k), ist in Beach- tung des Verschuldens des Beschuldigten die von der Vorinstanz gesproche-

Kantonsgericht Schwyz 47 ne Genugtuungssumme von Fr. 1‘000.00 nicht als zu hoch bzw. unangemes- sen zu beanstanden. Zusätzlich hat der Beschuldigte ein ab dem Schadens- ereignis – d.h. ab dem Fusstritt in das Gesicht des Privatklägers am 18. Okto- ber 2015 – laufender Genugtuungszins von 5 % zu leisten. Daran ändert die lange Verfahrensdauer entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts, zumal die Leistung von Zinsen gerade den Ausgleich für die (dem Privatkläger) vor- enthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteils- tag bezweckt (vgl. Kessler, a.a.O., N 13 zu Art. 47 OR).

8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 (inkl. der Kosten der Anklagevertre- tung von total Fr. 1’000.00; vgl. KG-act. 22/4) zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).

c) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsa- chen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt

Kantonsgericht Schwyz 48 gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Ausla- gen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Ho- norarnote über einen Aufwand von 26 Stunden und 23 Minuten à Fr. 200.00, total über Fr. 5‘740.50 (inkl. Auslagen und Spesen von Fr. 53.20 und MWST; exkl. Berufungsverhandlung; KG-act. 22/3), ein. Angesichts dessen, dass die Rechtsvertreterin des Beschuldigten in ihrer Honorarnote namentlich auch Leistungen geltend macht, welche sie vor der Einsetzung als dessen amtliche Verteidigerin per 23. Dezember 2019 (vgl. KG-act. 15) erbrachte und weder eine schwierige noch aufwendige Berufungssache vorliegt ist die geltend ge- macht Entschädigungshöhe nicht mehr als angemessen zu taxieren. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und der rund eineinhalbstündi- gen Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 erscheint eine Entschädi- gung für das Rechtsmittelverfahren von pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

d) Dem Privatkläger ist mangels Antrags resp. mangels Bezifferung und Belegen im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; KG-act. 16; vgl. KG-act. 6). Im Übrigen wären seine schriftlichen Eingaben mangels eines Gesuchs um Dispensation von der Berufungsverhandlung und damit verbunden um das Ermöglichen des Stellens von schriftlichen Anträgen i.S.v. Art. 405 Abs. 2 StPO ohnehin unbeachtlich;-

Kantonsgericht Schwyz 49 erkannt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 18. Oktober 2015;

b) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Oktober 2015.

E. 1.22 Promille keine Schlüsse auf eine dessen Einschätzungsfähigkeit beein- trächtigende Alkoholisierung zulasse, auch wenn seine Aussagen unter die- sem Aspekt mit gebotener Vorsicht zu würdigen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.5).

d) R.________ gab bezüglich des Vorfalls vom 18. Oktober 2015 anläss- lich der von der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2018 durchgeführten Einvernahme zu Protokoll, er sei betrunken gewesen. Es habe in der Bar eine Schlägerei gegeben. Danach hätten sie mit einem Taxi nach Hause gehen wollen. Er sei erst noch auf die Toilette gegangen und habe auf seine Freun- din gewartet. Als er nach draussen gekommen sei, sei eine Schlägerei im Gange gewesen. Er wisse noch, dass der Privatkläger den anderen auf den Boden geworfen und ihm gesagt habe, ob es nun gut sei. Dann plötzlich sei der Beschuldigte gekommen und habe mit Anlauf in den Kopf des Privatklä- gers getreten. Er könne sich noch gut an das Bild erinnern, wie der Beschul- digte zugetreten habe (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 88–92). Er kenne den Beschuldigten. Dieser sei wie er in T.________ in die Schule gegangen (U-act. 10.0.08, Zeilen 56–60). Die Verteidigung bringt vor, die Erstinstanz sei auf die widersprüchlichen Aus- sagen von R.________ und die Kernproblematik der Suggestion nicht einge-

Kantonsgericht Schwyz 20 gangen. Im Jahr 2015 habe R.________ bestätigt, die an der Auseinanderset- zung beteiligten Personen nicht zu kennen. Hätte der Beschuldigte den Pri- vatkläger tatsächlich getreten, hätte R.________ dies bereits damals ausge- sagt. Damit sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte für den Fusstritt nicht verantwortlich sein könne (KG-act. 22/1, S. 10). R.________ wurde poli- zeilich nicht einvernommen und die Verteidigung stützt sich auf dessen sinn- gemäss wiedergegebenen Aussagen in der Schlussverfügung der Polizei vom

10. Dezember 2015, wonach er gesagt haben soll, er kenne die beteiligten Personen nicht (U-act. 8.1.01, S. 12). In Anbetracht dessen erscheint zwar wenig plausibel, dass sich R.________ über drei Jahre nach dem Vorfall erstmals daran erinnern will, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger gegen den Kopf getreten habe. Andererseits wird dieser Umstand aber dadurch relativiert, dass er gleichwohl den Namen des Privatklägers an- gab (U-act. 8.1.01, S. 12) und später erklärte, er kenne den Privatkläger vom Schwingen her, da sie im gleichen Klub seien (U-act. 10.0.08, Zeilen 111– 117). Auch wenn die Identifizierung des Beschuldigten durch R.________ mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese bei ihm auf eine suggerierte Erinnerung zurückzuführen ist, lässt dies entgegen der Verteidigung nicht den Schluss zu, der Beschuldigte könne für den Fusstritt nicht verantwortlich gewesen sein. Im Übrigen sind auch R.________ Angaben im Kontext sämtlicher Aussagen der Auskunfts- personen resp. Zeugen zu würdigen.

e) In der Einvernahme durch die Polizei vom 18. November 2015 gab O.________ als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei bei der Auseinanderset- zung in der Bar gebeten worden, dazwischen zu gehen, weil er beide Gruppie- rungen kenne. Die Schwinger hätten die Bar zuerst verlassen. Als er nach draussen gekommen sei, sei es schon wieder losgegangen. Es sei alles drun- ter und drüber gelaufen. Er habe den Beschuldigten zurückhalten wollen. Eine andere Person, vermutlich der Cousin des Beschuldigten, habe die ganze Zeit „eis gäg eis“ gerufen. Er wisse noch, dass vor dem Taxi ein Schwinger eine

Kantonsgericht Schwyz 21 andere Person „gehüftert“ habe. Er wisse aber nicht mehr, wer wen „gehüftert“ habe. Gleichzeitig sei auf der anderen Seite wieder etwas gewesen. Als er hinter das Taxi gekommen sei, habe er den Privatkläger am Boden liegen ge- sehen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer mit wem gekämpft habe. Die Schwinger hätten ein Taxi nehmen wollen und die anderen hätten wohl die Auseinandersetzung gesucht (U-act. 8.1.19, Frage 4). Die Vorinstanz erwog, O.________ Aussagen würden neutral, konsistent und glaubhaft wirken. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.0.14) habe O.________ zwar erst behauptet, den Tritt gesehen zu haben, aufgrund seiner früheren Angaben sei aber davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine suggerierte Erinnerung handle, was er im Verlauf der Einvernahme auch selbst konstatiert habe. Dies wirke aufrichtig und reflektiert. Die Aussagen der ersten Einvernahme, welche er anlässlich der zweiten Ein- vernahme im Kerngehalt bestätigt habe, würden damit einen hohen Beweis- gehalt erweisen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.7). Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch ermittelt. Die angebliche Identifi- kation des Beschuldigten durch O.________ sei aktenwidrig und unbrauchbar (KG-act. 22/1, S. 11). Die Verteidigung lässt jedoch ausser Acht, dass die Ers- tinstanz wie dargelegt berücksichtigte, dass O.________ den Beschuldigten zwar als eine der Personen identifizierte, die an der Auseinandersetzung be- teiligt gewesen seien, jedoch nicht als jene Person, die den Fusstritt ausge- führt habe. Das Vorbringen der Verteidigung mag insofern nicht zu überzeu- gen und es ist den erstinstanzlichen Erwägungen beizupflichten.

f) P.________ sagte in der Einvernahme durch die Polizei am 3. Dezem- ber 2015 aus, als er dazugekommen sei, sei der Privatkläger mit einer ande- ren Person zu Boden gegangen. Sodann habe der Beschuldigte dem am Bo- den liegenden Privatkläger ins Gesicht „gepüngt“. Dies habe er zwei- oder dreimal gemacht. Diverse Personen hätten den Beschuldigten weggezogen und ihn zurückgehalten. Der Privatkläger sei desorientiert aufgestanden

Kantonsgericht Schwyz 22 (U-act. 8.1.20, Frage 4). Der Beschuldigte habe noch U.________, welcher habe schlichten wollen (U-act. 8.1.20, Frage 19), einen Faustschlag ins Ge- sicht verpasst und sei dann nochmals auf den Privatkläger losgegangen (U-act. 8.1.20, Frage 4). Diese Aussagen wiederholte resp. bestätigte P.________ in den wesentlichen Punkten in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme am 10. Dezember 2018 (U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79). Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass P.________ durch den Privatkläger kontaktiert worden sei. P.________ wolle gesehen haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mehrmals ins Ge- sicht „gepüngt“ habe und anschliessend noch einmal auf diesen losgegangen sei. Diese angeblichen Vorfälle seien von niemandem bestätigt worden, was zeige, dass P.________ Schilderungen von Gedächtnisfehlern verfälscht und aufgrund der vorgängigen Besprechung mit dem Privatkläger unbrauchbar seien (KG-act. 22/1, S. 11). Hinweise auf eine vorgängige Besprechung des Sachverhalts mit dem Privatkläger lassen sich den Aussagen P.________ indes nicht entnehmen. Dieser gab zwar an, der Privatkläger sei auf ihn zuge- kommen, weil er herumgefragt habe, ob noch jemand in diesem Zusammen- hang etwas wisse (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.). Dass sie das Geschehene be- resp. abgesprochen hätten, ist angesichts dessen, dass P.________ den Pri- vatkläger nur vom Sehen gekannt und zuvor noch nie mit diesem gesprochen habe (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.) und dass seine Schilderungen über jene des Privatklägers hinausgingen, aber wenig wahrscheinlich. Zudem sagte P.________ aus, er wisse, dass der Beschuldigte im V.________ wohne. Er sei sich definitiv sicher, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (U-act. 8.1.20, Fragen 13 f.). Insofern ist die vorinstanzli- che Erwägung, es handle sich bei P.________ um einen unabhängigen Zeu- gen, nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. II.A.7). P.________ schil- derte, der Beschuldigte habe dem Privatkläger ins Gesicht getreten (U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 14 f.). Dass P.________ als einziger aber von mehreren Tritten berichtete, scheint im Hinblick auf die Aussagen des Privat-

Kantonsgericht Schwyz 23 klägers sowie der weiteren befragten Personen zwar kaum erklärbar, ändert aber nichts daran, dass seine Identifizierung des Beschuldigten als jene Per- son, die zugetreten bzw. dem Privatkläger ins Gesichts getreten habe, als glaubhaft zu werten ist und im Übrigen auch von M.________ bestätigt wird (vgl. E. 4c).

g) Der Bruder des Privatklägers, N.________, wurde am 18. Oktober 2015 polizeilich als Auskunftsperson (U-act. 8.1.17) und am 21. Dezember 2018 staatsanwaltschaftlich als Zeuge (U-act. 10.0.10) einvernommen. Er sagte konstant aus, er habe die Auseinandersetzung in der „Schwingerbar“ nicht mitbekommen (U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zeilen 49–51 und 68 f.). In der ersten Einvernahme schilderte er, sie hätten sich als Erstes nach draussen zu den Taxis begeben. Dann sei die gleiche Gruppe gekommen und einer habe gesagt: „Luegid, da sind’s doch.“ Einer sei dann auf seinen Bruder zugegangen und habe ihm ins Gesicht geschlagen, sodass dieser seinen Ohr- ring verloren habe. Er habe seinem Bruder suchen geholfen und dieser habe ihm gesagt, er solle weggehen, da er erst noch sein Knie operiert habe. Nachdem der andere ihnen zwei Minuten Zeit gegeben gehabt habe, um den Ort zu verlassen, seien sie in Richtung Taxis gegangen. Der andere habe ge- schrien: „Eis gäg eis chönder cho.“ Sein Bruder habe den anderen dann in den Schwitzkasten genommen und ihn zu Boden „gehüftert“. Sie hätten sich am Boden befunden und sein Bruder habe ihn immer noch im Schwitzkasten gehabt, als ein Kollege des anderen gekommen sei und seinem Bruder ins Gesicht „gepüngt“ habe. Der andere habe die Beine seines Bruders eingek- lemmt gehabt (U-act. 8.1.17, Frage 4). Betreffend den Fusstritt beschrieb N.________, der Kollege des anderen habe voll durchgezogen und man habe es „tätsche“ gehört (U-act. 8.1.17, Frage 19). Er habe das Gefühl gehabt, der Tritt ins Gesicht sei gezielt und mit Anlauf erfolgt wie bei einem Fussball (U-act. 8.1.17, Fragen 16 und 20 f.). In der zweiten Einvernahme machte N.________ unter Einräumung von Erinnerungslücken in den wesentlichen Punkten gleiche Angaben wie in der ersten Einvernahme (vgl. U-act. 10.0.10,

Kantonsgericht Schwyz 24 Zeilen 49–58, 81 f., 87, 92–116 und 132 ff.). Zudem führte er aus, sie hätten später vernommen, wer an der Auseinandersetzung dabei gewesen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, wie sie dies erfahren hätten. Es seien die Namen gefallen und daraus habe er schliessen können, wer an diesem Abend dabei gewesen sei. Sie hätten erzählt, wer involviert gewesen sei. Ein Foto habe er nicht gesehen (vgl. U-act. 10.0.10, Zeilen 119–131). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, machte N.________ konstante, detail- reiche sowie schlüssige Aussagen und unterschied klar zwischen Gesehenem und Berichten vom Hörensagen, was seine Aussagen glaubhaft wirken lassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Die Verteidigung macht geltend, N.________ habe in der ersten Einvernahme angegeben, er werde den Kon- trahenten seines Bruders nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit wie- dererkennen. Es sei deshalb unglaubhaft, dass er den Beschuldigten im Jahr 2019 nun plötzlich identifizieren wolle (KG-act. 22/1, S. 12). Diesem Vorbrin- gen steht entgegen, dass N.________ nicht angab, den Beschuldigten identi- fiziert zu haben, sondern von sich aus offenlegte, es sei ihm erzählt worden, wer beteiligt gewesen sei. Abgesehen davon stützte die Erstinstanz nicht vor- behaltlos auf die Aussagen N.________ ab, sondern berücksichtigte, dass sich dieser im Laufe des Verfahrens auf Angaben Dritter stützte (angefochte- nes Urteil, E. II.A.6.6). Ebenso wenig lies die Erstinstanz die von der Verteidi- gung geltend gemachte Rüge der Alkoholisierung von N.________ ausser Acht. Vielmehr erwog sie, dass der um 7.58 Uhr festgestellte Wert von 0.97 Promille aufgrund dessen differenzierten Aussagen keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit zulässt (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Mit dieser Erwägung setzt sich die Verteidigung indes nicht auseinander, oder anders gesagt, sie legt nicht dar, inwiefern diese Schluss- folgerung unzutreffend sein soll.

h) H.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2019 als Zeuge befragt. Er gab an, ein Kollege des Beschul-

Kantonsgericht Schwyz 25 digten zu sein (Vi-act. 14, Fragen 3 f.). Sie seien schätzungsweise um 4.00/

E. 2 A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 15. Dezember 2015 [SUI 2015 704]) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bestraft.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

E. 4 Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 wird in einem Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, E.________ die- sen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden ab- gewiesen.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 6'276.25 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6'045.00 Total Fr. 12'321.25 werden A.________ auferlegt.

E. 5.00 Uhr zu viert zum Beschuldigten nach Hause gegangen (Vi-act. 14, Fra- ge 19). Zuvor habe es in der „Schwingerbar“ eine gegenseitige „Zünderei“ gegeben und es sei zu einer Rauferei gekommen. Die anderen seien dann rausgegangen und sie hätten noch einen Moment gewartet. Die anderen sei- en an der Strasse gestanden und es sei wieder zu einer Auseinandersetzung gekommen (Vi-act. 14, Frage 21). Wie es dazu gekommen sei, könne er nicht sagen. Als er hinzugekommen sei, seien zwei am Boden gewesen und hätten sich gegenseitig ausgehebelt. Er habe dann gesehen, dass „der Kläger“ den Beschuldigten mit einem Schwingerwurf voll auf die Strasse geworfen habe. Er habe nicht gedacht, dass er wieder aufstehe. Das Ganze habe sich dann zweimal wiederholt und hinter ein Taxi verlegt. Es habe dann einen Schrei gegeben und der andere sei nicht mehr aufgestanden. Der Beschuldigte und sein Cousin G.________, den er nicht mehr im Fokus gehabt habe, seien dann zu ihnen rübergekommen und sie hätten sich schlafen gelegt (Vi-act. 14, Frage 22). Er meine, G.________ habe seinen kleinen Finger verstaucht oder so. Er habe es aber nicht gesehen, dies sei völlig aus seinem Fokus gewesen (Vi-act. 14, Frage 37). Die Vorinstanz bewertete H.________ Aussagen im relevanten Kernbereich als vage und detailarm (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.2), was – wie die Ver- teidigung zutreffend vorbringt – insbesondere daran liegen dürfte, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Befragung knapp vier Jahre zurücklag (KG-act. 22/1, S. 13). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf H.________ Aussagen aus den genannten Gründen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann und dass die Identifikation des Privatklägers als jene Person, die sich mit dem Be- schuldigten geschlagen haben soll, aufgrund der Aussagen der weiteren be- fragten Personen wenig plausibel scheint.

i) G.________ wurde am 14. November 2015 von der Polizei als beschul- digte Person einvernommen. Er gab zu Protokoll, zum Vorfall vom 18. Oktober

Kantonsgericht Schwyz 26 2015 könne er einzig sagen, dass der Beschuldigte von einer Person, die er nicht kenne, angegriffen worden sei, einen Faustschlag bekommen und da- nach auf den Boden geworfen worden sei. Alles Weitere entziehe sich seiner Kenntnis (U-act. 8.1.12, Fragen 3 f., 8 und 11). Im Übrigen verweigerte G.________ die Aussage und gab mehrheitlich die Antwort, es nicht zu wis- sen. Auf Nachfrage sagte er, er wolle nichts mehr wissen (U-act. 8.1.12, Fra- ge 26). Die Frage, ob er geschlagen worden sei, beantwortete er mit: „Nicht, dass ich wüsste“, (U-act. 8.1.12, Frage 19). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2019 sagte G.________ als Zeuge aus, an der Chilbi in der „Schwingerbar“ habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Als sie sich auf den Heimweg begeben hätten, seien sie auf diese Personen getroffen. Es sei ihm damals so vorgekommen, als ob diese auf sie gewartet hätten. Deswegen sei es dann zu einem weite- ren Vorfall resp. „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ gekommen (U-act. 10.0.15, Zeilen 58–68 und 123). Er wisse noch, dass jemand den Be- schuldigten mit voller Wucht auf den Boden „gehüftert“ habe. Man sei dann kurz aufeinander losgegangen (U-act. 10.0.15, Zeilen 75–77, 119–121 und 186 f.). Wie das Ganze angefangen habe, wisse er nicht mehr. Aus seiner Sicht sei die Gruppe mit zwei bis vier Personen auf sie zugekommen (U-act. 10.0.15, Zeilen 126–129) und es sei dann zu einem Handgemenge gekommen (U-act. 10.0.15, Zeile 136). Ob er selbst geschlagen worden sei, wisse er nicht mehr. Seine Erinnerung halte sich in Grenzen. Ausschliessen könne er es nicht. An einer Rauferei passiere es schnell, dass man eins erwi- sche (U-act. 10.0.15, Zeilen 158–163). G.________ Angaben sind wenig aufschlussreich. Dass er sich in der ersten Einvernahme lediglich an Einzelheiten erinnert haben will und in der zweiten Einvernahme darüber hinausgehende Ausführungen machte, wirkt wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch seine Aussage, er wolle sich an nichts mehr erinnern. G.________ zeigt zudem eine Tendenz, das Geschehene zu

Kantonsgericht Schwyz 27 verharmlosen. So sprach er von einer Lappalie in der Bar und „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ (U-act. 10.0.15, Zeilen 65–72), was im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Personen sowie die dokumentierten Verletzungen der Beteiligten fragwürdig scheint (vgl. U-act. 8.1.14 ff. und 11.2.01 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, spricht insbesondere der unangefochten gebliebene Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (U-act. 0.0.01), in dem G.________ des Raufhandels schuldig gesprochen wurde, gegen die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.1). Dem vermag die Verteidigung nichts entgegenzusetzen, wenn sie vorbringt, G.________ sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es sei klar gewesen, dass er den Strafbefehl akzeptieren würde, zumal sie selbst davon ausging, G.________ sei glimpflich davongekommen (KG-act. 22, S. 7).

j) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2015 gab der Beschuldigte zum Vorfall an der Hinterthaler Chilbi befragt zu Protokoll, er mache hierzu keine Aussagen (U-act. 8.1.11, Fragen 3–5 und 11 f.). Er gab lediglich zu seinen Verletzungen Auskunft und führte diesbezüglich aus, er habe vom Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei dreimal auf den Boden „gehüftert“ worden. Er wisse, dass es sich dabei um den Privatkläger gehandelt habe, weil er mittlerweile ein Foto gesehen habe (U-act. 8.1.11, Fragen 6 f.). Er habe ein Schleudertrauma sowie grobe Ab- schürfungen am rechten Handrücken und Ellenbogen erlitten (U-act. 8.1.11, Fragen 8 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2017 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (U-act. 10.0.01, Fragen 7 ff.). In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2019 be- antwortete der Beschuldigte die Fragen zu seiner Person (Vi-act. 14, Fra- gen 61–93) und machte betreffend die Fragen zur Sache vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Vi-act. 14, Frage 94). An der Berufungsverhand- lung vom 9. Februar 2021 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, in seinen Augen sei es eine „Chilbi-Schlägerei“ gewesen, wie sie häufig stattfän- den (KG-act. 22, Frage 18).

Kantonsgericht Schwyz 28 Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, der in Bezug auf das Kerngeschehen einzig schilderte, er sei vom Privatkläger geschlagen und „gehüftert“ worden, erscheint diese Aussage bzw. seine Version des fragli- chen Vorfalls unglaubhaft.

k) Angesichts der Vielzahl der einvernommenen Personen resp. deren Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 2015 liegt entgegen der Verteidigung keine klassische Aussage-gegen-Aussage- Situation vor (vgl. vorstehend E. 4a–j; KG-act. 22/1, S. 2). Als erstellt gelten kann aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen von L.________ (U-act. 8.1.14, Fragen 4; U-act. 10.0.12, Zeilen 46–56) und M.________ (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.0.11, Zeilen 61–71), dass sich die Gruppe des Privatklägers auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte, als der Beschuldigte vor der „Schwingerbar“ auf L.________ zuging und mit den Fäusten auf diesen einschlug. Für das Vorbringen der Verteidi- gung, L.________ könnte seine Verletzungen vorgängig erlitten haben (KG-act. 22/1, S. 3), findet sich in den Aussagen sämtlicher befragter Perso- nen keine Stütze. Weiter ist davon auszugehen, dass L.________ den Be- schuldigten daraufhin zweimal zu Boden „hüfterte“ (U-act. 8.1.14, Fragen 4). Aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. U-act. 8.1.14, Fragen 4 und 9 sowie U-act. 8.1.13, Frage 5) kann der angeklagte Tritt des Beschuldigten in den Bauch von L.________ nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. H.________ Aussagen decken sich insofern mit den beschriebenen Schilderungen, als er berichtete, der Beschuldigte sei mehrfach „gehüftert“ worden (Vi-act. 14, Fra- ge 22). Soweit er indes aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten „gehüftert“, ist dies im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Per- sonen nicht wahrscheinlich und vermag zudem nicht in Zweifel zu ziehen, dass L.________ den Beschuldigten, den er auch schon gesehen habe bzw. vom „Sattlerfest“ her kenne (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35; U-act. 10.012, Zeilen 49 f.), als sein Gegenüber erkannte. Gegen die wenig glaubhaften Aus- sagen von H.________ und dem Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4h und 4j)

Kantonsgericht Schwyz 29 spricht abgesehen davon auch, dass basierend auf den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, N.________, M.________ sowie L.________ als erstellt zu erachten ist, dass G.________, nachdem er aus der Bar gekommen war, umgehend auf den Privatkläger zuging und die- sem die Faust ins Gesicht schlug sowie dass der Privatkläger nach einer Auf- forderung von G.________, es mit ihm aufzunehmen, letzteren zu Boden warf und sie sich sodann gegenseitig am Boden fixierten (U-act. 8.1.10, Frage 4; U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78; U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zei- len 50–58 und 117–125; U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.011, Zeilen 61–71; U-act. 8.1.14, Frage 5; U-act. 10.0.12, Zeilen 71 f.). Diese Beschreibung deckt sich im Wesentlichen auch mit den fragmentarischen Ausführungen von R.________ (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 151–153), Q.________ (U-act. 10.0.04, Zeilen 82 f., 90–105, 148–150 und 155–157) und dem unab- hängigen Zeugen P.________ (U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 7; U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79). Aufgrund des Beweisergebnisses kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Privatkläger „gehüftert“ wurde. Der Vorinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass die Gruppe des Pri- vatklägers entgegen der Verteidigung nicht auf den Beschuldigten und dessen Kollegen wartete, sondern dass sie sich vielmehr auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2, m.w.H.). Sodann sagten M.________, N.________, P.________, R.________ und Q.________ kongruent aus, dass dem sich am Boden befindenden Privatklä- ger mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden sei (U-act. 8.1.13, Fragen 4, 17 und 29; U-act. 8.1.17, Fragen 4 und 20–22; U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 15 f.; U-act. 8.1.01, S. 12; U-act. 10.0.04, Zeilen 104–114). Bezüglich der Heftigkeit des Tritts beschrieben sie lebensnah, es sei dem Privatkläger wie bei einem Fussball ins Gesicht getreten worden (U-act. 10.0.09, Zeilen 92 f.; U-act. 8.1.13, Fragen 5 und 17; U-act. 8.1.17, Fragen 20 f.), mit voller Wucht (U-act. 10.0.11, Zeilen 75 f.; U-act. 10.0.04, Zeilen 110 f.), sodass es „getätscht“ habe (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 8.1.17, Frage 20). Der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 30 kläger selbst führte im Einklang damit aus, er habe plötzlich einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Fragen 4 und 19). Die in der Anklage beschriebene grosse Wucht des Fusstritts gilt folglich als erstellt, genauso, dass es der Beschuldigte war, der zutrat. Dies ergibt sich aus den Aussagen von P.________ (vgl. vorstehend E. 4f) und wurde im Übrigen auch von M.________ glaubhaft bestätigt (U-act. 8.1.13, Frage 29). Eine Gegenüberstellung mit einer Reihe von Vergleichspersonen, wie sie die Verteidigung verlangt (KG-act. 22/1, S. 5 ff.), war insofern weder nötig noch geeignet, weitere Erkenntnisse zu bringen. Darüber hinaus berich- tete auch W.________, der den Beschuldigten kennt, er wisse noch, dass der Beschuldigte, auf den Privatkläger losgegangen sei (U-act. 10.0.07, Zei- len 80–83, 101 f., 148–150). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Ei- nigkeit darüber bestand, ob der Beschuldigte Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe, weshalb zugunsten des Beschuldigten anzuneh- men ist, dass dieser einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger in das Gesicht trat. Mit dem Austrittsbericht des Spitals Schwyz vom 19. Oktober 2015 (U-act. 11.2.03) und der Fotodokumentation (U-act. 8.1.24) sind dem Anklage- sachverhalt entsprechend sowohl die Hospitalisierung des Privatklägers we- gen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas vom 18. bis 19. Oktober 2015 wie auch die durch den Beschuldigten zugefügten Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe, der lockere Zahn sowie die diversen Schürfungen und Hämatome im Gesicht des Privatklägers erwiesen. Weiter ist aufgrund des in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisses belegt und somit davon auszuge- hen, dass der Privatkläger vom 19. bis 26. Oktober 2015 hundertprozentig arbeitsunfähig war (U-act. 11.2.01). Im Sinne des Gesagten gilt der Anklagesachverhalt – abgesehen vom Tritt in den Bauch von L.________ und von mehrfachen Fusstritten in das Gesicht des Privatklägers – somit als erstellt.

Kantonsgericht Schwyz 31

5. a) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder vor- sätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird gemäss der bis Ende 2017 geltenden Fassung von Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (vgl. nach- stehend E. 6b.aa). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Sub- jektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Trechsel/Geth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 122 StGB, m.w.H.). Es kann auf die erstinstanzlichen Aus- führungen zum Eventualvorsatz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ent- spricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbe- reich eines am Boden liegenden Opfers (selbst wenn dieses sich zusammen- rollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht) zu schwerwiegen- den Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 2.2.2 und 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Neben den Fusstritten an den Kopf setzt das Bundesgericht für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass ein aggravierendes Moment hinzutritt, wie etwa eine be- sondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Einwirkung mehrerer Personen oder die Traktierung mit weiteren Gegenständen (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2 und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1). aa) Angesichts der vorstehend in E. 4k festgestellten Verletzungen des Pri- vatklägers ging die Vorinstanz unbestrittenermassen zu Recht davon aus, dass diese den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht

Kantonsgericht Schwyz 32 erfüllen und dass insofern zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperver- letzung vorliegt (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.2 f.; vgl. KG-act. 22/1, S. 15). bb) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bringt die Verteidigung – für den Fall, dass nicht der Version des Beschuldigten gefolgt werde – vor, der Beschuldigte sei vom Privatkläger abgepasst worden. Er habe nie die Absicht gehabt, den Privatkläger schwer zu verletzen. Gemäss Zeugenaussagen habe der Beschuldigte kein schweres Schuhwerk getragen und den Fusstritt ohne Anlauf ausgeführt. Dies werde durch die Verletzungen des Privatklägers un- termauert, der lediglich Prellungen und leichte Schürfungen erlitten und auch nicht über Kopf-, Nacken- oder Rückenschmerzen geklagt habe. Der Privat- kläger sei stets bei Bewusstsein gewesen, habe nach dem Tritt seinen Griff nicht gelockert und sei in der Lage gewesen, Gespräche mit seinem Bruder zu führen. Die Willenskomponente müsse daher verneint werden (KG-act. 22/1, S. 16). Wie vorstehend in E. 4k festgestellt, passte der Privatkläger (und dessen Be- gleiter) nicht der Gruppe des Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten ab, son- dern sie resp. er befand(en) sich auf dem Heimweg. Weiter ist erstellt und folglich mit der Anklage davon auszugehen, dass der Fusstritt mit grosser Wucht ins Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers erfolgte (vgl. E. 4k). Aus dem Vorbringen, er habe kein schweres Schuhwerk getragen, vermag der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner ist der Be- schuldigte mit der Behauptung, den Tritt ohne Anlauf ausgeführt zu haben, schon deshalb nicht zu hören, weil er dem Privatkläger überhaupt keinen Fusstritt verpasst haben will. G.________ und der Privatkläger hatten sich zudem gegenseitig am Boden fixiert, sodass der unvorbereitete Privatkläger dem Tritt wehrlos ausgesetzt war, was als aggravierendes Moment im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5a) zu werten ist. Entschei- dend ist nicht die Art der Verletzungen des Privatklägers, sondern die Frage, welche Folgen der Beschuldige für möglich hielt und in Kauf nahm. Die An-

Kantonsgericht Schwyz 33 nahme der Vorinstanz, der Beschuldigte dürfte sich aufgrund seines unmittel- bar vorangehenden Kampfs in einem aufgewühlten Zustand befunden haben, ist nicht zu beanstanden. Das Risiko einer schweren Verletzung des Privat- klägers musste sich dem Beschuldigten nicht zuletzt aufgrund seiner zehnjäh- rigen Erfahrung als aktiver Thaiboxer (KG-act. 22, S. 8) als derart wahrschein- lich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB gewertet werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Ausbleiben einer solchen Verletzung vorliegend wohl einerseits dem Zufall und andererseits dem Um- stand zu verdanken ist, dass der Privatkläger als Schwinger kräftig von Statur ist (vgl. U-act. 8.1.24). Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte den Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt. cc) Die Verteidigung macht weiter geltend, es würde ein Notwehrtatbestand i.S.v. Art. 15 f. StGB bzw. ein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand (Art. 17 f. StGB) vorliegen (KG-act. 22/1, S. 17–19). Diesbezüglich kann vorab auf die theoretischen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (ange- fochtenes Urteil, E. II.B.2.6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geht die Verteidigung von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie einen Angriff darin erkennen will, dass L.________ und der Privatkläger äusserst grob vorgegangen seien und nicht davor zurückgeschreckt hätten, beim Beschuldigten mittels Würfen auf den Asphalt massivste Verletzungen zu verursachen (KG-act. 22/1, S. 17; ange- fochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Wie in E. 4k dargelegt, gilt als erstellt, dass G.________ und der Beschuldigte nach dem Verlassen der „Schwingerbar“ sogleich auf den Privatkläger resp. L.________, welche sich auf dem Heim- weg befanden, zugingen und diese mit den Fäusten schlugen. Weiter ist der Erstinstanz mit Verweis auf die Feststellungen in E. 4k beizupflichten, dass der Beschuldigte seine Auseinandersetzung mit L.________ unmittelbar vor

Kantonsgericht Schwyz 34 dem Ausführen des Fusstritts beendet und sich von diesem entfernt hatte (an- gefochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Ein andauernder Angriff gegenüber dem Be- schuldigten oder eine drohende Gefahr bzw. eine Notwehr- resp. Notstandssi- tuation lagen damit nicht vor. Den wenigen Aussagen des Beschuldigten lässt sich auch nicht entnehmen, dass er von einer solchen ausgegangen wäre (vgl. E. 4j). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und G.________, zumal sich diese im Zeitpunkt des Fuss- tritts gegenseitig am Boden fixierten, was für sich allein weder eine drohende Haltung noch eine Vorbereitung zum Kampf darstellt und auch nicht so gedeu- tet werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom

11. November 2014, E. 2.4). Gegen die Annahme einer Notwehr- resp. Not- standshilfe spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte zeit- gleich mit G.________ auf L.________ und den Privatkläger losging und mit- hin die Auseinandersetzung zusammen mit G.________ provozierte. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund liegt demzufolge nicht vor, sodass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen, und der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

b) aa) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Raufhandel liegt im Falle einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, § 4 N 20; BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Ein Streit zweier Personen wird zum Raufhandel, wenn sich ein Dritter tätlich einmischt, selbst wenn sich einer der ursprünglich Streitenden aus dem Streit zurückzieht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 133 StGB; vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Eine Beteiligung i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB setzt eine aktive Mitwirkung an der Auseinandersetzung voraus (Godenzi, in: Wohl-

Kantonsgericht Schwyz 35 ers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

4. A. 2020, N 3 zu Art. 133 StGB). Mit anderen Worten gilt jede Person, die sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, indem sie sich selbst zu einer Gewalt- handlung hinreissen lässt, als Beteiligte (BGE 131 IV 150, E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83). Hingegen ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Bei Art. 133 StGB han- delt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 141 IV 454, Regeste und E. 2.3.2). Der Verletzungserfolg, d.h. der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen, stellt kein objektives Tatbe- standsmerkmal, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, auf die sich der Vorsatz nicht erstrecken muss (vgl. BGE 141 IV 454, E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019, E. 2.5). Für die Er- füllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz (vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). bb) Die Verteidigung räumt ein, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten, G.________, dem Privatkläger sowie L.________ eine Aus- einandersetzung gegeben habe. Es seien jedoch zwei verschiedene Ausein- andersetzungen gewesen, die mindestens zehn bis fünfzehn Meter entfernt stattgefunden hätten (KG-act. 22/1, S. 13). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte erst mit L.________ kämpfte, sich sodann von diesem abwandte und in die andauernde Auseinandersetzung des Privatklägers mit G.________ tätlich einmischte, indem er dem Privatklä- ger ins Gesicht trat (vgl. E. 4k), ist der objektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Dass die Auseinandersetzungen mit einigen Metern Distanz stattgefun- den hätten, wie dies die Verteidigung betont, spielt indes keine Rolle, zumal die Distanz spätestens dann überwunden wurde, als sich der Beschuldigte zu G.________ und dem Privatkläger begab und letzteren mit einem Fusstritt traktierte. Die Verteidigung beschränkt sich im Weiteren darauf, ihre Darstel- lung des Sachverhalts zu wiederholen, weshalb bezüglich des erfüllten sub-

Kantonsgericht Schwyz 36 jektiven Tatbestands auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden kann, wonach sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich am Raufhandel beteiligte (angefochtenes Urteil, E. II.B.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die in E. 4k festgestellten Verletzungen des Privatklä- gers sind gesamthaft als leichte Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qua- lifizieren, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels erfüllt ist. Soweit die Verteidigung ihre Vorbringen betr. Notwehr resp. Not- stand auch in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels gelten lassen will (KG-act. 22/1, S. 17–19), kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorste- henden Ausführungen in E. 5a.cc verwiesen werden. Somit ist der Beschuldig- te des mit den Körperverletzungsdelikten in echter Konkurrenz stehenden Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

6. Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 15. De- zember 2015 rechtskräftig wegen versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft worden (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. III.4.1 und III.4.5; U-act. beigezogene Akten 1). Weil vor- liegend ein Delikt zu beurteilen sei, welches der Beschuldigte vor dieser Ver-

Kantonsgericht Schwyz 37 urteilung begangen habe, liege retrospektive Konkurrenz vor (angefochtenes Urteil, E. III.4.1).

b) Die vollkommene retrospektive Konkurrenz setzt voraus, dass über Straftaten zu befinden ist, die allesamt vor einem früheren, rechtskräftigen Entscheid begangen wurden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 524 und 526). Für die Bemessung der Zusatzstrafe sind diejenigen neu zu beurteilenden Delikte heranzuziehen, deren Sanktionierung mit der Strafart des Ersturteils übereinstimmt (Mathys, a.a.O., N 524). Demgegenüber sind Delikte, die zu ungleichartigen Strafen führen, kumulativ zu ahnden. So ist es etwa ausgeschlossen eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (Mathys, a.a.O., N 523 und 281). Folglich ist zunächst über die Strafart der neu entdeckten Delikte zu entscheiden (vgl. Mathys, a.a.O., N 524). aa) Nach Art. 122 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 122 StGB sah demgegenüber die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Ände- rungen des Sanktionenrechts wurde ausserdem Art. 34 Abs. 1 StGB ange- passt. Bisher galt für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze sowie eine Obergrenze von 360 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Neu besteht für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Ma- ximum von 180 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Geldstrafen sind grundsätzlich weniger eingriffsintensive Sanktionen als Frei- heitsstrafen und gelten insofern als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Weil das bisherige Recht für schwere Körperverletzungen die Mög- lichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe und gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB all- gemein einen grösseren Rahmen für die Geldstrafe vorsah, ist es in Nachach-

Kantonsgericht Schwyz 38 tung des Tatzeitpunktes (18. Oktober 2015) als milderes Recht vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.). Art. 133 Abs. 1 StGB sieht für die Begehung eines Raufhandels Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. bb) Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionie- ren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). cc) Die Vorinstanz erwog, für die versuchte schwere Körperverletzung komme einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Die Verteidigung setzt sich mit den diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Aufgrund der Obergrenze der Geldstrafe von 360 Tagessätzen ist diese Strafart im Hinblick auf die Ta- tumstände (nachstehend E. 6c.bb) nicht geeignet, den Beschuldigten ange- messen zu sanktionieren (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., N 467). Dementspre- chend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. dd) In Bezug auf den Raufhandel erwog die Vorinstanz, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertige sich nicht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Dem ist zuzustimmen. Abgesehen davon ist ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe mangels selbstständiger Berufung resp. Anschlussbe-

Kantonsgericht Schwyz 39 rufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots der Schlechterstellung oh- nehin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 14 zu Art. 391 StPO). Folglich ist für den Raufhandel eine Geldstrafe auszufällen.

c) Angesichts dessen, dass für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und somit nicht die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vorstehend E. 6a und E. 6b.cc), ist für diese Tat eine kumulativ zu verhängende Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2017) festzusetzen (vgl. vorstehend E. 6b). aa) Wie schon erwähnt misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Straf- zumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldig- ten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und ge- eignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, her- abgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).

Kantonsgericht Schwyz 40 bb) In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er dem Privatkläger ohne Vorwarnung mit grosser Wucht einen Fusstritt in das Gesicht versetzte. Dass der Privatkläger dabei am Boden fixiert und insofern wehrlos war (vgl. E. 4k), wirkt sich verschulden- serhöhend aus. Obwohl das Ausbleiben schwerer Verletzungen einzig dem Zufall zuzuschreiben war (vgl. E. 4k und 5a.bb), ging die Erstinstanz im Ver- gleich zu anderen denkbaren Tatvarianten zutreffend von einem noch leichten objektiven Tatverschulden aus (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte, d.h. eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf nahm (vgl. E. 5a.bb). Die Vorinstanz beachtete eine gewisse Enthem- mung des Beschuldigten wegen des Alkoholkonsums (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Obschon der Beschuldigte keine Angaben diesbezüglich machte bzw. (auch) hierzu die Aussagen verweigerte (vgl. U-act. 8.1.11, Frage 11), ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch der Beschuldigte im Vorfeld Alkohol konsumierte. P.________ sagte zwar aus, es sei schwierig zu sagen, er denke aber, die Beteiligten seien nicht nüchtern gewesen (vgl. hierzu U-act. 8.1.20, Frage 22). Abgesehen davon blieb diese Annahme der Vorinstanz unangefochten. Das subjektive Tatverschulden ist demnach ebenfalls als eher leicht einzustufen, womit gesamthaft ein leichteres Verschulden anzunehmen ist, welches eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtfertigt. Die minimal strafmildernde Wir- kung des vollendeten Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) werden durch die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgeglichen. Die Vorinstanz ging ferner zu Recht davon aus, dass die Zeitdauer bis zur Ankla- geerhebung von knapp vier Jahren angesichts des Aktenumfangs sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit als unver- hältnismässig scheint und bejahte zutreffend eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, die eine Strafminderung resp. eine Herabsetzung der Freiheits-

Kantonsgericht Schwyz 41 strafe von 21 Monaten um einen Drittel auf eine Freiheitstrafe von 14 Monaten rechtfertigt (angefochtenes Urteil, E. III.3.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 367 ff.).

d) Da für den Raufhandel eine Geldstrafe auszusprechen ist und mithin die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vor- stehend E. 6a und E. 6b.dd), ist für diese Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend E. 6b). aa) Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Sie ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur- teilt worden wären. Diese Bestimmung will das in Art. 49 Abs. 1 StGB veran- kerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszuspre- chenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest, welches (neue oder abgeurteilte) Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 6). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, gilt jene Tat als die schwerste, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 485). Enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straf- tat, ist die entsprechende Einzel- oder Gesamtstrafe (Einsatzstrafe) um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Bei der Strafschärfung hat das Gericht zu beachten, dass es das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und dass es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe erhöhte Einsatzstrafe ergibt nach Berücksichtigung allfälliger Täterkomponenten (vgl. E. 6c.aa) die sog. hypo- thetische Gesamtstrafe. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe

Kantonsgericht Schwyz 42 die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils ab, resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (Mathys, a.a.O., N 528 und 541, Ziff. 7–13). bb) Sowohl die abgeurteilte versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB als auch der Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB sind mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz ging auf- grund der objektiven Tatschwere davon aus, dass es sich beim folgenschwe- reren Raufhandel um das schwerste Delikt handelt (angefochtenes Urteil, E. III.4.2), was im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet blieb. Es ist somit im Folgenden die Einsatzstrafe für den begangenen Raufhandel festzu- setzen. cc) Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und G.________ auf L.________ bzw. den Privatkläger losgin- gen und diese zu schlagen begannen (E. 4k), womit er die tätliche Auseinan- dersetzung mitinitiierte. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger Gesichtsver- letzungen zu (E. 4k), die dem Anklagesachverhalt entsprechend jedoch keine bleibenden Schäden verursachten. Im Vergleich zu anderen Tatvarianten wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass angesichts der Zahl der Beteilig- ten sowie deren sportlichen Hintergrunds (Schwingen und Thaiboxen) von einem ausgeglichenen Kräfteverhältnis ausgegangen werden kann. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden somit als noch leicht qualifiziert werden. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem wie schon erwähnt, dass dem Beschuldigten aufgrund des Alkoholkonsums eine gesenk- te Hemmschwelle attestiert werden könne und dass es sich um eine momen- tane Eskalation zwischen alkoholisierten jungen Männern gehandelt habe, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde (angefochtenes Urteil, E. III.4.4). Somit ist von einem eher leichten subjektiven Tatverschulden aus- zugehen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist gesamthaft noch ein leichtes Verschulden anzunehmen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Ta-

Kantonsgericht Schwyz 43 gessätzen Geldstrafe als schuldangemessen erscheint. Die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) wird als allfälliger Strafminderungsgrund durch dessen fehlende Einsicht und Reue ausgegli- chen. dd) Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist sodann um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu er- höhen (vgl. vorstehend E. 6d.aa). Die Vorinstanz erwog, das Verschulden be- züglich der versuchten Nötigung erweise sich aufgrund des dem Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 zugrunde liegenden Sachverhalts als leicht. Dem- entsprechend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.4.5). Diese – im Übrigen nicht monierten – Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe verbleibt somit eine für den begangenen Rauf- handel auszufällende Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe. ee) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhän- gig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zu- fliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Janu- ar 2019, E. 4.2).

Kantonsgericht Schwyz 44 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe angegeben, monatlich Fr. 5’600.00 (brutto) zu verdienen und auf seinen Nebenerwerb im Bereich J.________ angewiesen zu sein, um seine Schulden in Höhe von ca. Fr. 30’000.00 in Raten abbezahlen zu können. Die Vorinstanz stellte fest, die monatlichen Ratenzahlungen seien ausgewiesen und es sei dementspre- chend lediglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 (ex- kl. Nebenerwerb) auszugehen, womit eine weitere Berücksichtigung der Schulden entfalle. Nach Abzug von 30 % für Sozialversicherungsbeiträge er- gebe sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3’500.00. Weitere Zusatz- bzw. Korrekturfaktoren lägen nicht vor, was eine (abgerundete) Tagessatz- höhe von Fr. 110.00 ergebe (angefochtenes Urteil, E. III.4.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Schulden hätten sich auf ca. Fr. 8'000.00 reduziert und er verdiene nach einer Lohner- höhung nunmehr Fr. 5'800.00 (brutto, inkl. 13. Monatslohn; KG-act. 22, Fra- gen 6–11). Sein Nebenerwerb aus seiner Tätigkeit im Bereich des J.________ sei wegen der Covid-19-Pandemie vollständig weggefallen (KG-act. 22, Fra- ge 1). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes den Nebenerwerb des Beschuldigten nicht an sein Ein- kommen anrechnete und sich dessen Schulden zudem verringerten, drängt sich betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe trotz des weggefallenen Nebenerwerbs keine Reduktion auf und diese ist bei Fr. 110.00 zu belassen.

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erach- tete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie der Freiheitsstrafe von 14 Monaten als erfüllt, da sich der Beschuldigte seit vier Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen las- sen und ihm deshalb keine ungünstige Prognose zu stellen sei. Aufgrund des unreifen und die eigene Schuld verharmlosenden Verhaltens des Beschuldig-

Kantonsgericht Schwyz 45 ten rechtfertige es sich, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (angefoch- tenes Urteil, E. III.3.5 und III.4.7). Die Verteidigung beanstandet diese Aus- führungen nicht resp. setzt sich damit nicht auseinander (vgl. KG-act. 22/1, S. 19 f.), während die Staatsanwaltschaft anmerkt, der Beschuldigte sei we- gen Drohung und Beschimpfung gegenüber einem Polizisten mit Strafbefehl vom 6. Juli 2020 rechtskräftig verurteilt worden, weshalb bezweifelt werden müsse, ob ihm noch eine günstige Legalprognose gestellt und eine bedingte Strafe ausgesprochen werden könne (KG-act. 22/2, S. 9). Weil die Staatsan- waltschaft vorliegend keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist der Wechsel einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 391 StPO, m.w.H.), sodass auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht weiter einzugehen ist. Es kann somit vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) und es ist sowohl die Geldstrafe von 40 Tagessätzen wie auch die Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt auszusprechen und die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.

7. a) Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger mache eine Genugtuungsfor- derung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 geltend. Er habe u.a. ein stumpfes Trauma am Hinterkopf erlitten und sei für sieben Tage arbeitsunfähig erklärt worden. Die Verletzungen seien durch den Be- schuldigten verursacht worden. Unter Berücksichtigung des zugefügten Leids, der erlittenen Verletzungen und der Schwere des Verschuldens erscheine eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem

E. 6 Entschädigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger E.________ von der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz mit Verfügung SUI 2015 7805 vom 25. Juni 2019 für seine notwendigen Auf- wendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden ist.

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Auf die weitere Entschädigungsforderung von E.________ wird mangels Bezifferung/Belegen nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

E. 7 [Zustellung]

E. 8 [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 18). Am 23. Dezember 2019 reichte er die schriftliche Be- rufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3): A. Anträge zur Sache

1. Ziff. 1–3 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und der Ange- schuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 sei aufzuheben und die Genugtuungs- forderung des Privatklägers sei abzuweisen.

3. Ziff. 5–6 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und die Pro- zess-, Gerichts, Untersuchungs- und Anklagekosten seien durch den Staat zu tragen und der Berufungsführer sei aus der Staats- kasse voll zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. B. Beweisanträge: 5.–11. […] C. Gesuch um amtliche Verteidigung:

E. 12 Im vorliegenden Strafverfahren sei dem Berufungsführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO RA B.________ als amtliche Vertei- digerin beizugeben. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Weiter beantragte sie die Abweisung der gestellten Beweisanträge und bat um Vorladung zur Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Am 21. Januar 2020 stellte der Privatkläger den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, un-

Kantonsgericht Schwyz 6 ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, mit dem Hinweis darauf, dass dies auch für die gestellten Beweisanträge gelte (KG-act. 6). Am 11. Januar 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldig- ten verfahrensleitend einstweilen abgelehnt und dessen Rechtsvertreterin ab dem 23. Dezember 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (KG-act. 15). Der Rechtsvertreter des Privatklägers teilte sodann am 12. Januar 2021 mit, dass er wie auch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung nicht resp. höchstens als Zuschauer teilnehmen würden, und stellte den Antrag auf voll- umfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 16). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 hielt die Ver- teidigung an ihren bisher gestellten Anträgen fest (KG-act. 22/1, S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten, unter Kostenfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten (KG-act. 22/2, S. 2). Der Privatkläger und sein Rechtsvertreter blieben der Berufungsverhandlung fern. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei im Verfahren gilt nach Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO u.a. die beschuldigte Person. Vorliegend ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, d.h. auch die Dispositiv-Ziffer 6, in welcher die Erstinstanz Vormerk nahm, dass der Privatkläger von der Staats-

Kantonsgericht Schwyz 7 anwaltschaft mit Verfügung SUI 2015 4805 vom 25. Juni 2019 für seine not- wendigen Aufwendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden sei, und in welcher die Vorinstanz auf die weitere Entschädigungsfor- derung des Privatklägers mangels Bezifferung resp. Belegen nicht eintrat. Angesichts dessen, dass der Privatkläger gemäss der erwähnten Verfügung aus der Staatskasse entschädigt wurde (U-act. 0.1.01, S. 6) und dass die Vor- instanz auf dessen weitergehende Entschädigungsforderung nicht eintrat, fehlt es dem Beschuldigten in dieser Hinsicht an der direkten persönlichen Betrof- fenheit in seinen rechtlich geschützten Interessen (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017, E. 2.9). Davon abgesehen blieb dieser angefochtene Punkt unbegründet (vgl. KG-act. 22/1). Auf die Be- rufung ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

2. a) Die Vorinstanz stellte in einem ersten Schritt den Sachverhalt fest und fasste zu diesem Zweck die Aussagen des Beschuldigten, dessen Cousins G.________, des Privatklägers sowie von H.________, L.________, M.________, N.________ (Bruder des Privatklägers), O.________, P.________, Q.________ und R.________ zusammen (angefochtenes Urteil, E. II.A.4–A.6.10). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten geblieben, dass es zu einer Rangelei in der Bar gekommen sei. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wel- che Gruppierung für den Streit verantwortlich gewesen sei, was aber ohnehin nicht relevant sei. Nicht bestritten werde ferner, dass die Schwinger aufgefor- dert worden seien, zu gehen. Laut Aussage des Privatklägers sowie dessen Bruders N.________ habe es sich eher um eine Bitte von S.________ gehan- delt, weil die andere Gruppe nicht bereit gewesen sei, „das Schlachtfeld zu verlassen“. Die Parteien würfen sich gegenseitig provokatives Verhalten vor und es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass sämtliche Beteilig- ten alkoholbedingt enthemmt und dadurch potenziell eher zu Aggressionen bereit gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1).

Kantonsgericht Schwyz 8 Vor der Bar sei die Auseinandersetzung erneut entbrannt (angefochtenes Ur- teil, E. II.A.8.2). Ein Teil der „Schwingergruppe“ (L.________, N.________, M.________, Q.________ und der Privatkläger) habe ein Taxi gesucht und der Beschuldigte und seine Begleiter (G.________, H.________ und eine wei- tere unbekannte Person) hätten die Bar verlassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Nicht erstellt sei, dass die „Schwingergruppe“ vor der Bar auf den Beschuldigten und seine Kollegen gewartet habe, wie es die Verteidigung vorbringe (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Sodann sei es unmittelbar zu zwei Einzelkämpfen gekommen: Einerseits zwischen G.________ und dem Privatkläger sowie andererseits zwischen dem Beschuldigten und L.________. Der Ablauf und die Kampfkonstellation könnten anhand der Aus- sagen der Beteiligten und der Zeugen zweifelsfrei rekonstruiert werden. L.________ versichere glaubhaft, dass er mit dem Beschuldigten vor der Bar einen Zweikampf geführt habe. Der Privatkläger wiederum habe G.________ zweifelsfrei und durchwegs glaubhaft als seinen Gegner erkannt. Es gelte als erstellt, dass der Privatkläger nach einem Faustschlag ins Gesicht und der Aufforderung zu einem Einzelkampf, diesen mit G.________ angetreten, ihn durch einen „Hüfter“ zu Boden gebracht und mittels eines Fixierungsgriffs festgehalten habe. Diese Situation werde von den Beteiligten sowie Zeugen einheitlich und widerspruchsfrei beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Geschichte durch den Privatkläger und die mit ihm freundschaft- lich verbundenen Zeugen hätte konstruiert werden sollen. Der angeklagte Sachverhalt werde durch den Beschuldigten und seinen Cousin lediglich pau- schal bestritten. Ein alternativer Ablauf der Geschehnisse werde nicht ge- nannt. Hätte sich die Auseinandersetzung lediglich, wie von diesen behauptet, auf den „Hüfter“ seitens des Privatklägers gegen den Beschuldigten be- schränkt, so wären die ärztlich festgestellten, bildlich festgehaltenen Verlet- zungen beim Privatkläger und bei L.________ wohl anders ausgefallen. Zu den geltend gemachten Verletzungen des Beschuldigten passe es, dass L.________ selbst angegeben habe, den Beschuldigten mehrfach auf den Boden geschwungen zu haben. Die Teilnahme von G.________ an einer par-

Kantonsgericht Schwyz 9 allelen Auseinandersetzung bestätige auch H.________. Letzterer führe wei- ter aus, der Beschuldigte sei dreimal „gehüftert“ worden. Diese Schilderung entspreche mehr oder weniger derjenigen von L.________, welcher ausge- sagt habe, er habe den Beschuldigten zweimal zu Boden geschleudert. Dar- aufhin habe er selbst einen Faustschlag kassiert und nichts mehr gewusst. Der Zeuge M.________ habe angegeben, den Beschuldigten weggestossen zu haben, als dieser ein zweites Mal aufgezogen habe. Daraufhin sei der Be- schuldigte auf die zwei auf dem Boden ineinander verkeilten Personen zuge- laufen und habe dem Privatkläger unerwartet mit voller Wucht mit dem linken oder rechten Fuss ins Gesicht getreten. Die Situation sei durch die Beteiligten und Zeugen eindrücklich beschrieben worden, wonach der Beschuldigte aus dem Nichts und völlig unerwartet gekommen sei. Es habe „getätscht“, der Be- schuldigte habe nach Art eines Fussballspielers ins Gesicht des Privatklägers getreten. Keine Einigkeit bestehe hingegen darüber, ob der Beschuldigte für den Tritt Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe. Dabei müs- se beachtet werden, dass der Privatkläger selbst von einem Tritt berichtet ha- be. Vor diesem Hintergrund sei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger ins Gesicht getreten habe. In diesem Sinne erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2).

b) Die Verteidigung stellt den Anklagesachverhalt auch im Berufungsver- fahren in Abrede und bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei im Rahmen der Beweiswürdigung der Frage nicht nachgegangen, wie die Aus- sagen der Zeugen und Auskunftspersonen entstanden seien (KG-act. 22/1, S. 13). Der Privatkläger habe eigene Ermittlungen getätigt. Er habe mit den Zeugen sowie Auskunftspersonen Kontakt aufgenommen, diesen ein Foto des Beschuldigten gezeigt und den Hinweis angebracht, es handle sich dabei um den Angreifer. Weil diese Personen in dem Zeitpunkt noch nicht einvernom- men worden seien, habe der Privatkläger suggestive und damit absprachebe- lastete bzw. unbrauchbare Aussagen provoziert (KG-act. 22/1, S. 4). Sodann

Kantonsgericht Schwyz 10 habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In der „Schwinger- bar“ habe es zwischen den beiden Lagern eine Auseinandersetzung gegeben. Mit dem Rauswurf des Privatklägers sei die Angelegenheit für den Beschuldig- ten erledigt gewesen. Vor dessen Wohnung sei es zu einer verbalen Ausein- andersetzung gekommen, woraufhin der Privatkläger den Beschuldigten von der Seite angegriffen habe und ihn mittels eines „Hüfters“ seitlich auf den As- phalt geworfen habe. Nachdem sich der Beschuldigte wieder habe aufrappeln können, habe ihn den Privatkläger erneut zweimal angegriffen und ihn wie- derum auf den Boden geworfen. Der Beschuldigte sei „gehüftert“ worden, nicht G.________ (KG-act. 22/1, S. 2).

3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamte Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Gericht ist es gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo untersagt, sich von der Existenz eines für den An- geklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Das Strafgericht darf sich folglich nicht nach Gutdünken von der Schuld der ange- klagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvoll- ziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Be-

Kantonsgericht Schwyz 11 weise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam. Die Aussage ist durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet wer- den kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom

E. 14 April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruk- tion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aus- sagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagen- den Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von

Kantonsgericht Schwyz 12 tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

4. a) Der Privatkläger wurde am 19. Oktober 2015 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (U-act. 8.1.10). Er schilderte die Geschehnisse vom Vortag wie folgt: Es sei in der „Schwingerbar“ zu einem Gerangel gekommen. Sie hätten sich sodann vor die Bar begeben, um ein Taxi zu nehmen. Ein Kol- lege habe den Preis verhandelt, als ungefähr vier Personen, welche vorher am Gerangel beteiligt gewesen seien, die Bar verlassen hätten. Sie hätten an ihnen vorbeilaufen können und die Sache wäre erledigt gewesen. Derjenige, welcher ihm in der Bar einen Schlag gegeben habe, habe gesagt: „Da sind‘s wieder.“ Dieser sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihm mit der Faust einen Schlag in die Region seines linken Auges gegeben. Sein Kollege L.________ sei dazwischen gegangen und es habe sich eine Rauferei zwi- schen diesen beiden und dem Unbekannten entwickelt. Er habe dem anderen gesagt, er solle endlich aufhören, woraufhin dieser ihm wieder mit der Faust aufs linke Ohr geschlagen habe, sodass er seinen Ohrring verloren habe. Der andere habe dann gesagt, sie hätten nun zwei Minuten Zeit, um zu gehen. Er habe erwidert, er müsse erst seinen Ohrring suchen. Der andere habe sich abgewandt, sei in Richtung Taxis gegangen und habe dort herumgeschrien: „Wir machen ‚eins gegen eins‘. Es kann jeder kommen.“ Weil er schon zwei Schläge kassiert und wegen ihm den Ohrring verloren habe, habe er gesagt, dass er gegen ihn „eins gegen eins“ machen werde. Der andere sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn erneut schlagen wollen. Er habe dem Schlag ausweichen können. Vielleicht sei er auch getroffen worden. Er wisse es nicht mehr genau. Er habe den anderen in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ mit dem Gedanken, dass er ihn am Boden fixieren könne und dass dieser dann endlich aufhöre. Er habe sich mit ihm seitlich am Boden befunden. Der andere habe sich weggerollt und er habe ihn zurückgedreht. Der andere habe sich bei ihm im linken Arm im Schwitzkasten befunden. Sei- nen Griff habe er am Hosenbund des anderen gehabt und ihre Beine seien

Kantonsgericht Schwyz 13 verkeilt gewesen. Plötzlich habe er einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Im Spital habe er dann erfahren, dass eine weitere Person dazugekommen sei und ihm ins Gesicht getreten habe. Jemand habe gesagt, dass er den an- deren loslassen solle. Woraufhin er gesagt habe, der andere solle weg und ihm nicht mehr die Beine einklemmen. Er habe den anderen losgelassen, sei aufgestanden und habe nochmals einen Ellenbogen ins Gesicht bekommen. Er sei von seinen Kollegen in ein Taxi geführt worden und sie seien nach Schwyz ins Spital gefahren (U-act. 8.1.10, Frage 4). Bezüglich des Tritts ins Gesicht schilderte der Privatkläger, er habe eigentlich nur den Schlag be- merkt. Dieser müsse frontal gekommen sein, er habe es aber nicht gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 18). Die Intensität beschrieb er mit „voll“. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Frage 19). Die Frage, ob er die beteiligten Personen der anderen Gruppe kenne, vernein- te der Privatkläger. Er habe diese noch nie gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 10). Die Person, welche ihn zuerst geschlagen habe, beschrieb der Privatkläger detailreich (vgl. U-act. 8.1.10, Fragen 11–13). Zudem kündigte er an, er werde auf Facebook und im Kollegenkreis eigene Ermittlungen tätigen (U-act. 8.1.10, Frage 14). Die Person, die ihm ins Gesicht getreten habe, habe er nicht gese- hen (U-act. 8.1.10, Frage 15). Er denke, dass Q.________, R.________, M.________ sowie L.________ und vielleicht auch O.________ diese Person beschreiben könnten (U-act. 8.1.10, Frage 16). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Per- son vom 7. März 2019 beschrieb der Privatkläger den Vorfall vom 18. Oktober 2015 im Wesentlichen gleich wie in der vorstehend zitierten polizeilichen Ein- vernahme (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 40–67). Zusätzlich führte er aus, bei der Person, die ihm Faustschläge verpasst und „Da sind’s wieder“ sowie „eins gegen eins“ gerufen habe, handle es sich um G.________ (U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78). Er habe im Internet recherchiert und ihn erkannt (U-act. 10.0.13, Zeilen 71 f.). Bei der anderen Person, die ihm ins Gesicht ge-

Kantonsgericht Schwyz 14 treten habe, währenddessen er mit G.________ am Boden gewesen sei, handle es sich um den Beschuldigten. Er wisse dies erst im Nachhinein und habe letzteren nicht selbst gesehen. Er wisse dies von Drittpersonen und von Fotos auf Facebook (U-act. 10.0.13, Zeilen 81–83 und 159–161). Mit dem Beschuldigten habe er keine Auseinandersetzung gehabt, ausser dass dieser ihm ins Gesicht getreten habe (U-act. 10.0.13, Zeilen 220–222). Der Privatkläger schilderte in der ersten Einvernahme anschaulich, was sich im fraglichen Tatzeitraum ereignet haben soll. Er machte detailreiche Angaben zum Kerngeschehen und belastete sich zum Teil selbst. So sagte er etwa aus, er habe seinen Gegner in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ (U-act. 8.1.10, Frage 4). Die Aussagen anlässlich der zweiten Ein- vernahme stimmen in allen wesentlichen Punkten mit jenen der ersten Einver- nahme überein. Der Privatkläger räumt zudem einige Erinnerungslücken ein (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 107, 111, 127, 130), was nebst der Konstanz und dem Detailreichtum seiner Aussagen für deren Glaubhaftigkeit spricht. Ferner legt der Privatkläger von sich aus offen, dass er G.________ im Internet re- cherchiert habe. In Bezug auf den starken Schlag ins Gesicht sagte der Pri- vatkläger zu keinem Zeitpunkt aus, die hierfür verantwortliche Person selbst gesehen zu haben. Der Verteidigung kann insofern nicht beigepflichtet wer- den, der Privatkläger habe beschlossen, dass der Beschuldigte für den Fuss- tritt verantwortlich gewesen sei (KG-act. 22/1, S. 5). Der Privatkläger gab vielmehr zu Protokoll, er habe erst im Nachhinein von Dritten erfahren, dass es sich hierbei um den Beschuldigten gehandelt habe (U-act. 10.0.13, Zei- len 81–83). Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass das Ergebnis des am

E. 18 Oktober 2015 als angemessen. Weitergehende Forderungen wies die Erstinstanz ab (angefochtenes Urteil, E. IV.3).

Kantonsgericht Schwyz 46 Die Verteidigung macht geltend, immaterielle Unbill sei nicht erstellt, da der Privatkläger lediglich Prellungen und Blutergüsse davongetragen habe. Die Zivilforderung sei nicht genügend substanziiert und deshalb auf den Rechts- weg zu verweisen. Abgesehen davon sei die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1‘000.00 zu hoch und dürfe dem Beschuldigten nicht die überlange Verfah- rensdauer angelastet werden, weshalb erst ab Rechtskraft des Urteils Zinsen zuzusprechen seien (KG-act. 22/1, S. 20 f.).

b) Bei Körperverletzungen kann der Richter unter Würdigung der besonde- ren Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen (Art. 47 OR), sofern die Körperverletzung zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten führte. Der erlittene körperliche bzw. seeli- sche Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Eine geringfügige Be- einträchtigung stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine Genugtuung ist i.d.R. geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 13 zu Art. 47 OR, m.w.H.). Im Übrigen wird für die rechtlichen Ausführungen zu Art. 122 ff. StPO betreffend die Geltendmachung von Zivilforderungen sowie zu Art. 41 ff. OR betreffend Schadenersatz und Genugtuung auf die diesbezüglichen erst- instanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil, E. IV.1 f.). In Anbetracht dessen, dass der Privatkläger nicht bloss Prellungen und Blutergüsse, sondern darüber hinaus auch Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe sowie einen lockeren Zahn erlitt, dass sich die Hämatome im Gesicht befanden (vgl. U-act. 8.1.24), dass er eine Nacht wegen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas hospitalisiert werden musste und dass er in der Folge acht Tage hundertprozentig arbeitsunfähig war (vgl. E. 4k), ist in Beach- tung des Verschuldens des Beschuldigten die von der Vorinstanz gesproche-

Kantonsgericht Schwyz 47 ne Genugtuungssumme von Fr. 1‘000.00 nicht als zu hoch bzw. unangemes- sen zu beanstanden. Zusätzlich hat der Beschuldigte ein ab dem Schadens- ereignis – d.h. ab dem Fusstritt in das Gesicht des Privatklägers am 18. Okto- ber 2015 – laufender Genugtuungszins von 5 % zu leisten. Daran ändert die lange Verfahrensdauer entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts, zumal die Leistung von Zinsen gerade den Ausgleich für die (dem Privatkläger) vor- enthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteils- tag bezweckt (vgl. Kessler, a.a.O., N 13 zu Art. 47 OR).

8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 (inkl. der Kosten der Anklagevertre- tung von total Fr. 1’000.00; vgl. KG-act. 22/4) zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).

c) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsa- chen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt

Kantonsgericht Schwyz 48 gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Ausla- gen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Ho- norarnote über einen Aufwand von 26 Stunden und 23 Minuten à Fr. 200.00, total über Fr. 5‘740.50 (inkl. Auslagen und Spesen von Fr. 53.20 und MWST; exkl. Berufungsverhandlung; KG-act. 22/3), ein. Angesichts dessen, dass die Rechtsvertreterin des Beschuldigten in ihrer Honorarnote namentlich auch Leistungen geltend macht, welche sie vor der Einsetzung als dessen amtliche Verteidigerin per 23. Dezember 2019 (vgl. KG-act. 15) erbrachte und weder eine schwierige noch aufwendige Berufungssache vorliegt ist die geltend ge- macht Entschädigungshöhe nicht mehr als angemessen zu taxieren. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und der rund eineinhalbstündi- gen Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 erscheint eine Entschädi- gung für das Rechtsmittelverfahren von pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

d) Dem Privatkläger ist mangels Antrags resp. mangels Bezifferung und Belegen im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; KG-act. 16; vgl. KG-act. 6). Im Übrigen wären seine schriftlichen Eingaben mangels eines Gesuchs um Dispensation von der Berufungsverhandlung und damit verbunden um das Ermöglichen des Stellens von schriftlichen Anträgen i.S.v. Art. 405 Abs. 2 StPO ohnehin unbeachtlich;-

Kantonsgericht Schwyz 49 erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das angefochtene Urteil bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 1’000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  3. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 50
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt F.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. April 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 9. Februar 2021 STK 2019 74 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, betreffend Körperverletzung, Raufhandel (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 26. August 2019, SGO 2019 16);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Juni 2019 Anklage beim kantona- len Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB, eventualiter wegen ein- facher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB (Vi-act. 1/U-act. 0.3.01). Die Anklage stützt sich auf fol- genden Sachverhalt (Vi-act. 1/U-act. 0.3.01, S. 2 f.): A.________ befand sich am 18.10.2015, ca. 06.00 Uhr, an der Hinter- thaler Chilbi, Lipplisbüelerstrasse, Muotathal. In der „Schwingerbar“ kam es dabei zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um A.________ sowie der Gruppe von E.________. Die Gruppe um E.________ verliess daraufhin die „Schwingerbar" und ging zum dortigen Taxistand, um mit einem Taxi nach Hause zu fahren. Ca. 10 Minuten später verliessen auch A.________ und G.________ die „Schwingerbar“. Die beiden erblickten E.________ und seine Kollegen, wobei A.________ oder G.________ zum jeweils anderen sagte „Log da sind‘s wieder“. G.________ ging nach diesem Ausspruch umgehend auf E.________ zu und schlug diesem die Faust ins Gesicht. Gleichzeitig ging A.________ auf den Kollegen von E.________, L.________ zu und schlug mit den Fäusten auf diesen ein. L.________ packte A.________ und „hüfterte“ diesen zu Boden. A.________ stand wieder auf und schlug L.________ erneut die Faust ins Gesicht, worauf dieser benommen zu Boden ging. A.________ trat noch mindestens einmal mit dem Fuss auf den Bauch des am Boden liegenden L.________ ein. Gleichzeitig rief G.________ umher, wer es sonst noch gegen ihn aufnehmen wolle. E.________ packte daraufhin G.________, warf diesen zu Boden und hielt ihn am Boden fest. G.________ seinerseits packte E.________ ebenfalls und fixierte ihn am Boden. Das sah A.________, lief zu E.________ und G.________ und trat E.________ mindestens einmal mit grosser Wucht mit dem linken oder rechten Fuss ins Gesicht. E.________ musste wegen des Verdachtes eines Schädel-Hirn-Traumas im Spital Schwyz bis zum 19.10.2015 hospitalisiert werden. E.________ zog sich durch den Fusstritt ins Gesicht zwei Rissquetschwunden an der Oberlippe, zwei Rissquetschwunden an der Unterlippe, einen lockeren Zahn und diverse Schürfungen und Hämatome im Gesicht zu. E.________ erlitt keine bleibenden Schäden, war jedoch bis zum 26.10.2015 arbeitsunfähig. Indem A.________ nach dem Ausspruch „Log da sind‘s wieder" umge- hend mit einem Faustschlag auf L.________ losging, nahm er die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung unter den vier Personen zumindest

Kantonsgericht Schwyz 3 billigend in Kauf. A.________ handelte in der Absicht, E.________ mit einem Fusstritt ins Gesicht kampfunfähig zu machen. Er trat mit dem Fuss bewusst gegen den Kopf von E.________, der von G.________ fi- xiert am Boden lag und keine Möglichkeit hatte, dem Tritt auszuweichen. Damit nahm A.________ schwere Verletzungen als wahrscheinliche Fol- ge zumindest in Kauf. A.________ wusste, dass ein Fusstritt mit voller Wucht ins Gesicht eines Menschen geeignet ist, schwere Verletzungen, insbesondere eine Lebensgefahr und andere schwere Kopfverletzungen, hervorzurufen. Eventualiter stützt sich die Anklage auf den vorstehend zitierten Sachverhalt mit den folgenden abweichenden zwei letzten Sätzen (Vi-act. 1/U-act. 0.3.01, S. 3 f.): Damit nahm A.________ die eingetretenen Verletzungen als wahrschein- liche Folge zumindest in Kauf. A.________ wusste, dass ein Fusstritt mit voller Wucht ins Gesicht eines Menschen geeignet ist, Rissquetschwun- den, diverse Schürfungen, Hämatome sowie einen lockeren Zahn her- vorzurufen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem kantonalen Strafgericht am 26. Au- gust 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der ver- suchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB zu verurteilen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.00, total Fr. 24‘000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 15. Dezember 2015 zu bestrafen. Zudem seien ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen (Vi-act. 14, S. 16 und Beilage 1). E.________ (nach- folgend: Privatkläger) beantragte einen Schuldspruch im Sinne des Parteivor- trags der Anklage und verlangte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von Fr. 5‘273.00, welche Forderung ihm even- tualiter als Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ausserdem machte der Privatkläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 geltend, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschuldigten (Vi-act. 14, S. 18). Der Beschuldigte stellte den Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie auf vollumfängliche Abweisung der Zivilklage des Privatklägers, eventualiter auf Verweisung der

Kantonsgericht Schwyz 4 Zivilklage auf den Zivilweg, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 14, S. 19 und Beilage 2). B. Das kantonale Strafgericht erkannte mit Urteil vom 26. August 2019 was folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 18. Oktober 2015;

b) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Oktober 2015.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 15. Dezember 2015 [SUI 2015 704]) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

4. Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 wird in einem Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, E.________ die- sen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden ab- gewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 6'276.25 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6'045.00 Total Fr. 12'321.25 werden A.________ auferlegt.

6. Entschädigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger E.________ von der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz mit Verfügung SUI 2015 7805 vom 25. Juni 2019 für seine notwendigen Auf- wendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden ist.

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Auf die weitere Entschädigungsforderung von E.________ wird mangels Bezifferung/Belegen nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

7. [Zustellung]

8. [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 18). Am 23. Dezember 2019 reichte er die schriftliche Be- rufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3): A. Anträge zur Sache

1. Ziff. 1–3 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und der Ange- schuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 sei aufzuheben und die Genugtuungs- forderung des Privatklägers sei abzuweisen.

3. Ziff. 5–6 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und die Pro- zess-, Gerichts, Untersuchungs- und Anklagekosten seien durch den Staat zu tragen und der Berufungsführer sei aus der Staats- kasse voll zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. B. Beweisanträge: 5.–11. […] C. Gesuch um amtliche Verteidigung:

12. Im vorliegenden Strafverfahren sei dem Berufungsführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO RA B.________ als amtliche Vertei- digerin beizugeben. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Weiter beantragte sie die Abweisung der gestellten Beweisanträge und bat um Vorladung zur Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Am 21. Januar 2020 stellte der Privatkläger den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, un-

Kantonsgericht Schwyz 6 ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, mit dem Hinweis darauf, dass dies auch für die gestellten Beweisanträge gelte (KG-act. 6). Am 11. Januar 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldig- ten verfahrensleitend einstweilen abgelehnt und dessen Rechtsvertreterin ab dem 23. Dezember 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (KG-act. 15). Der Rechtsvertreter des Privatklägers teilte sodann am 12. Januar 2021 mit, dass er wie auch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung nicht resp. höchstens als Zuschauer teilnehmen würden, und stellte den Antrag auf voll- umfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 16). D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 hielt die Ver- teidigung an ihren bisher gestellten Anträgen fest (KG-act. 22/1, S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten, unter Kostenfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten (KG-act. 22/2, S. 2). Der Privatkläger und sein Rechtsvertreter blieben der Berufungsverhandlung fern. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei im Verfahren gilt nach Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO u.a. die beschuldigte Person. Vorliegend ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, d.h. auch die Dispositiv-Ziffer 6, in welcher die Erstinstanz Vormerk nahm, dass der Privatkläger von der Staats-

Kantonsgericht Schwyz 7 anwaltschaft mit Verfügung SUI 2015 4805 vom 25. Juni 2019 für seine not- wendigen Aufwendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden sei, und in welcher die Vorinstanz auf die weitere Entschädigungsfor- derung des Privatklägers mangels Bezifferung resp. Belegen nicht eintrat. Angesichts dessen, dass der Privatkläger gemäss der erwähnten Verfügung aus der Staatskasse entschädigt wurde (U-act. 0.1.01, S. 6) und dass die Vor- instanz auf dessen weitergehende Entschädigungsforderung nicht eintrat, fehlt es dem Beschuldigten in dieser Hinsicht an der direkten persönlichen Betrof- fenheit in seinen rechtlich geschützten Interessen (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017, E. 2.9). Davon abgesehen blieb dieser angefochtene Punkt unbegründet (vgl. KG-act. 22/1). Auf die Be- rufung ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

2. a) Die Vorinstanz stellte in einem ersten Schritt den Sachverhalt fest und fasste zu diesem Zweck die Aussagen des Beschuldigten, dessen Cousins G.________, des Privatklägers sowie von H.________, L.________, M.________, N.________ (Bruder des Privatklägers), O.________, P.________, Q.________ und R.________ zusammen (angefochtenes Urteil, E. II.A.4–A.6.10). Weiter erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten geblieben, dass es zu einer Rangelei in der Bar gekommen sei. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wel- che Gruppierung für den Streit verantwortlich gewesen sei, was aber ohnehin nicht relevant sei. Nicht bestritten werde ferner, dass die Schwinger aufgefor- dert worden seien, zu gehen. Laut Aussage des Privatklägers sowie dessen Bruders N.________ habe es sich eher um eine Bitte von S.________ gehan- delt, weil die andere Gruppe nicht bereit gewesen sei, „das Schlachtfeld zu verlassen“. Die Parteien würfen sich gegenseitig provokatives Verhalten vor und es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass sämtliche Beteilig- ten alkoholbedingt enthemmt und dadurch potenziell eher zu Aggressionen bereit gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1).

Kantonsgericht Schwyz 8 Vor der Bar sei die Auseinandersetzung erneut entbrannt (angefochtenes Ur- teil, E. II.A.8.2). Ein Teil der „Schwingergruppe“ (L.________, N.________, M.________, Q.________ und der Privatkläger) habe ein Taxi gesucht und der Beschuldigte und seine Begleiter (G.________, H.________ und eine wei- tere unbekannte Person) hätten die Bar verlassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Nicht erstellt sei, dass die „Schwingergruppe“ vor der Bar auf den Beschuldigten und seine Kollegen gewartet habe, wie es die Verteidigung vorbringe (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Sodann sei es unmittelbar zu zwei Einzelkämpfen gekommen: Einerseits zwischen G.________ und dem Privatkläger sowie andererseits zwischen dem Beschuldigten und L.________. Der Ablauf und die Kampfkonstellation könnten anhand der Aus- sagen der Beteiligten und der Zeugen zweifelsfrei rekonstruiert werden. L.________ versichere glaubhaft, dass er mit dem Beschuldigten vor der Bar einen Zweikampf geführt habe. Der Privatkläger wiederum habe G.________ zweifelsfrei und durchwegs glaubhaft als seinen Gegner erkannt. Es gelte als erstellt, dass der Privatkläger nach einem Faustschlag ins Gesicht und der Aufforderung zu einem Einzelkampf, diesen mit G.________ angetreten, ihn durch einen „Hüfter“ zu Boden gebracht und mittels eines Fixierungsgriffs festgehalten habe. Diese Situation werde von den Beteiligten sowie Zeugen einheitlich und widerspruchsfrei beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Geschichte durch den Privatkläger und die mit ihm freundschaft- lich verbundenen Zeugen hätte konstruiert werden sollen. Der angeklagte Sachverhalt werde durch den Beschuldigten und seinen Cousin lediglich pau- schal bestritten. Ein alternativer Ablauf der Geschehnisse werde nicht ge- nannt. Hätte sich die Auseinandersetzung lediglich, wie von diesen behauptet, auf den „Hüfter“ seitens des Privatklägers gegen den Beschuldigten be- schränkt, so wären die ärztlich festgestellten, bildlich festgehaltenen Verlet- zungen beim Privatkläger und bei L.________ wohl anders ausgefallen. Zu den geltend gemachten Verletzungen des Beschuldigten passe es, dass L.________ selbst angegeben habe, den Beschuldigten mehrfach auf den Boden geschwungen zu haben. Die Teilnahme von G.________ an einer par-

Kantonsgericht Schwyz 9 allelen Auseinandersetzung bestätige auch H.________. Letzterer führe wei- ter aus, der Beschuldigte sei dreimal „gehüftert“ worden. Diese Schilderung entspreche mehr oder weniger derjenigen von L.________, welcher ausge- sagt habe, er habe den Beschuldigten zweimal zu Boden geschleudert. Dar- aufhin habe er selbst einen Faustschlag kassiert und nichts mehr gewusst. Der Zeuge M.________ habe angegeben, den Beschuldigten weggestossen zu haben, als dieser ein zweites Mal aufgezogen habe. Daraufhin sei der Be- schuldigte auf die zwei auf dem Boden ineinander verkeilten Personen zuge- laufen und habe dem Privatkläger unerwartet mit voller Wucht mit dem linken oder rechten Fuss ins Gesicht getreten. Die Situation sei durch die Beteiligten und Zeugen eindrücklich beschrieben worden, wonach der Beschuldigte aus dem Nichts und völlig unerwartet gekommen sei. Es habe „getätscht“, der Be- schuldigte habe nach Art eines Fussballspielers ins Gesicht des Privatklägers getreten. Keine Einigkeit bestehe hingegen darüber, ob der Beschuldigte für den Tritt Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe. Dabei müs- se beachtet werden, dass der Privatkläger selbst von einem Tritt berichtet ha- be. Vor diesem Hintergrund sei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger ins Gesicht getreten habe. In diesem Sinne erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2).

b) Die Verteidigung stellt den Anklagesachverhalt auch im Berufungsver- fahren in Abrede und bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei im Rahmen der Beweiswürdigung der Frage nicht nachgegangen, wie die Aus- sagen der Zeugen und Auskunftspersonen entstanden seien (KG-act. 22/1, S. 13). Der Privatkläger habe eigene Ermittlungen getätigt. Er habe mit den Zeugen sowie Auskunftspersonen Kontakt aufgenommen, diesen ein Foto des Beschuldigten gezeigt und den Hinweis angebracht, es handle sich dabei um den Angreifer. Weil diese Personen in dem Zeitpunkt noch nicht einvernom- men worden seien, habe der Privatkläger suggestive und damit absprachebe- lastete bzw. unbrauchbare Aussagen provoziert (KG-act. 22/1, S. 4). Sodann

Kantonsgericht Schwyz 10 habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In der „Schwinger- bar“ habe es zwischen den beiden Lagern eine Auseinandersetzung gegeben. Mit dem Rauswurf des Privatklägers sei die Angelegenheit für den Beschuldig- ten erledigt gewesen. Vor dessen Wohnung sei es zu einer verbalen Ausein- andersetzung gekommen, woraufhin der Privatkläger den Beschuldigten von der Seite angegriffen habe und ihn mittels eines „Hüfters“ seitlich auf den As- phalt geworfen habe. Nachdem sich der Beschuldigte wieder habe aufrappeln können, habe ihn den Privatkläger erneut zweimal angegriffen und ihn wie- derum auf den Boden geworfen. Der Beschuldigte sei „gehüftert“ worden, nicht G.________ (KG-act. 22/1, S. 2).

3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamte Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Gericht ist es gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo untersagt, sich von der Existenz eines für den An- geklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Das Strafgericht darf sich folglich nicht nach Gutdünken von der Schuld der ange- klagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvoll- ziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Be-

Kantonsgericht Schwyz 11 weise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam. Die Aussage ist durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet wer- den kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom

14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detail- reichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweis- führung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruk- tion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aus- sagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagen- den Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von

Kantonsgericht Schwyz 12 tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

4. a) Der Privatkläger wurde am 19. Oktober 2015 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (U-act. 8.1.10). Er schilderte die Geschehnisse vom Vortag wie folgt: Es sei in der „Schwingerbar“ zu einem Gerangel gekommen. Sie hätten sich sodann vor die Bar begeben, um ein Taxi zu nehmen. Ein Kol- lege habe den Preis verhandelt, als ungefähr vier Personen, welche vorher am Gerangel beteiligt gewesen seien, die Bar verlassen hätten. Sie hätten an ihnen vorbeilaufen können und die Sache wäre erledigt gewesen. Derjenige, welcher ihm in der Bar einen Schlag gegeben habe, habe gesagt: „Da sind‘s wieder.“ Dieser sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihm mit der Faust einen Schlag in die Region seines linken Auges gegeben. Sein Kollege L.________ sei dazwischen gegangen und es habe sich eine Rauferei zwi- schen diesen beiden und dem Unbekannten entwickelt. Er habe dem anderen gesagt, er solle endlich aufhören, woraufhin dieser ihm wieder mit der Faust aufs linke Ohr geschlagen habe, sodass er seinen Ohrring verloren habe. Der andere habe dann gesagt, sie hätten nun zwei Minuten Zeit, um zu gehen. Er habe erwidert, er müsse erst seinen Ohrring suchen. Der andere habe sich abgewandt, sei in Richtung Taxis gegangen und habe dort herumgeschrien: „Wir machen ‚eins gegen eins‘. Es kann jeder kommen.“ Weil er schon zwei Schläge kassiert und wegen ihm den Ohrring verloren habe, habe er gesagt, dass er gegen ihn „eins gegen eins“ machen werde. Der andere sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn erneut schlagen wollen. Er habe dem Schlag ausweichen können. Vielleicht sei er auch getroffen worden. Er wisse es nicht mehr genau. Er habe den anderen in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ mit dem Gedanken, dass er ihn am Boden fixieren könne und dass dieser dann endlich aufhöre. Er habe sich mit ihm seitlich am Boden befunden. Der andere habe sich weggerollt und er habe ihn zurückgedreht. Der andere habe sich bei ihm im linken Arm im Schwitzkasten befunden. Sei- nen Griff habe er am Hosenbund des anderen gehabt und ihre Beine seien

Kantonsgericht Schwyz 13 verkeilt gewesen. Plötzlich habe er einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Im Spital habe er dann erfahren, dass eine weitere Person dazugekommen sei und ihm ins Gesicht getreten habe. Jemand habe gesagt, dass er den an- deren loslassen solle. Woraufhin er gesagt habe, der andere solle weg und ihm nicht mehr die Beine einklemmen. Er habe den anderen losgelassen, sei aufgestanden und habe nochmals einen Ellenbogen ins Gesicht bekommen. Er sei von seinen Kollegen in ein Taxi geführt worden und sie seien nach Schwyz ins Spital gefahren (U-act. 8.1.10, Frage 4). Bezüglich des Tritts ins Gesicht schilderte der Privatkläger, er habe eigentlich nur den Schlag be- merkt. Dieser müsse frontal gekommen sein, er habe es aber nicht gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 18). Die Intensität beschrieb er mit „voll“. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Frage 19). Die Frage, ob er die beteiligten Personen der anderen Gruppe kenne, vernein- te der Privatkläger. Er habe diese noch nie gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 10). Die Person, welche ihn zuerst geschlagen habe, beschrieb der Privatkläger detailreich (vgl. U-act. 8.1.10, Fragen 11–13). Zudem kündigte er an, er werde auf Facebook und im Kollegenkreis eigene Ermittlungen tätigen (U-act. 8.1.10, Frage 14). Die Person, die ihm ins Gesicht getreten habe, habe er nicht gese- hen (U-act. 8.1.10, Frage 15). Er denke, dass Q.________, R.________, M.________ sowie L.________ und vielleicht auch O.________ diese Person beschreiben könnten (U-act. 8.1.10, Frage 16). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Per- son vom 7. März 2019 beschrieb der Privatkläger den Vorfall vom 18. Oktober 2015 im Wesentlichen gleich wie in der vorstehend zitierten polizeilichen Ein- vernahme (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 40–67). Zusätzlich führte er aus, bei der Person, die ihm Faustschläge verpasst und „Da sind’s wieder“ sowie „eins gegen eins“ gerufen habe, handle es sich um G.________ (U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78). Er habe im Internet recherchiert und ihn erkannt (U-act. 10.0.13, Zeilen 71 f.). Bei der anderen Person, die ihm ins Gesicht ge-

Kantonsgericht Schwyz 14 treten habe, währenddessen er mit G.________ am Boden gewesen sei, handle es sich um den Beschuldigten. Er wisse dies erst im Nachhinein und habe letzteren nicht selbst gesehen. Er wisse dies von Drittpersonen und von Fotos auf Facebook (U-act. 10.0.13, Zeilen 81–83 und 159–161). Mit dem Beschuldigten habe er keine Auseinandersetzung gehabt, ausser dass dieser ihm ins Gesicht getreten habe (U-act. 10.0.13, Zeilen 220–222). Der Privatkläger schilderte in der ersten Einvernahme anschaulich, was sich im fraglichen Tatzeitraum ereignet haben soll. Er machte detailreiche Angaben zum Kerngeschehen und belastete sich zum Teil selbst. So sagte er etwa aus, er habe seinen Gegner in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ (U-act. 8.1.10, Frage 4). Die Aussagen anlässlich der zweiten Ein- vernahme stimmen in allen wesentlichen Punkten mit jenen der ersten Einver- nahme überein. Der Privatkläger räumt zudem einige Erinnerungslücken ein (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 107, 111, 127, 130), was nebst der Konstanz und dem Detailreichtum seiner Aussagen für deren Glaubhaftigkeit spricht. Ferner legt der Privatkläger von sich aus offen, dass er G.________ im Internet re- cherchiert habe. In Bezug auf den starken Schlag ins Gesicht sagte der Pri- vatkläger zu keinem Zeitpunkt aus, die hierfür verantwortliche Person selbst gesehen zu haben. Der Verteidigung kann insofern nicht beigepflichtet wer- den, der Privatkläger habe beschlossen, dass der Beschuldigte für den Fuss- tritt verantwortlich gewesen sei (KG-act. 22/1, S. 5). Der Privatkläger gab vielmehr zu Protokoll, er habe erst im Nachhinein von Dritten erfahren, dass es sich hierbei um den Beschuldigten gehandelt habe (U-act. 10.0.13, Zei- len 81–83). Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass das Ergebnis des am

18. Oktober 2015 um 7.55 Uhr durchgeführten Atemtests von 0.53 Promille bei einem durchschnittlichen Alkoholabbau von 0.1 Promille pro Stunde keine Schlüsse auf eine die Einschätzungsfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisie- rung des Privatklägers zulasse (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3). Die Vertei- digung vermag diese Ausführungen resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers mit dem Vorbringen, letzterer hätte im Tatzeitpunkt mit straf-

Kantonsgericht Schwyz 15 rechtlichen Sanktionen rechnen müssen, wenn er ein Fahrzeug gelenkt hätte, nicht infrage zu stellen, zumal das Erreichen der im Strassenverkehr gelten- den Alkoholgrenzwerte nicht automatisch dazu führt, dass einer Person die Erinnerungsfähigkeit abgesprochen werden kann. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen lebensnahen und detaillierten Schilderungen des Privatklä- gers liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass dessen Erinnerungs- fähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Vorinstanz ging somit zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aus.

b) L.________ führte in der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2015 aus, er habe die Auseinandersetzung in der „Schwingerbar“ nicht mitbe- kommen (U-act. 8.1.14, Frage 4). Draussen habe irgendjemand den Privat- kläger angegriffen. Er habe diese Person weggeschubst und vielleicht auch „eins kassiert“. Er könne sich an diese Szene aufgrund des vorgängigen Alko- holkonsums nur sehr schlecht erinnern. Er habe sich in Richtung der warten- den Taxis begeben, als ihn der Beschuldigte attackiert habe. Er glaube, letzte- rer sei von rechts gekommen und habe ihn mit Schlägen eingedeckt. Er habe ihn mit einem „Hüfter“ zu Boden gebracht. Er glaube, sie seien wieder aufge- standen und er habe ihn nochmals zu Boden geschwungen. Dann seien sie wieder aufgestanden und er habe erneut „eins kassiert“. Danach wisse er nichts mehr. Wie genau er geschlagen worden sei, könne er nicht mehr sagen (U-act. 8.1.14, Fragen 4, 6–9). Zum Namen des Beschuldigten sei er gekom- men, weil er von diesem ein Bild habe und ihn auch schon gesehen habe (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2018 wiederholte L.________ seine Schilderungen, wie er vom Beschuldigten angegangen worden sei (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 46–56). Im Übrigen gab er teils zu Protokoll, sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern zu können (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 72–76, 109, 148, 163, 167–171), und bestätigte teils seine Erstaussagen (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 97, 104 und 114). Im Hin-

Kantonsgericht Schwyz 16 blick auf die Person des Beschuldigten präzisierte L.________, er habe die- sen vom „Sattlerfest“ gekannt bzw. wisse zumindest, wie dieser aussehe (U-act. 10.0.12, Zeilen 49 f.). Die Verteidigung bringt vor, der Ansicht der Erstinstanz, L.________ habe den Beschuldigten zu 100 % erkannt, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Ein- vernahmeprotokoll ergebe sich, dass nicht L.________, sondern der Privat- kläger den Beschuldigten erkannt haben wolle, da L.________ ausgesagt habe: „E.________ schickte mir ein Foto von der Person. Er erkannte ihn als Angreifer wieder. Er hat im Facebook recherchiert“, (KG-act. 22/1, S. 4 und 8). Aus dem Ablauf der Einvernahme ergibt sich indessen, dass L.________ erst gebeten wurde, die Person zu beschreiben, die ihn angegriffen habe (U-act. 8.1.14, Fragen 16–18). Diese Person identifizierte L.________ als den Beschuldigten. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte auf ihn los- gegangen sei, weil er diesen auch sonst schon gesehen habe (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35). Betreffend die von der Verteidigung zitierte Passage lässt sich den Antworten L.________ auf die nachfolgenden Fragen entnehmen, dass es sich bei der Person, die der Privatkläger als Angreifer erkannt haben will, um G.________ – und nicht um den Beschuldigten, wie die Verteidigung behauptet – handelte (U-act. 8.1.14, Fragen 19–21). Es trifft insofern nicht zu, dass die Identifikation des Beschuldigten ursprünglich durch den Privatkläger erfolgt sei, wie dies die Verteidigung geltend macht (KG-act. 22/1, S. 8). Wie vorstehend in E. 4a dargelegt, sagte im Übrigen auch der Privatkläger nichts dergleichen aus. Die Erwägung der Vorinstanz, L.________ Aussagen seien aufgrund des mittels Atemtests um 8.26 Uhr festgestellten Werts von 1.49 Promille mit gebotener Vorsicht zu würdigen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3), ist nicht zu beanstanden. L.________ führte selbst aus, er könne sich aufgrund seines Alkoholkonsums z.T. nur schlecht erinnern (U-act. 8.1.14, Fragen 4 und 26 f.). Dass die Vorinstanz L.________ als Zeu- ge bezeichnet habe, wie dies die Verteidigung moniert (KG-act. 22/1, S. 8), ist nicht weiter von Bedeutung, weil dieser sowohl polizeilich wie auch staatsan-

Kantonsgericht Schwyz 17 waltschaftlich als beschuldigte Person einvernommen wurde (U-act. 8.1.14, S. 1; U-act. 10.0.12, S. 1) und die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf dessen Aussagen abstellte. Für die Ehrlichkeit und Erlebnisbezogenheit der Aussagen L.________ spricht, dass sich seine Ausführungen auf das Selbsterlebte kon- zentrierten, dass er gewisse Erinnerungslücken zugab und dass er von sich aus einräumte, den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers nicht gesehen zu haben (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3).

c) M.________ schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Okto- ber 2015 ausführlich sowie im Wesentlichen übereinstimmend mit den Anga- ben des Privatklägers, dass es in der Bar zu einer Auseinandersetzung ge- kommen sei (U-act. 8.1.13, Frage 4). Draussen habe er sich bei einem Taxi- fahrer erkundet, wie viel eine Fahrt nach I.________ koste. Als er sich umge- dreht habe, sei einer der beiden, die in der Bar Schläge ausgeteilt hätten, auf L.________ und der andere auf den Privatkläger losgegangen. Er habe zuerst v.a. die Auseinandersetzung zwischen L.________ und der weiteren Person beobachtet und danach die Auseinandersetzung, an welcher der Privatkläger beteiligt gewesen sei (U-act. 8.1.13, Frage 5). Der Privatkläger habe die ande- re Person im Schwitzkasten gehabt und sei mit ihr am Boden gelegen. Je- mand habe zum Privatkläger gesagt, er solle den anderen loslassen, worauf- hin der Privatkläger erwidert habe, dies sei nicht möglich, weil ihm der andere das Bein einklemme. Die Person, die zuvor mit L.________ beschäftigt gewe- sen sei, sei sodann mit Anlauf von vielleicht fünf bis sechs Schritten aus vol- lem Lauf auf den Privatkläger zugesprungen und habe ihm wie bei einem Fussball ins Gesicht getreten. Er habe es eindrücklich gefunden, wie es „getätscht“ habe (U-act. 8.1.13, Fragen 5 und 17). Dabei habe es sich um den Beschuldigten gehandelt (U-act. 8.1.13, Fragen 26–29). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2018 sagte M.________ u.a. aus, draussen hätten die beiden A+G.________ etwas geru- fen und seien auf sie zugekommen. Dann sei es mit der Schlägerei losgegan-

Kantonsgericht Schwyz 18 gen. Der Privatkläger und G.________ sowie L.________ und der Beschuldig- te seien aufeinander losgegangen (U-act. 10.0.11, Zeilen 61–71). Betreffend den Fusstritt in das Gesicht des Privatklägers beschrieb er, letzterer habe G.________ im Schwitzkasten gehabt und ihn gefragt, ob nun gut sei und er ihn loslassen könne. In diesem Moment sei der Beschuldigte gekommen und habe mit Anlauf und mit voller Wucht in dessen Gesicht gekickt (U-act. 10.0.11, Zeilen 73–80). M.________ schilderte konstant, wie es zur Auseinandersetzung mit G.________ und dem Beschuldigten gekommen sei und wie letzterer dem Privatkläger ins Gesicht getreten habe, was nahelegt, dass seine Aussagen realitätsbasiert sind. Weiterentwicklungen in Nebenpunkten bei wiederholter Rekonstruktion des Erlebten, wie etwa die von M.________ in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erstmals beschriebenen Fragen vonseiten des Privatklägers an G.________ vor dem Fusstritt, vermögen diesen Schluss nicht infrage zu stellen. Die Erstinstanz erwog, sie verkenne nicht, dass M.________ mit dem Privatkläger in einem freundschaftlichen Verhältnis ste- he, seine Aussagen würden jedoch plastisch und erlebnisbezogen erscheinen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.5). Dem kann grundsätzlich zugestimmt wer- den (vgl. U-act. 10.0.11, Zeilen 235–238). Zu beachten ist aber, dass M.________ zwar angab, die Auseinandersetzung zwischen L.________ und dem Beschuldigten beobachtet zu haben, indessen nur von Schlägen und Tritten vonseiten des Beschuldigten berichtete, obwohl L.________ selbst zugab, den Beschuldigten mehrmals „gehüftert“ zu haben (vgl. vorstehend, E. 4b). M.________ Aussagen scheinen insofern etwas einseitig gefärbt zu sein. Demgegenüber spricht das Einräumen von Recherchen auf Facebook sehr wohl für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Entgegen der Verteidigung lässt sich den Schilderungen von M.________ ferner nicht entnehmen, dass ihn seine Schwester gefragt habe, ob dies der Angreifer sei, als sie ihm ein Foto des Beschuldigten gezeigt habe (KG-act. 22/1, S. 9). Für die monierte suggestive Personenidentifikation liegen insofern keine Hinweise vor.

Kantonsgericht Schwyz 19 M.________ legte vielmehr von sich aus offen, dass seine Schwester resp. deren Kollege auf Facebook auf ein Foto des Beschuldigten gestossen sei (U-act. 8.1.13, Fragen 26–29). Darüber hinaus gab M.________ in diesem Zusammenhang kund, sie hätten miteinander darüber diskutiert sowie im In- ternet nachgeforscht (U-act. 10.0.11, Zeilen 143 f.). Einer (weitergehenden) Absprache mit dem Privatkläger steht entgegen, dass M.________ die Aus- einandersetzung nur fragmentarisch aus seiner Perspektive schilderte. Ange- sichts des Detailreichtums und der Lebensnähe der Aussagen M.________ ist im Übrigen die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der am Tattag um 8.37 Uhr mittels eines Atemtests festgestellte Wert von 1.22 Promille keine Schlüsse auf eine dessen Einschätzungsfähigkeit beein- trächtigende Alkoholisierung zulasse, auch wenn seine Aussagen unter die- sem Aspekt mit gebotener Vorsicht zu würdigen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.5).

d) R.________ gab bezüglich des Vorfalls vom 18. Oktober 2015 anläss- lich der von der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2018 durchgeführten Einvernahme zu Protokoll, er sei betrunken gewesen. Es habe in der Bar eine Schlägerei gegeben. Danach hätten sie mit einem Taxi nach Hause gehen wollen. Er sei erst noch auf die Toilette gegangen und habe auf seine Freun- din gewartet. Als er nach draussen gekommen sei, sei eine Schlägerei im Gange gewesen. Er wisse noch, dass der Privatkläger den anderen auf den Boden geworfen und ihm gesagt habe, ob es nun gut sei. Dann plötzlich sei der Beschuldigte gekommen und habe mit Anlauf in den Kopf des Privatklä- gers getreten. Er könne sich noch gut an das Bild erinnern, wie der Beschul- digte zugetreten habe (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 88–92). Er kenne den Beschuldigten. Dieser sei wie er in T.________ in die Schule gegangen (U-act. 10.0.08, Zeilen 56–60). Die Verteidigung bringt vor, die Erstinstanz sei auf die widersprüchlichen Aus- sagen von R.________ und die Kernproblematik der Suggestion nicht einge-

Kantonsgericht Schwyz 20 gangen. Im Jahr 2015 habe R.________ bestätigt, die an der Auseinanderset- zung beteiligten Personen nicht zu kennen. Hätte der Beschuldigte den Pri- vatkläger tatsächlich getreten, hätte R.________ dies bereits damals ausge- sagt. Damit sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte für den Fusstritt nicht verantwortlich sein könne (KG-act. 22/1, S. 10). R.________ wurde poli- zeilich nicht einvernommen und die Verteidigung stützt sich auf dessen sinn- gemäss wiedergegebenen Aussagen in der Schlussverfügung der Polizei vom

10. Dezember 2015, wonach er gesagt haben soll, er kenne die beteiligten Personen nicht (U-act. 8.1.01, S. 12). In Anbetracht dessen erscheint zwar wenig plausibel, dass sich R.________ über drei Jahre nach dem Vorfall erstmals daran erinnern will, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger gegen den Kopf getreten habe. Andererseits wird dieser Umstand aber dadurch relativiert, dass er gleichwohl den Namen des Privatklägers an- gab (U-act. 8.1.01, S. 12) und später erklärte, er kenne den Privatkläger vom Schwingen her, da sie im gleichen Klub seien (U-act. 10.0.08, Zeilen 111– 117). Auch wenn die Identifizierung des Beschuldigten durch R.________ mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese bei ihm auf eine suggerierte Erinnerung zurückzuführen ist, lässt dies entgegen der Verteidigung nicht den Schluss zu, der Beschuldigte könne für den Fusstritt nicht verantwortlich gewesen sein. Im Übrigen sind auch R.________ Angaben im Kontext sämtlicher Aussagen der Auskunfts- personen resp. Zeugen zu würdigen.

e) In der Einvernahme durch die Polizei vom 18. November 2015 gab O.________ als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei bei der Auseinanderset- zung in der Bar gebeten worden, dazwischen zu gehen, weil er beide Gruppie- rungen kenne. Die Schwinger hätten die Bar zuerst verlassen. Als er nach draussen gekommen sei, sei es schon wieder losgegangen. Es sei alles drun- ter und drüber gelaufen. Er habe den Beschuldigten zurückhalten wollen. Eine andere Person, vermutlich der Cousin des Beschuldigten, habe die ganze Zeit „eis gäg eis“ gerufen. Er wisse noch, dass vor dem Taxi ein Schwinger eine

Kantonsgericht Schwyz 21 andere Person „gehüftert“ habe. Er wisse aber nicht mehr, wer wen „gehüftert“ habe. Gleichzeitig sei auf der anderen Seite wieder etwas gewesen. Als er hinter das Taxi gekommen sei, habe er den Privatkläger am Boden liegen ge- sehen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer mit wem gekämpft habe. Die Schwinger hätten ein Taxi nehmen wollen und die anderen hätten wohl die Auseinandersetzung gesucht (U-act. 8.1.19, Frage 4). Die Vorinstanz erwog, O.________ Aussagen würden neutral, konsistent und glaubhaft wirken. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.0.14) habe O.________ zwar erst behauptet, den Tritt gesehen zu haben, aufgrund seiner früheren Angaben sei aber davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine suggerierte Erinnerung handle, was er im Verlauf der Einvernahme auch selbst konstatiert habe. Dies wirke aufrichtig und reflektiert. Die Aussagen der ersten Einvernahme, welche er anlässlich der zweiten Ein- vernahme im Kerngehalt bestätigt habe, würden damit einen hohen Beweis- gehalt erweisen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.7). Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch ermittelt. Die angebliche Identifi- kation des Beschuldigten durch O.________ sei aktenwidrig und unbrauchbar (KG-act. 22/1, S. 11). Die Verteidigung lässt jedoch ausser Acht, dass die Ers- tinstanz wie dargelegt berücksichtigte, dass O.________ den Beschuldigten zwar als eine der Personen identifizierte, die an der Auseinandersetzung be- teiligt gewesen seien, jedoch nicht als jene Person, die den Fusstritt ausge- führt habe. Das Vorbringen der Verteidigung mag insofern nicht zu überzeu- gen und es ist den erstinstanzlichen Erwägungen beizupflichten.

f) P.________ sagte in der Einvernahme durch die Polizei am 3. Dezem- ber 2015 aus, als er dazugekommen sei, sei der Privatkläger mit einer ande- ren Person zu Boden gegangen. Sodann habe der Beschuldigte dem am Bo- den liegenden Privatkläger ins Gesicht „gepüngt“. Dies habe er zwei- oder dreimal gemacht. Diverse Personen hätten den Beschuldigten weggezogen und ihn zurückgehalten. Der Privatkläger sei desorientiert aufgestanden

Kantonsgericht Schwyz 22 (U-act. 8.1.20, Frage 4). Der Beschuldigte habe noch U.________, welcher habe schlichten wollen (U-act. 8.1.20, Frage 19), einen Faustschlag ins Ge- sicht verpasst und sei dann nochmals auf den Privatkläger losgegangen (U-act. 8.1.20, Frage 4). Diese Aussagen wiederholte resp. bestätigte P.________ in den wesentlichen Punkten in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme am 10. Dezember 2018 (U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79). Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass P.________ durch den Privatkläger kontaktiert worden sei. P.________ wolle gesehen haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mehrmals ins Ge- sicht „gepüngt“ habe und anschliessend noch einmal auf diesen losgegangen sei. Diese angeblichen Vorfälle seien von niemandem bestätigt worden, was zeige, dass P.________ Schilderungen von Gedächtnisfehlern verfälscht und aufgrund der vorgängigen Besprechung mit dem Privatkläger unbrauchbar seien (KG-act. 22/1, S. 11). Hinweise auf eine vorgängige Besprechung des Sachverhalts mit dem Privatkläger lassen sich den Aussagen P.________ indes nicht entnehmen. Dieser gab zwar an, der Privatkläger sei auf ihn zuge- kommen, weil er herumgefragt habe, ob noch jemand in diesem Zusammen- hang etwas wisse (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.). Dass sie das Geschehene be- resp. abgesprochen hätten, ist angesichts dessen, dass P.________ den Pri- vatkläger nur vom Sehen gekannt und zuvor noch nie mit diesem gesprochen habe (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.) und dass seine Schilderungen über jene des Privatklägers hinausgingen, aber wenig wahrscheinlich. Zudem sagte P.________ aus, er wisse, dass der Beschuldigte im V.________ wohne. Er sei sich definitiv sicher, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (U-act. 8.1.20, Fragen 13 f.). Insofern ist die vorinstanzli- che Erwägung, es handle sich bei P.________ um einen unabhängigen Zeu- gen, nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. II.A.7). P.________ schil- derte, der Beschuldigte habe dem Privatkläger ins Gesicht getreten (U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 14 f.). Dass P.________ als einziger aber von mehreren Tritten berichtete, scheint im Hinblick auf die Aussagen des Privat-

Kantonsgericht Schwyz 23 klägers sowie der weiteren befragten Personen zwar kaum erklärbar, ändert aber nichts daran, dass seine Identifizierung des Beschuldigten als jene Per- son, die zugetreten bzw. dem Privatkläger ins Gesichts getreten habe, als glaubhaft zu werten ist und im Übrigen auch von M.________ bestätigt wird (vgl. E. 4c).

g) Der Bruder des Privatklägers, N.________, wurde am 18. Oktober 2015 polizeilich als Auskunftsperson (U-act. 8.1.17) und am 21. Dezember 2018 staatsanwaltschaftlich als Zeuge (U-act. 10.0.10) einvernommen. Er sagte konstant aus, er habe die Auseinandersetzung in der „Schwingerbar“ nicht mitbekommen (U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zeilen 49–51 und 68 f.). In der ersten Einvernahme schilderte er, sie hätten sich als Erstes nach draussen zu den Taxis begeben. Dann sei die gleiche Gruppe gekommen und einer habe gesagt: „Luegid, da sind’s doch.“ Einer sei dann auf seinen Bruder zugegangen und habe ihm ins Gesicht geschlagen, sodass dieser seinen Ohr- ring verloren habe. Er habe seinem Bruder suchen geholfen und dieser habe ihm gesagt, er solle weggehen, da er erst noch sein Knie operiert habe. Nachdem der andere ihnen zwei Minuten Zeit gegeben gehabt habe, um den Ort zu verlassen, seien sie in Richtung Taxis gegangen. Der andere habe ge- schrien: „Eis gäg eis chönder cho.“ Sein Bruder habe den anderen dann in den Schwitzkasten genommen und ihn zu Boden „gehüftert“. Sie hätten sich am Boden befunden und sein Bruder habe ihn immer noch im Schwitzkasten gehabt, als ein Kollege des anderen gekommen sei und seinem Bruder ins Gesicht „gepüngt“ habe. Der andere habe die Beine seines Bruders eingek- lemmt gehabt (U-act. 8.1.17, Frage 4). Betreffend den Fusstritt beschrieb N.________, der Kollege des anderen habe voll durchgezogen und man habe es „tätsche“ gehört (U-act. 8.1.17, Frage 19). Er habe das Gefühl gehabt, der Tritt ins Gesicht sei gezielt und mit Anlauf erfolgt wie bei einem Fussball (U-act. 8.1.17, Fragen 16 und 20 f.). In der zweiten Einvernahme machte N.________ unter Einräumung von Erinnerungslücken in den wesentlichen Punkten gleiche Angaben wie in der ersten Einvernahme (vgl. U-act. 10.0.10,

Kantonsgericht Schwyz 24 Zeilen 49–58, 81 f., 87, 92–116 und 132 ff.). Zudem führte er aus, sie hätten später vernommen, wer an der Auseinandersetzung dabei gewesen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, wie sie dies erfahren hätten. Es seien die Namen gefallen und daraus habe er schliessen können, wer an diesem Abend dabei gewesen sei. Sie hätten erzählt, wer involviert gewesen sei. Ein Foto habe er nicht gesehen (vgl. U-act. 10.0.10, Zeilen 119–131). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, machte N.________ konstante, detail- reiche sowie schlüssige Aussagen und unterschied klar zwischen Gesehenem und Berichten vom Hörensagen, was seine Aussagen glaubhaft wirken lassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Die Verteidigung macht geltend, N.________ habe in der ersten Einvernahme angegeben, er werde den Kon- trahenten seines Bruders nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit wie- dererkennen. Es sei deshalb unglaubhaft, dass er den Beschuldigten im Jahr 2019 nun plötzlich identifizieren wolle (KG-act. 22/1, S. 12). Diesem Vorbrin- gen steht entgegen, dass N.________ nicht angab, den Beschuldigten identi- fiziert zu haben, sondern von sich aus offenlegte, es sei ihm erzählt worden, wer beteiligt gewesen sei. Abgesehen davon stützte die Erstinstanz nicht vor- behaltlos auf die Aussagen N.________ ab, sondern berücksichtigte, dass sich dieser im Laufe des Verfahrens auf Angaben Dritter stützte (angefochte- nes Urteil, E. II.A.6.6). Ebenso wenig lies die Erstinstanz die von der Verteidi- gung geltend gemachte Rüge der Alkoholisierung von N.________ ausser Acht. Vielmehr erwog sie, dass der um 7.58 Uhr festgestellte Wert von 0.97 Promille aufgrund dessen differenzierten Aussagen keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit zulässt (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Mit dieser Erwägung setzt sich die Verteidigung indes nicht auseinander, oder anders gesagt, sie legt nicht dar, inwiefern diese Schluss- folgerung unzutreffend sein soll.

h) H.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2019 als Zeuge befragt. Er gab an, ein Kollege des Beschul-

Kantonsgericht Schwyz 25 digten zu sein (Vi-act. 14, Fragen 3 f.). Sie seien schätzungsweise um 4.00/ 5.00 Uhr zu viert zum Beschuldigten nach Hause gegangen (Vi-act. 14, Fra- ge 19). Zuvor habe es in der „Schwingerbar“ eine gegenseitige „Zünderei“ gegeben und es sei zu einer Rauferei gekommen. Die anderen seien dann rausgegangen und sie hätten noch einen Moment gewartet. Die anderen sei- en an der Strasse gestanden und es sei wieder zu einer Auseinandersetzung gekommen (Vi-act. 14, Frage 21). Wie es dazu gekommen sei, könne er nicht sagen. Als er hinzugekommen sei, seien zwei am Boden gewesen und hätten sich gegenseitig ausgehebelt. Er habe dann gesehen, dass „der Kläger“ den Beschuldigten mit einem Schwingerwurf voll auf die Strasse geworfen habe. Er habe nicht gedacht, dass er wieder aufstehe. Das Ganze habe sich dann zweimal wiederholt und hinter ein Taxi verlegt. Es habe dann einen Schrei gegeben und der andere sei nicht mehr aufgestanden. Der Beschuldigte und sein Cousin G.________, den er nicht mehr im Fokus gehabt habe, seien dann zu ihnen rübergekommen und sie hätten sich schlafen gelegt (Vi-act. 14, Frage 22). Er meine, G.________ habe seinen kleinen Finger verstaucht oder so. Er habe es aber nicht gesehen, dies sei völlig aus seinem Fokus gewesen (Vi-act. 14, Frage 37). Die Vorinstanz bewertete H.________ Aussagen im relevanten Kernbereich als vage und detailarm (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.2), was – wie die Ver- teidigung zutreffend vorbringt – insbesondere daran liegen dürfte, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Befragung knapp vier Jahre zurücklag (KG-act. 22/1, S. 13). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf H.________ Aussagen aus den genannten Gründen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann und dass die Identifikation des Privatklägers als jene Person, die sich mit dem Be- schuldigten geschlagen haben soll, aufgrund der Aussagen der weiteren be- fragten Personen wenig plausibel scheint.

i) G.________ wurde am 14. November 2015 von der Polizei als beschul- digte Person einvernommen. Er gab zu Protokoll, zum Vorfall vom 18. Oktober

Kantonsgericht Schwyz 26 2015 könne er einzig sagen, dass der Beschuldigte von einer Person, die er nicht kenne, angegriffen worden sei, einen Faustschlag bekommen und da- nach auf den Boden geworfen worden sei. Alles Weitere entziehe sich seiner Kenntnis (U-act. 8.1.12, Fragen 3 f., 8 und 11). Im Übrigen verweigerte G.________ die Aussage und gab mehrheitlich die Antwort, es nicht zu wis- sen. Auf Nachfrage sagte er, er wolle nichts mehr wissen (U-act. 8.1.12, Fra- ge 26). Die Frage, ob er geschlagen worden sei, beantwortete er mit: „Nicht, dass ich wüsste“, (U-act. 8.1.12, Frage 19). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2019 sagte G.________ als Zeuge aus, an der Chilbi in der „Schwingerbar“ habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Als sie sich auf den Heimweg begeben hätten, seien sie auf diese Personen getroffen. Es sei ihm damals so vorgekommen, als ob diese auf sie gewartet hätten. Deswegen sei es dann zu einem weite- ren Vorfall resp. „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ gekommen (U-act. 10.0.15, Zeilen 58–68 und 123). Er wisse noch, dass jemand den Be- schuldigten mit voller Wucht auf den Boden „gehüftert“ habe. Man sei dann kurz aufeinander losgegangen (U-act. 10.0.15, Zeilen 75–77, 119–121 und 186 f.). Wie das Ganze angefangen habe, wisse er nicht mehr. Aus seiner Sicht sei die Gruppe mit zwei bis vier Personen auf sie zugekommen (U-act. 10.0.15, Zeilen 126–129) und es sei dann zu einem Handgemenge gekommen (U-act. 10.0.15, Zeile 136). Ob er selbst geschlagen worden sei, wisse er nicht mehr. Seine Erinnerung halte sich in Grenzen. Ausschliessen könne er es nicht. An einer Rauferei passiere es schnell, dass man eins erwi- sche (U-act. 10.0.15, Zeilen 158–163). G.________ Angaben sind wenig aufschlussreich. Dass er sich in der ersten Einvernahme lediglich an Einzelheiten erinnert haben will und in der zweiten Einvernahme darüber hinausgehende Ausführungen machte, wirkt wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch seine Aussage, er wolle sich an nichts mehr erinnern. G.________ zeigt zudem eine Tendenz, das Geschehene zu

Kantonsgericht Schwyz 27 verharmlosen. So sprach er von einer Lappalie in der Bar und „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ (U-act. 10.0.15, Zeilen 65–72), was im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Personen sowie die dokumentierten Verletzungen der Beteiligten fragwürdig scheint (vgl. U-act. 8.1.14 ff. und 11.2.01 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, spricht insbesondere der unangefochten gebliebene Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (U-act. 0.0.01), in dem G.________ des Raufhandels schuldig gesprochen wurde, gegen die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.1). Dem vermag die Verteidigung nichts entgegenzusetzen, wenn sie vorbringt, G.________ sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es sei klar gewesen, dass er den Strafbefehl akzeptieren würde, zumal sie selbst davon ausging, G.________ sei glimpflich davongekommen (KG-act. 22, S. 7).

j) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2015 gab der Beschuldigte zum Vorfall an der Hinterthaler Chilbi befragt zu Protokoll, er mache hierzu keine Aussagen (U-act. 8.1.11, Fragen 3–5 und 11 f.). Er gab lediglich zu seinen Verletzungen Auskunft und führte diesbezüglich aus, er habe vom Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei dreimal auf den Boden „gehüftert“ worden. Er wisse, dass es sich dabei um den Privatkläger gehandelt habe, weil er mittlerweile ein Foto gesehen habe (U-act. 8.1.11, Fragen 6 f.). Er habe ein Schleudertrauma sowie grobe Ab- schürfungen am rechten Handrücken und Ellenbogen erlitten (U-act. 8.1.11, Fragen 8 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2017 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (U-act. 10.0.01, Fragen 7 ff.). In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2019 be- antwortete der Beschuldigte die Fragen zu seiner Person (Vi-act. 14, Fra- gen 61–93) und machte betreffend die Fragen zur Sache vom Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (Vi-act. 14, Frage 94). An der Berufungsverhand- lung vom 9. Februar 2021 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, in seinen Augen sei es eine „Chilbi-Schlägerei“ gewesen, wie sie häufig stattfän- den (KG-act. 22, Frage 18).

Kantonsgericht Schwyz 28 Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, der in Bezug auf das Kerngeschehen einzig schilderte, er sei vom Privatkläger geschlagen und „gehüftert“ worden, erscheint diese Aussage bzw. seine Version des fragli- chen Vorfalls unglaubhaft.

k) Angesichts der Vielzahl der einvernommenen Personen resp. deren Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 2015 liegt entgegen der Verteidigung keine klassische Aussage-gegen-Aussage- Situation vor (vgl. vorstehend E. 4a–j; KG-act. 22/1, S. 2). Als erstellt gelten kann aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen von L.________ (U-act. 8.1.14, Fragen 4; U-act. 10.0.12, Zeilen 46–56) und M.________ (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.0.11, Zeilen 61–71), dass sich die Gruppe des Privatklägers auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte, als der Beschuldigte vor der „Schwingerbar“ auf L.________ zuging und mit den Fäusten auf diesen einschlug. Für das Vorbringen der Verteidi- gung, L.________ könnte seine Verletzungen vorgängig erlitten haben (KG-act. 22/1, S. 3), findet sich in den Aussagen sämtlicher befragter Perso- nen keine Stütze. Weiter ist davon auszugehen, dass L.________ den Be- schuldigten daraufhin zweimal zu Boden „hüfterte“ (U-act. 8.1.14, Fragen 4). Aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. U-act. 8.1.14, Fragen 4 und 9 sowie U-act. 8.1.13, Frage 5) kann der angeklagte Tritt des Beschuldigten in den Bauch von L.________ nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. H.________ Aussagen decken sich insofern mit den beschriebenen Schilderungen, als er berichtete, der Beschuldigte sei mehrfach „gehüftert“ worden (Vi-act. 14, Fra- ge 22). Soweit er indes aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten „gehüftert“, ist dies im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Per- sonen nicht wahrscheinlich und vermag zudem nicht in Zweifel zu ziehen, dass L.________ den Beschuldigten, den er auch schon gesehen habe bzw. vom „Sattlerfest“ her kenne (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35; U-act. 10.012, Zeilen 49 f.), als sein Gegenüber erkannte. Gegen die wenig glaubhaften Aus- sagen von H.________ und dem Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4h und 4j)

Kantonsgericht Schwyz 29 spricht abgesehen davon auch, dass basierend auf den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, N.________, M.________ sowie L.________ als erstellt zu erachten ist, dass G.________, nachdem er aus der Bar gekommen war, umgehend auf den Privatkläger zuging und die- sem die Faust ins Gesicht schlug sowie dass der Privatkläger nach einer Auf- forderung von G.________, es mit ihm aufzunehmen, letzteren zu Boden warf und sie sich sodann gegenseitig am Boden fixierten (U-act. 8.1.10, Frage 4; U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78; U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zei- len 50–58 und 117–125; U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.011, Zeilen 61–71; U-act. 8.1.14, Frage 5; U-act. 10.0.12, Zeilen 71 f.). Diese Beschreibung deckt sich im Wesentlichen auch mit den fragmentarischen Ausführungen von R.________ (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 151–153), Q.________ (U-act. 10.0.04, Zeilen 82 f., 90–105, 148–150 und 155–157) und dem unab- hängigen Zeugen P.________ (U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 7; U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79). Aufgrund des Beweisergebnisses kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Privatkläger „gehüftert“ wurde. Der Vorinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass die Gruppe des Pri- vatklägers entgegen der Verteidigung nicht auf den Beschuldigten und dessen Kollegen wartete, sondern dass sie sich vielmehr auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2, m.w.H.). Sodann sagten M.________, N.________, P.________, R.________ und Q.________ kongruent aus, dass dem sich am Boden befindenden Privatklä- ger mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden sei (U-act. 8.1.13, Fragen 4, 17 und 29; U-act. 8.1.17, Fragen 4 und 20–22; U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 15 f.; U-act. 8.1.01, S. 12; U-act. 10.0.04, Zeilen 104–114). Bezüglich der Heftigkeit des Tritts beschrieben sie lebensnah, es sei dem Privatkläger wie bei einem Fussball ins Gesicht getreten worden (U-act. 10.0.09, Zeilen 92 f.; U-act. 8.1.13, Fragen 5 und 17; U-act. 8.1.17, Fragen 20 f.), mit voller Wucht (U-act. 10.0.11, Zeilen 75 f.; U-act. 10.0.04, Zeilen 110 f.), sodass es „getätscht“ habe (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 8.1.17, Frage 20). Der Privat-

Kantonsgericht Schwyz 30 kläger selbst führte im Einklang damit aus, er habe plötzlich einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Fragen 4 und 19). Die in der Anklage beschriebene grosse Wucht des Fusstritts gilt folglich als erstellt, genauso, dass es der Beschuldigte war, der zutrat. Dies ergibt sich aus den Aussagen von P.________ (vgl. vorstehend E. 4f) und wurde im Übrigen auch von M.________ glaubhaft bestätigt (U-act. 8.1.13, Frage 29). Eine Gegenüberstellung mit einer Reihe von Vergleichspersonen, wie sie die Verteidigung verlangt (KG-act. 22/1, S. 5 ff.), war insofern weder nötig noch geeignet, weitere Erkenntnisse zu bringen. Darüber hinaus berich- tete auch W.________, der den Beschuldigten kennt, er wisse noch, dass der Beschuldigte, auf den Privatkläger losgegangen sei (U-act. 10.0.07, Zei- len 80–83, 101 f., 148–150). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Ei- nigkeit darüber bestand, ob der Beschuldigte Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe, weshalb zugunsten des Beschuldigten anzuneh- men ist, dass dieser einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger in das Gesicht trat. Mit dem Austrittsbericht des Spitals Schwyz vom 19. Oktober 2015 (U-act. 11.2.03) und der Fotodokumentation (U-act. 8.1.24) sind dem Anklage- sachverhalt entsprechend sowohl die Hospitalisierung des Privatklägers we- gen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas vom 18. bis 19. Oktober 2015 wie auch die durch den Beschuldigten zugefügten Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe, der lockere Zahn sowie die diversen Schürfungen und Hämatome im Gesicht des Privatklägers erwiesen. Weiter ist aufgrund des in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisses belegt und somit davon auszuge- hen, dass der Privatkläger vom 19. bis 26. Oktober 2015 hundertprozentig arbeitsunfähig war (U-act. 11.2.01). Im Sinne des Gesagten gilt der Anklagesachverhalt – abgesehen vom Tritt in den Bauch von L.________ und von mehrfachen Fusstritten in das Gesicht des Privatklägers – somit als erstellt.

Kantonsgericht Schwyz 31

5. a) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder vor- sätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird gemäss der bis Ende 2017 geltenden Fassung von Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (vgl. nach- stehend E. 6b.aa). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Sub- jektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Trechsel/Geth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 122 StGB, m.w.H.). Es kann auf die erstinstanzlichen Aus- führungen zum Eventualvorsatz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ent- spricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbe- reich eines am Boden liegenden Opfers (selbst wenn dieses sich zusammen- rollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht) zu schwerwiegen- den Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 2.2.2 und 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Neben den Fusstritten an den Kopf setzt das Bundesgericht für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass ein aggravierendes Moment hinzutritt, wie etwa eine be- sondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Einwirkung mehrerer Personen oder die Traktierung mit weiteren Gegenständen (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2 und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1). aa) Angesichts der vorstehend in E. 4k festgestellten Verletzungen des Pri- vatklägers ging die Vorinstanz unbestrittenermassen zu Recht davon aus, dass diese den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht

Kantonsgericht Schwyz 32 erfüllen und dass insofern zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperver- letzung vorliegt (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.2 f.; vgl. KG-act. 22/1, S. 15). bb) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bringt die Verteidigung – für den Fall, dass nicht der Version des Beschuldigten gefolgt werde – vor, der Beschuldigte sei vom Privatkläger abgepasst worden. Er habe nie die Absicht gehabt, den Privatkläger schwer zu verletzen. Gemäss Zeugenaussagen habe der Beschuldigte kein schweres Schuhwerk getragen und den Fusstritt ohne Anlauf ausgeführt. Dies werde durch die Verletzungen des Privatklägers un- termauert, der lediglich Prellungen und leichte Schürfungen erlitten und auch nicht über Kopf-, Nacken- oder Rückenschmerzen geklagt habe. Der Privat- kläger sei stets bei Bewusstsein gewesen, habe nach dem Tritt seinen Griff nicht gelockert und sei in der Lage gewesen, Gespräche mit seinem Bruder zu führen. Die Willenskomponente müsse daher verneint werden (KG-act. 22/1, S. 16). Wie vorstehend in E. 4k festgestellt, passte der Privatkläger (und dessen Be- gleiter) nicht der Gruppe des Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten ab, son- dern sie resp. er befand(en) sich auf dem Heimweg. Weiter ist erstellt und folglich mit der Anklage davon auszugehen, dass der Fusstritt mit grosser Wucht ins Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers erfolgte (vgl. E. 4k). Aus dem Vorbringen, er habe kein schweres Schuhwerk getragen, vermag der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner ist der Be- schuldigte mit der Behauptung, den Tritt ohne Anlauf ausgeführt zu haben, schon deshalb nicht zu hören, weil er dem Privatkläger überhaupt keinen Fusstritt verpasst haben will. G.________ und der Privatkläger hatten sich zudem gegenseitig am Boden fixiert, sodass der unvorbereitete Privatkläger dem Tritt wehrlos ausgesetzt war, was als aggravierendes Moment im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5a) zu werten ist. Entschei- dend ist nicht die Art der Verletzungen des Privatklägers, sondern die Frage, welche Folgen der Beschuldige für möglich hielt und in Kauf nahm. Die An-

Kantonsgericht Schwyz 33 nahme der Vorinstanz, der Beschuldigte dürfte sich aufgrund seines unmittel- bar vorangehenden Kampfs in einem aufgewühlten Zustand befunden haben, ist nicht zu beanstanden. Das Risiko einer schweren Verletzung des Privat- klägers musste sich dem Beschuldigten nicht zuletzt aufgrund seiner zehnjäh- rigen Erfahrung als aktiver Thaiboxer (KG-act. 22, S. 8) als derart wahrschein- lich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB gewertet werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Ausbleiben einer solchen Verletzung vorliegend wohl einerseits dem Zufall und andererseits dem Um- stand zu verdanken ist, dass der Privatkläger als Schwinger kräftig von Statur ist (vgl. U-act. 8.1.24). Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte den Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt. cc) Die Verteidigung macht weiter geltend, es würde ein Notwehrtatbestand i.S.v. Art. 15 f. StGB bzw. ein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand (Art. 17 f. StGB) vorliegen (KG-act. 22/1, S. 17–19). Diesbezüglich kann vorab auf die theoretischen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (ange- fochtenes Urteil, E. II.B.2.6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geht die Verteidigung von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie einen Angriff darin erkennen will, dass L.________ und der Privatkläger äusserst grob vorgegangen seien und nicht davor zurückgeschreckt hätten, beim Beschuldigten mittels Würfen auf den Asphalt massivste Verletzungen zu verursachen (KG-act. 22/1, S. 17; ange- fochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Wie in E. 4k dargelegt, gilt als erstellt, dass G.________ und der Beschuldigte nach dem Verlassen der „Schwingerbar“ sogleich auf den Privatkläger resp. L.________, welche sich auf dem Heim- weg befanden, zugingen und diese mit den Fäusten schlugen. Weiter ist der Erstinstanz mit Verweis auf die Feststellungen in E. 4k beizupflichten, dass der Beschuldigte seine Auseinandersetzung mit L.________ unmittelbar vor

Kantonsgericht Schwyz 34 dem Ausführen des Fusstritts beendet und sich von diesem entfernt hatte (an- gefochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Ein andauernder Angriff gegenüber dem Be- schuldigten oder eine drohende Gefahr bzw. eine Notwehr- resp. Notstandssi- tuation lagen damit nicht vor. Den wenigen Aussagen des Beschuldigten lässt sich auch nicht entnehmen, dass er von einer solchen ausgegangen wäre (vgl. E. 4j). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und G.________, zumal sich diese im Zeitpunkt des Fuss- tritts gegenseitig am Boden fixierten, was für sich allein weder eine drohende Haltung noch eine Vorbereitung zum Kampf darstellt und auch nicht so gedeu- tet werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom

11. November 2014, E. 2.4). Gegen die Annahme einer Notwehr- resp. Not- standshilfe spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte zeit- gleich mit G.________ auf L.________ und den Privatkläger losging und mit- hin die Auseinandersetzung zusammen mit G.________ provozierte. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund liegt demzufolge nicht vor, sodass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen, und der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

b) aa) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Raufhandel liegt im Falle einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, § 4 N 20; BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Ein Streit zweier Personen wird zum Raufhandel, wenn sich ein Dritter tätlich einmischt, selbst wenn sich einer der ursprünglich Streitenden aus dem Streit zurückzieht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 133 StGB; vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Eine Beteiligung i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB setzt eine aktive Mitwirkung an der Auseinandersetzung voraus (Godenzi, in: Wohl-

Kantonsgericht Schwyz 35 ers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

4. A. 2020, N 3 zu Art. 133 StGB). Mit anderen Worten gilt jede Person, die sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, indem sie sich selbst zu einer Gewalt- handlung hinreissen lässt, als Beteiligte (BGE 131 IV 150, E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83). Hingegen ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Bei Art. 133 StGB han- delt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 141 IV 454, Regeste und E. 2.3.2). Der Verletzungserfolg, d.h. der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen, stellt kein objektives Tatbe- standsmerkmal, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, auf die sich der Vorsatz nicht erstrecken muss (vgl. BGE 141 IV 454, E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019, E. 2.5). Für die Er- füllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz (vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). bb) Die Verteidigung räumt ein, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten, G.________, dem Privatkläger sowie L.________ eine Aus- einandersetzung gegeben habe. Es seien jedoch zwei verschiedene Ausein- andersetzungen gewesen, die mindestens zehn bis fünfzehn Meter entfernt stattgefunden hätten (KG-act. 22/1, S. 13). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte erst mit L.________ kämpfte, sich sodann von diesem abwandte und in die andauernde Auseinandersetzung des Privatklägers mit G.________ tätlich einmischte, indem er dem Privatklä- ger ins Gesicht trat (vgl. E. 4k), ist der objektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Dass die Auseinandersetzungen mit einigen Metern Distanz stattgefun- den hätten, wie dies die Verteidigung betont, spielt indes keine Rolle, zumal die Distanz spätestens dann überwunden wurde, als sich der Beschuldigte zu G.________ und dem Privatkläger begab und letzteren mit einem Fusstritt traktierte. Die Verteidigung beschränkt sich im Weiteren darauf, ihre Darstel- lung des Sachverhalts zu wiederholen, weshalb bezüglich des erfüllten sub-

Kantonsgericht Schwyz 36 jektiven Tatbestands auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden kann, wonach sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich am Raufhandel beteiligte (angefochtenes Urteil, E. II.B.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die in E. 4k festgestellten Verletzungen des Privatklä- gers sind gesamthaft als leichte Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qua- lifizieren, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels erfüllt ist. Soweit die Verteidigung ihre Vorbringen betr. Notwehr resp. Not- stand auch in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels gelten lassen will (KG-act. 22/1, S. 17–19), kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorste- henden Ausführungen in E. 5a.cc verwiesen werden. Somit ist der Beschuldig- te des mit den Körperverletzungsdelikten in echter Konkurrenz stehenden Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

6. Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 15. De- zember 2015 rechtskräftig wegen versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft worden (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. III.4.1 und III.4.5; U-act. beigezogene Akten 1). Weil vor- liegend ein Delikt zu beurteilen sei, welches der Beschuldigte vor dieser Ver-

Kantonsgericht Schwyz 37 urteilung begangen habe, liege retrospektive Konkurrenz vor (angefochtenes Urteil, E. III.4.1).

b) Die vollkommene retrospektive Konkurrenz setzt voraus, dass über Straftaten zu befinden ist, die allesamt vor einem früheren, rechtskräftigen Entscheid begangen wurden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 524 und 526). Für die Bemessung der Zusatzstrafe sind diejenigen neu zu beurteilenden Delikte heranzuziehen, deren Sanktionierung mit der Strafart des Ersturteils übereinstimmt (Mathys, a.a.O., N 524). Demgegenüber sind Delikte, die zu ungleichartigen Strafen führen, kumulativ zu ahnden. So ist es etwa ausgeschlossen eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (Mathys, a.a.O., N 523 und 281). Folglich ist zunächst über die Strafart der neu entdeckten Delikte zu entscheiden (vgl. Mathys, a.a.O., N 524). aa) Nach Art. 122 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 122 StGB sah demgegenüber die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Ände- rungen des Sanktionenrechts wurde ausserdem Art. 34 Abs. 1 StGB ange- passt. Bisher galt für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze sowie eine Obergrenze von 360 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Neu besteht für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Ma- ximum von 180 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Geldstrafen sind grundsätzlich weniger eingriffsintensive Sanktionen als Frei- heitsstrafen und gelten insofern als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Weil das bisherige Recht für schwere Körperverletzungen die Mög- lichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe und gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB all- gemein einen grösseren Rahmen für die Geldstrafe vorsah, ist es in Nachach-

Kantonsgericht Schwyz 38 tung des Tatzeitpunktes (18. Oktober 2015) als milderes Recht vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.). Art. 133 Abs. 1 StGB sieht für die Begehung eines Raufhandels Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. bb) Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionie- ren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). cc) Die Vorinstanz erwog, für die versuchte schwere Körperverletzung komme einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Die Verteidigung setzt sich mit den diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Aufgrund der Obergrenze der Geldstrafe von 360 Tagessätzen ist diese Strafart im Hinblick auf die Ta- tumstände (nachstehend E. 6c.bb) nicht geeignet, den Beschuldigten ange- messen zu sanktionieren (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., N 467). Dementspre- chend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. dd) In Bezug auf den Raufhandel erwog die Vorinstanz, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertige sich nicht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Dem ist zuzustimmen. Abgesehen davon ist ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe mangels selbstständiger Berufung resp. Anschlussbe-

Kantonsgericht Schwyz 39 rufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots der Schlechterstellung oh- nehin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 14 zu Art. 391 StPO). Folglich ist für den Raufhandel eine Geldstrafe auszufällen.

c) Angesichts dessen, dass für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und somit nicht die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vorstehend E. 6a und E. 6b.cc), ist für diese Tat eine kumulativ zu verhängende Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2017) festzusetzen (vgl. vorstehend E. 6b). aa) Wie schon erwähnt misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Straf- zumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldig- ten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und ge- eignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, her- abgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).

Kantonsgericht Schwyz 40 bb) In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er dem Privatkläger ohne Vorwarnung mit grosser Wucht einen Fusstritt in das Gesicht versetzte. Dass der Privatkläger dabei am Boden fixiert und insofern wehrlos war (vgl. E. 4k), wirkt sich verschulden- serhöhend aus. Obwohl das Ausbleiben schwerer Verletzungen einzig dem Zufall zuzuschreiben war (vgl. E. 4k und 5a.bb), ging die Erstinstanz im Ver- gleich zu anderen denkbaren Tatvarianten zutreffend von einem noch leichten objektiven Tatverschulden aus (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte, d.h. eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf nahm (vgl. E. 5a.bb). Die Vorinstanz beachtete eine gewisse Enthem- mung des Beschuldigten wegen des Alkoholkonsums (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Obschon der Beschuldigte keine Angaben diesbezüglich machte bzw. (auch) hierzu die Aussagen verweigerte (vgl. U-act. 8.1.11, Frage 11), ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch der Beschuldigte im Vorfeld Alkohol konsumierte. P.________ sagte zwar aus, es sei schwierig zu sagen, er denke aber, die Beteiligten seien nicht nüchtern gewesen (vgl. hierzu U-act. 8.1.20, Frage 22). Abgesehen davon blieb diese Annahme der Vorinstanz unangefochten. Das subjektive Tatverschulden ist demnach ebenfalls als eher leicht einzustufen, womit gesamthaft ein leichteres Verschulden anzunehmen ist, welches eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtfertigt. Die minimal strafmildernde Wir- kung des vollendeten Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) werden durch die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgeglichen. Die Vorinstanz ging ferner zu Recht davon aus, dass die Zeitdauer bis zur Ankla- geerhebung von knapp vier Jahren angesichts des Aktenumfangs sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit als unver- hältnismässig scheint und bejahte zutreffend eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, die eine Strafminderung resp. eine Herabsetzung der Freiheits-

Kantonsgericht Schwyz 41 strafe von 21 Monaten um einen Drittel auf eine Freiheitstrafe von 14 Monaten rechtfertigt (angefochtenes Urteil, E. III.3.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 367 ff.).

d) Da für den Raufhandel eine Geldstrafe auszusprechen ist und mithin die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vor- stehend E. 6a und E. 6b.dd), ist für diese Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend E. 6b). aa) Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Sie ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur- teilt worden wären. Diese Bestimmung will das in Art. 49 Abs. 1 StGB veran- kerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszuspre- chenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest, welches (neue oder abgeurteilte) Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 6). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, gilt jene Tat als die schwerste, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 485). Enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straf- tat, ist die entsprechende Einzel- oder Gesamtstrafe (Einsatzstrafe) um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Bei der Strafschärfung hat das Gericht zu beachten, dass es das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und dass es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe erhöhte Einsatzstrafe ergibt nach Berücksichtigung allfälliger Täterkomponenten (vgl. E. 6c.aa) die sog. hypo- thetische Gesamtstrafe. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe

Kantonsgericht Schwyz 42 die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils ab, resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (Mathys, a.a.O., N 528 und 541, Ziff. 7–13). bb) Sowohl die abgeurteilte versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB als auch der Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB sind mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz ging auf- grund der objektiven Tatschwere davon aus, dass es sich beim folgenschwe- reren Raufhandel um das schwerste Delikt handelt (angefochtenes Urteil, E. III.4.2), was im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet blieb. Es ist somit im Folgenden die Einsatzstrafe für den begangenen Raufhandel festzu- setzen. cc) Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und G.________ auf L.________ bzw. den Privatkläger losgin- gen und diese zu schlagen begannen (E. 4k), womit er die tätliche Auseinan- dersetzung mitinitiierte. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger Gesichtsver- letzungen zu (E. 4k), die dem Anklagesachverhalt entsprechend jedoch keine bleibenden Schäden verursachten. Im Vergleich zu anderen Tatvarianten wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass angesichts der Zahl der Beteilig- ten sowie deren sportlichen Hintergrunds (Schwingen und Thaiboxen) von einem ausgeglichenen Kräfteverhältnis ausgegangen werden kann. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden somit als noch leicht qualifiziert werden. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem wie schon erwähnt, dass dem Beschuldigten aufgrund des Alkoholkonsums eine gesenk- te Hemmschwelle attestiert werden könne und dass es sich um eine momen- tane Eskalation zwischen alkoholisierten jungen Männern gehandelt habe, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde (angefochtenes Urteil, E. III.4.4). Somit ist von einem eher leichten subjektiven Tatverschulden aus- zugehen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist gesamthaft noch ein leichtes Verschulden anzunehmen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Ta-

Kantonsgericht Schwyz 43 gessätzen Geldstrafe als schuldangemessen erscheint. Die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) wird als allfälliger Strafminderungsgrund durch dessen fehlende Einsicht und Reue ausgegli- chen. dd) Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist sodann um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu er- höhen (vgl. vorstehend E. 6d.aa). Die Vorinstanz erwog, das Verschulden be- züglich der versuchten Nötigung erweise sich aufgrund des dem Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 zugrunde liegenden Sachverhalts als leicht. Dem- entsprechend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.4.5). Diese – im Übrigen nicht monierten – Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe verbleibt somit eine für den begangenen Rauf- handel auszufällende Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe. ee) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhän- gig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zu- fliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Janu- ar 2019, E. 4.2).

Kantonsgericht Schwyz 44 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe angegeben, monatlich Fr. 5’600.00 (brutto) zu verdienen und auf seinen Nebenerwerb im Bereich J.________ angewiesen zu sein, um seine Schulden in Höhe von ca. Fr. 30’000.00 in Raten abbezahlen zu können. Die Vorinstanz stellte fest, die monatlichen Ratenzahlungen seien ausgewiesen und es sei dementspre- chend lediglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 (ex- kl. Nebenerwerb) auszugehen, womit eine weitere Berücksichtigung der Schulden entfalle. Nach Abzug von 30 % für Sozialversicherungsbeiträge er- gebe sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3’500.00. Weitere Zusatz- bzw. Korrekturfaktoren lägen nicht vor, was eine (abgerundete) Tagessatz- höhe von Fr. 110.00 ergebe (angefochtenes Urteil, E. III.4.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Schulden hätten sich auf ca. Fr. 8'000.00 reduziert und er verdiene nach einer Lohner- höhung nunmehr Fr. 5'800.00 (brutto, inkl. 13. Monatslohn; KG-act. 22, Fra- gen 6–11). Sein Nebenerwerb aus seiner Tätigkeit im Bereich des J.________ sei wegen der Covid-19-Pandemie vollständig weggefallen (KG-act. 22, Fra- ge 1). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes den Nebenerwerb des Beschuldigten nicht an sein Ein- kommen anrechnete und sich dessen Schulden zudem verringerten, drängt sich betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe trotz des weggefallenen Nebenerwerbs keine Reduktion auf und diese ist bei Fr. 110.00 zu belassen.

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erach- tete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie der Freiheitsstrafe von 14 Monaten als erfüllt, da sich der Beschuldigte seit vier Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen las- sen und ihm deshalb keine ungünstige Prognose zu stellen sei. Aufgrund des unreifen und die eigene Schuld verharmlosenden Verhaltens des Beschuldig-

Kantonsgericht Schwyz 45 ten rechtfertige es sich, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (angefoch- tenes Urteil, E. III.3.5 und III.4.7). Die Verteidigung beanstandet diese Aus- führungen nicht resp. setzt sich damit nicht auseinander (vgl. KG-act. 22/1, S. 19 f.), während die Staatsanwaltschaft anmerkt, der Beschuldigte sei we- gen Drohung und Beschimpfung gegenüber einem Polizisten mit Strafbefehl vom 6. Juli 2020 rechtskräftig verurteilt worden, weshalb bezweifelt werden müsse, ob ihm noch eine günstige Legalprognose gestellt und eine bedingte Strafe ausgesprochen werden könne (KG-act. 22/2, S. 9). Weil die Staatsan- waltschaft vorliegend keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist der Wechsel einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 391 StPO, m.w.H.), sodass auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht weiter einzugehen ist. Es kann somit vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) und es ist sowohl die Geldstrafe von 40 Tagessätzen wie auch die Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt auszusprechen und die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.

7. a) Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger mache eine Genugtuungsfor- derung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 geltend. Er habe u.a. ein stumpfes Trauma am Hinterkopf erlitten und sei für sieben Tage arbeitsunfähig erklärt worden. Die Verletzungen seien durch den Be- schuldigten verursacht worden. Unter Berücksichtigung des zugefügten Leids, der erlittenen Verletzungen und der Schwere des Verschuldens erscheine eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem

18. Oktober 2015 als angemessen. Weitergehende Forderungen wies die Erstinstanz ab (angefochtenes Urteil, E. IV.3).

Kantonsgericht Schwyz 46 Die Verteidigung macht geltend, immaterielle Unbill sei nicht erstellt, da der Privatkläger lediglich Prellungen und Blutergüsse davongetragen habe. Die Zivilforderung sei nicht genügend substanziiert und deshalb auf den Rechts- weg zu verweisen. Abgesehen davon sei die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1‘000.00 zu hoch und dürfe dem Beschuldigten nicht die überlange Verfah- rensdauer angelastet werden, weshalb erst ab Rechtskraft des Urteils Zinsen zuzusprechen seien (KG-act. 22/1, S. 20 f.).

b) Bei Körperverletzungen kann der Richter unter Würdigung der besonde- ren Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtu- ung zusprechen (Art. 47 OR), sofern die Körperverletzung zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten führte. Der erlittene körperliche bzw. seeli- sche Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Eine geringfügige Be- einträchtigung stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine Genugtuung ist i.d.R. geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 13 zu Art. 47 OR, m.w.H.). Im Übrigen wird für die rechtlichen Ausführungen zu Art. 122 ff. StPO betreffend die Geltendmachung von Zivilforderungen sowie zu Art. 41 ff. OR betreffend Schadenersatz und Genugtuung auf die diesbezüglichen erst- instanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil, E. IV.1 f.). In Anbetracht dessen, dass der Privatkläger nicht bloss Prellungen und Blutergüsse, sondern darüber hinaus auch Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe sowie einen lockeren Zahn erlitt, dass sich die Hämatome im Gesicht befanden (vgl. U-act. 8.1.24), dass er eine Nacht wegen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas hospitalisiert werden musste und dass er in der Folge acht Tage hundertprozentig arbeitsunfähig war (vgl. E. 4k), ist in Beach- tung des Verschuldens des Beschuldigten die von der Vorinstanz gesproche-

Kantonsgericht Schwyz 47 ne Genugtuungssumme von Fr. 1‘000.00 nicht als zu hoch bzw. unangemes- sen zu beanstanden. Zusätzlich hat der Beschuldigte ein ab dem Schadens- ereignis – d.h. ab dem Fusstritt in das Gesicht des Privatklägers am 18. Okto- ber 2015 – laufender Genugtuungszins von 5 % zu leisten. Daran ändert die lange Verfahrensdauer entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts, zumal die Leistung von Zinsen gerade den Ausgleich für die (dem Privatkläger) vor- enthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteils- tag bezweckt (vgl. Kessler, a.a.O., N 13 zu Art. 47 OR).

8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 (inkl. der Kosten der Anklagevertre- tung von total Fr. 1’000.00; vgl. KG-act. 22/4) zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).

c) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsa- chen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt

Kantonsgericht Schwyz 48 gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Ausla- gen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Ho- norarnote über einen Aufwand von 26 Stunden und 23 Minuten à Fr. 200.00, total über Fr. 5‘740.50 (inkl. Auslagen und Spesen von Fr. 53.20 und MWST; exkl. Berufungsverhandlung; KG-act. 22/3), ein. Angesichts dessen, dass die Rechtsvertreterin des Beschuldigten in ihrer Honorarnote namentlich auch Leistungen geltend macht, welche sie vor der Einsetzung als dessen amtliche Verteidigerin per 23. Dezember 2019 (vgl. KG-act. 15) erbrachte und weder eine schwierige noch aufwendige Berufungssache vorliegt ist die geltend ge- macht Entschädigungshöhe nicht mehr als angemessen zu taxieren. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und der rund eineinhalbstündi- gen Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 erscheint eine Entschädi- gung für das Rechtsmittelverfahren von pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

d) Dem Privatkläger ist mangels Antrags resp. mangels Bezifferung und Belegen im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; KG-act. 16; vgl. KG-act. 6). Im Übrigen wären seine schriftlichen Eingaben mangels eines Gesuchs um Dispensation von der Berufungsverhandlung und damit verbunden um das Ermöglichen des Stellens von schriftlichen Anträgen i.S.v. Art. 405 Abs. 2 StPO ohnehin unbeachtlich;-

Kantonsgericht Schwyz 49 erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das angefochtene Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 1’000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 50

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt F.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. April 2021 kau